Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Landes-Bau-Ordnung. 
8 12. Oeffentliche Rücksichten im allgemeinen. Im allgemeinen kann 
die Bewilligung zur Erbauung neuer Wohngebäude dort versagt werden, wo wegen 
der isolierten Lage, aus Feuersicherheits-, Sanitäts- oder anderen öffentlichen Rück— 
sichten gegründete Bedenken vorhanden sind. 
v 13. Bauführungen an Straßen, Eisenbahnen und Flüssen. Bei 
Bauführungen an Reichs-, Landes-, Bezirks- und Gemeindestraßen, an Eisenbahnen, 
dann an Flüssen müssen zu den Localaugenscheins-Commissionen (8 5) die tech— 
aischen Verwaltungsorgane der betreffenden Communications-Wege beigezogen, und 
bei der Ausmittlung der Baulinie und der Niveauverhältnisse die Vorschriften über 
die Fernhaltung der Gebäude von der Straßen-, Eisen- und Flußbahn, sowie die 
gewöhnlichen und höchsten Wasserstände der Flüsse für die Höhenlage der Fußböden 
der Gebäude zur Richtschnur dienen. 
Bei Landes-, Bezirks- und Gemeindestraßen soll eine Entfernung des am 
weitesten vorspringenden Gebäudetheiles von weniger als zwei Meter vom äußeren 
Rande des Straßengrabens, beziehungsweise wo kein solcher besteht, der Straße 
selbst, nicht gestattet, bei Wirtshäusern aber auf mindestens vier Meter erkannt 
werden. 
Hinsichtlich der Entfernung von Bauführungen an Reichsstraßen und Eisen— 
bahnen gelten die hierüber bestehenden besonderen Vorschriften. 
8 14. Bauführungen innerhalb des Rayons befestigter Plätze. 
Zu Bauführungen innerhalb des Rayons befestigter Plätze muß der Bauplan in 
drei Parien vorgelegt, die ka k. Geniedirection von der Vornahme der Baucommission 
(8 5) in Kenntnis gesetzt, und die Zustimmung der k. k. Militärbehörde zur Er— 
theilung der Baubewilligung abgewartet werden. 
8 15. Bauführungen für gewerbliche und industrielle Zwecke. In— 
sofern eine besondere Genehmigung der Betriebsanlage bei einzelnen Gewerben er— 
forderlich ist, sind bei den Bauten für solche Zwecke die Bestimmungen des dritten 
Hauptstückes der Gewerbeordnung zu beachten. 
In diesen Fällen dars die Baubehörde die Baubewilligung nicht früher er— 
theilen, bis die Betriebsanlage von der politischen Behörde bewilligt ist, und hat 
sich dieselbe bei der Baubewilligung bezüglich der Betriebsanlage genau an die 
von der politischen Behörde gestellten Bedingungen zu halten. 
Der Localaugenschein ist womöglich zugleich mit der Erhebung über die Zu— 
lässigkeit der Betriebsanlage vorzunehmen. 
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Zweiter Abschnitt. 
Von den auf den Bau Bezug nehmenden baupolizeilichen uud bau— 
technischen Vorschriften. 
816. Ban-Ausführung durch hiezu berechtigte Personen. Anzeige 
über den Wechsel derselben. Die Bauherren haben sich bei ihren Bauten, 
wozu nach der Bestimmung der 88 1, 2 und 3 die Bewilligung der competenten 
Behörde und die Vorlage der Baupläne erfordexlich ist, nur hiezu berechtigter 
Personen, nämlich der autorisierten Civilingenieure, Civilarchitekten oder der hiezu 
derechtigten Werkmeister (Baumeister, Maurer- und Zimmermeister) zu bedienen 
und jede Aenderung in der Wahl des Bauführers der Behörde anzuzeigen. 
8.17. Sicherheitsvorkehrungen. Der Bauherr hat den Beginn der 
Bauführung der Gemeindevorstehung rechtzeitig anzuzeigen, damit in Ansehung der 
Sicherheit und der öffentlichen Passage, dann der allfälligen Straßenbeleuchtung 
das Nöthige vorgekehrt werde.
	        
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