Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Vornahme der Baucommission. 
2. Vornahme der Baucommission. 
Um die Bewilligung zur Vornahme eines Baues ist mittelst eines Bau— 
gesuches einzuschreiten und ist diesem Baugesuche der Bauplan in zwei Parien 
beizuschließen. Ein nur von einzelnen Miteigenthümern des Bau⸗Objectes ein— 
gebrachtes Baugesuch ist Mangels der Berechtigung der Bauwerber ohne weiteres Ver— 
fahren abzuweisen. Die von der Baubehörde über ein solches Baugesuch durchgeführte 
Commissions-Verhandlung muß ebenso wie der ertheilte Bauconsens als null und 
nichtig betrachtet werden. (V. G. H. 3. Februar 1888, 3. 443.) Der Bau— 
plan muß die Kenntnis aller vorzunehmenden Bau-Arbeiten ermöglichen und 
können als planmäßig nur jene Bauten angesehen werden, welche in dem genehmigten 
Bauplane ihre Darstellung gefunden haben. (V. G. H. 14. Mai 1888, 3. 1604.) 
Bezweckt die Bauführung nur eine wesentliche Ausbesserung, so kann die Bei— 
schließung eines Situationsplanes zum Zwecke der Baulinienbestimmung für das 
Baugesuͤch nicht gefordert werden. (V. G. H. 6. Mai 1885, 3. 1246.) Die 
Abweisung des Bau-Ansuchens ohne Vornahme der commissionellen Verhandlung 
deshalb, weil die Baupläne in einzelnen Punkten den Anordnungen der Bau— 
Ordnung nicht entsprechen, begründet einen wesentlichen Mangel des Verfahrens. 
V. G. H. 26. Juni 1889, 3. 2305.) Ueber das Baugesuch hat die Gemeinde— 
vorstehung die Baucommission anzuordnen und dieser den Bauherrn, die 
Nachbarn, den Bauführer und einen Sachverständigen-beizuziehen (8 5.)— 
Die Bau-Ordnung für Böhmen bedient sich des Ausdruckes „Anrainer“. 
Das Ministerium des Innern erkannte unterm 4. Juni 1870, 3. 7627, daß 
unter einem Anrainer nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauche und im eigentlichen 
Sinne des Wortes nur der Besitzer eines angrenzenden Grundes oder einer an— 
grenzenden Realität anzusehen sei. Diese Auslegung dürfte auch auf das in der 
oberösterreichischen Landes-Bauordnung vorkommende Wort „Nachbar“ Anwendung 
finden, indem sich dieser Ausdruck in einer weiteren Bedeutung nicht leicht be— 
grenzen ließe. . 
Der zur Baucommission beigezogene Sachverständige muß nicht bloß die 
vollftändige Befähigung zur fachmännischen Beurtheilung der Zulässigkeit eines 
Baues besitzen, sondern er muß auch außer aller Beziehung zur Bauführung und 
gänzlich unbefangen sein. Der Planverfasser sowie der Bauführer, d. i. derjenige 
Werkmeister, welchem vom Bauherrn die Bauführung übertragen wird, sind des— 
halb bei der Wahl eines Sachverständigen jedenfalls ausgeschlossen. Die Unter— 
lassung der Beiziehung eines Bausachverständigen zur Baucommission begründet 
einen wesentlichen Mangel des Verfahrens. (V. G. H. 25. November 1887, 3. 2730.) 
Die Baubehörde ist und zwar nach freiem Ermessen berechtigt, der Baucommission 
auch andere Sachverständige als Bausachverständige beizuziehen; in der Unter—⸗ 
lassung der Zuziehung anderer Sachverständiger ist aber ein wesentlicher Mangel 
des Verfahrens nicht gelegen. (V. G. H. 2. Juli 1892, 3. 2153.) Daß 
Sanitätsexperte das Gutachten nicht bei der Baucommission, sondern nur nach Maß— 
gabe der Baupläne abgeben, begründet keinen wesentlichen Mangel des Verfahrens. 
(V. G. H. 25. November 1887, 3. 2739.) Die Gemeindevorstehung hat auch bei 
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