Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Gesetz über normalmäßige Mauerziegel. 
fähigkeit des Sandes durch Mauerwerk verstärkt wird, kann die Behörde eine 
geringere als die oben bestimmte Stärke der Decke, Scheidewände und Pfeiler 
gestatten. 
Ueber Abweichungen von diesen vorstehenden Normen bei besonderer Festigkeit 
und sonstiger Eignung des Sandlagers entscheidet die Baubehörde. 
8 10. Luftlöcher und sonstige Schächte müssen sowohl gegen das Eindringen 
von Tagwasser in die Sandschichten geschützt, als auch zur Vermeidung von Un— 
glücksfällen gehörig versichert werden. 
8 11. Der Bauführer und sein Arbeitspersonale haben bei der Sandarbeit 
die größtmöglichste Vorsicht zu beobachten und jede während der Arbeit vor— 
kommende gefahrdrohende Erscheinung unverzüglich der Baubehörde zur Unter— 
suchung anzuzeigen, in welchem Falle bis zur weiteren Verfügung die Arbeit nicht 
fortgesetzt werden darf. 
8 12. Von drei zu drei Jahren ist durch die Vorstehung jener Gemeinden, 
in deren Gebiete sich solche Sandkeller befinden, eine Revision derselben vorzunehmen. 
Zu diesem Zwecke sind die Besitzer solcher Keller, deren Bestehen etwa nicht be— 
kannt wäre, verpflichtet, dies behufs der Revision bei der Gemeindebehörde zu 
melden. Uebrigens ist der Gemeindevorsteher berechtigt, auch sonst solche Revisionen 
bornehmen zu lassen. Zeigt sich hiebei die Nothwendigkeit von Schutzvorkehrungen 
oder daß eine unbefugte Bauführung vorgenommen wurde, so ist sofort die ent— 
sprechende Verfügung zu treffen. 
Auch ist der Inhaber eines Sandkellers verpflichtet, jedes von ihm wahr— 
genommene oder von seinen Bediensteten ihm bekannt gegebene Gebrechen unverzüg— 
lich zur Kenntnis der Gemeindevorstehung zu bringen, die darüber das weitere 
Amt zu handeln hat. 
8 13. Betreffs der zur Handhabung dieses Gesetzes berufenen Instanzen und 
deren Wirksamkeit gelten die bezüglichen Bestimmungen des sechsten Abschnittes 
der Bau⸗Ordnung für Linz, Steyr und Wels und beziehungsweise des vierten 
Abschnittes der allgemeinen Bau-Ordnung für das Erzherzogthum Oesterreich ob 
der Enns. 
Uebertretungen werden, sofern nicht das Strafgesetz Anwendung findet, mit 
einer Geldstrafe von fünf bis einhundert Gulden ö. W. oder mit Arrest von einem 
Tage bis zu zwanzig Tagen geahndet. 
Die Strafe überhebt übrigens nicht von der Verpflichtung, vorschriftswidrig 
geführte oder während der Ausführung als gefährlich erkannte Kelleranlagen auf— 
zulassen, vollständig abzuschließen, oder mit den als nöthig erkannten Schutz-Vor— 
kehrungen zu versehen. 
Die Verwendung normalmäßiger Mauerziegel wurde mit dem nach— 
stehenden Gesetze vom 3. December 1883 (L. G. Bl. Nr. 23) angeordnet: 
8 1. Zu allen an eine polizeiliche Baubewilligung gebundenen Bauführungen 
in Oberösterreich, bei welchen gebrannte Mauerziegel verwendet werden, müssen 
normalmäßige Mauerziegel in Verwendung kommen. 
Ausgenommen sind solche Bauführungen, die vermöge ihrer besonderen 
Construction die Verwendung anderer Mauerziegel nothwendig erfordern und für 
welche diese ausnahmsweise Verwendung die zur Ausstellung des Bauconsenses 
competente Behörde mit Angabe derjenigen Theile des Bauwerkes, bei welchen 
andere Mauerziegel verwendet werden sollen und der durch die besondere Bauart 
begründeten Laänge, Breite und Dicke der zu benützenden Mauerziegel ausdrücklich 
gestattee. 
Scheda, Commentar. 2. Aufl.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.