Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Aenderungen in den Grenzen von Ortsgemeinden. 
5. Aenderungen in den Grenzen von Ortsgemeinden. 
Die Zahl der bestehenden Ortsgemeinden verringert sich durch Vereini— 
gung und sie vergrößert sich durch Theilung, sie bleibt sich aber voll— 
ständig gleich bei bloßen Grenzänderungen, wodurch die betroffenen Ge— 
meinden nur einen kleinen Abfall und Zuwachs ihres Gebietes erfahren oder 
Gebietstheile von gleicher Größe umgetauscht werden. 
Nachdem mit derartigen Aenderungen eine entsprechende Aenderung der 
Catastergrenzen Hand in Hand zu gehen hat, so ist eine Aenderung der Orts— 
gemeindegrenzen in allen Fällen ausgeschlossen, in welchen eine dieselbe bedingende 
Aenderung im Cataster auf unbesiegbare Hindernisse stößt. Die Gemeinden fanden 
jedoch bisher in ihren diesfälligen Bestrebungen bei der Catasterbehörde wenig 
Schwierigkeiten; nur wurde von ihnen in der Regel ein Ersatz für die mit der 
Catasteränderung verbundenen ärarischen Barauslagen angesprochen. I 
Aenderungen der Ortsgemeindegrenzen bedürfen nach 8 4 des Einverstäsnd— 
nisses der k. k. Statthalterei und der Bewilligung des Landesausschusses. J 
84G. O. hatte früher folgenden Wortlaut: „Zu Aenderungen der Grenzen 
einer Ortsgemeinde, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhört, ist nebst 
der Erklärung der Statthalterei, daß dagegen aus öffentlichen Rücksichten kein 
Anstand obwaltet, die Bewilligung des Landesausschusses erforderlich“· 
Mit den Entscheidungen vom 14. März 1872, 3. 1758, und vom 4. De— 
cember 1891, 3. 23912, hatte nun das k. k. Ministerium des Innern aus— 
gesprochen, daß diese Bestimmung ihrem Wortlaute nach nur auf jene Fälle An— 
wendung finde, in welchen die Aenderung von den betheiligten Gemeinden über— 
einstimmend verlangt wird, nicht aber auch auf jene, in welchen die eine Ge— 
meinde, deren Gebiet einen Zuwachs erhalten würde, die Aenderung wünscht, die 
andere aber, welche einen Theil ihres Gebietes an erstere abgeben soll, sich dagegen 
und für die Beibehaltung des bestehenden Zustandes ausspricht. Es sei klar, daß 
in einem solchen Falle nicht von einer Bewilligung, sondern nur von einer 
imperativen Entscheidung die Rede sein könne, welche jedoch, weil das Gesetz 
keiner Behörde die Competenz hiezu ausdrücklich einräumt, im Geiste der ersten 
Paragraphe der Gemeindeordnung in durch öffentliche Rücksichten gebotenen Aus— 
nahmsfällen nur im Wege der Landesgesetzgebung erfolgen könnte. 8 
Dieser Ansicht des kak. Ministeriums des Innern entgegen hatte der k.k. 
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnisse vom 18. Februar 1885, 3. 140, 
ausgesprochen, daß der Landesausschuß eine Grenzänderung auch dann bewilligen 
könne, wenn auch die eine oder die andere der betheiligten Gemeinden mit der 
Grenzänderung nicht einverstanden is t. 
In diesem Sinne sprach sich auch der oberösterreichische Landesausschuß aus 
unter Hinweis darauf, daß 8 4 G. O. das dem Landesausschusse eingeräumite 
Recht, die Aenderung von Gemeindegrenzen zu bewilligen, nur an die Erklärung 
der Statthalterei, daß dagegen aus öffentlichen Rücksichten kein Anstand obwaltet,
	        
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