Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Formularien. 257 
keit der Central-Gemeindevertretung gehört die Prüfung und Erledigung der 
Jahresrechnung des Centralarmenrathes, die Feststellung des Voranschlages für 
die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Armenpflege, die Entscheidung über 
Beschwerden gegen Verfügungen des Centralarmenrathes und, mit Ausnahme der 
Bestimmung der zur Deckung erforderlichen Umlagen, die Beschlußfassung in allen 
Angelegenheiten des Armenwesens, in welcher nach der Gemeindeordnung und nach 
dem Armengesetze der Beschluß der Gemeindevertretung vorgeschrieben ist. 8 10. Der 
Centralarmenrath untersteht der Central-Gemeindevertretung und ist derselben ver— 
antwortlich; Er hat alljährlich über seine Gebarung Bericht zu erstatten und die 
Jahresrechnung wie auch den Entwurf des Voranschlages über die Einnahmen und 
Ausgaben der öffentlichen Armenpflege mit seinen Anträgen vorzulegen. Der 
Centralarmenrath hat für alle Verfügungen in Betreff des Armenvermögens, 
welche nicht zur gewöhnlichen Verwaltung gehören, die Genehmigung der Central— 
Gemeindevertretung einzuholen (85 70 A. G.). 8 11. Diejenigen Armenauslagen, 
die aus dem Armenvermögen durch freiwillige Gaben und durch die gesetzlichen 
Zuflüsse nicht bestritten werden können, sind auf die betheiligten Ortsgemeinden 
näch Verhältnis ihrer directen Steuern zu vertheilen. Jede Gemeinde hat die 
auf sie entfallende Quote in ihrem Voranschlage einzustellen, für Deckung gleich 
den übrigen Gemeinde-Erfordernissen Sorge zu tragen und an den Centralarmen— 
rath abzuführen. 8 12. Jeder Gemeindevorsteher handhabt in seiner Gemeinde in 
Bezug auf öffentliche Armenpflege die durch die Gemeindeordnung begrenzte Exe— 
cutivgewalt, die Bettlerpolizei und in Gemeinschaft mit zwei Gemeinderäthen das 
Strafrecht (6 73 A. G.). 8 13. Durch dieses Statut werden außer dem IV. Ab— 
schnitte des Armengesetzes vom 5. September 1880 alle übrigen Bestimmungen 
dieses Gesetzes unberührt gelassen. 
Scheda, Commentar. 2. Aufl.
	        
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