Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Armengesetzes. 239 
eine gemeinschaftliche Armenpflegschaft zweier oder mehrerer Gemeinden die 
öffentliche Armenpflege dem Geiste des Gesetzes und der Humanität entsprechend 
und zugleich minder kostspielig gehandhabt werden. Zur Errichtung von Armen— 
häusern, dieser Grundbedingung einer geordneten Armenpflege, seien nur größere 
Gemeinden geeignet, während dieselbe kleineren Gemeinden nur durch Vereinigung 
zur gemeinschaftlichen Armenpflegschaft ermöglicht wird. Das Gesetz habe den 
Gemeinden durch Gestattung gemeinsamer Armenpflegschaft das Mittel gegeben, 
das Interesse einer geordneten Armenpflege und das eigene Beste gleichmäßig zu 
fördern und es müsse sehr gewünscht werden, daß die vielen Gemeinden des Landes, 
bei welchen die Bedingungen einer gemeinsamen Armenpflegschaft vorhanden sind, 
vom klaren Verständnisse ihrer eigenen Interessen geleitet, dieses Mittel nicht un— 
benützt lassen. Zu diesem Behufe bedürfen solche Gemeinden eines guten Armen— 
statutes, der nothwendigen Grundbedingung zur gedeihlichen Entwicklung einer 
gemeinsamen Armenpflegschaft. Nachdem der Entwurf eines solchen Statutes für 
viele Gemeinden mit Schwierigkeiten verbunden wäre, und das genehmigte Statut 
der Gemeinden Atzesberg, St. Leonhard, Sprinzenstein und Sarleinsbach den Vor— 
schriften des Armengesetzes und der Gemeindeordnung, den Erfordernissen einer 
geregelten Armenpflege und den Verhältnissen der Gemeinden entspricht, so hat der 
Landesausschuß einen Abdruck desselben allen Gemeinden zur allfälligen Benützung 
mitgetheilt. 
Zu 8 16. Die im 8 16 citierten Paragraphe des Strafgesetzes vom 27. Mai 
1852 lauten: J 
8 517. Die Vorkehrung gegen das Betteln steht mit den Armenversorgungs-Anstalten in 
Verbindung und ist im allgemeinen der Ortspolizei übertragen. Das Betteln wird aber zu einer 
Uebertretung, wenn bei bestehenden Versorgungsanstalten eine mehrmalige Betretung, Hang zum 
Müssiggange und Fruchtlosigkeit der geschehenen Abmahnung oder ersten Bestrafung bezeugt. 
z 519. Ein Bettler, der, um größeres Mitleiden zu erwecken, Verstellung von körperlichen Ge— 
brechen, Wunden, Krankheiten und dergleichen anwendet, ist sogleich bei der ersten Betretung zu 
Arrest bis zu einem Monate zu verurtheilen. 8 520. Wenn ein Kind unter 14 Jahren 
im Betteln betreten wird, sind die Eltern, oder diejenigen, unter deren Aufsicht oder Pflege 
das bettelnde Kind steht, dafern sie. davon Kenntnis gehabt oder es selbst dazu veranlaßt hätten, 
mit Arrest von acht Tagen bis zu einem Monate für. diese Uebertretung zu bestrafen. 8 5321. 
Diejenigen Eltern, sowie alle jene Personen, welchen die Erziehung, Pflege oder Obhut über 
Kinder obliegt, und welche Kinder herleihen, um von anderen als Werkzeuge des Bettelns gebraucht 
zu werden, sind auf die im 86518 ausgedrückte Art zu bestrafen. Durch das Gesetz vom 7. No— 
vember 1888, L. G. u. V. Bl. Nr. 23, und die Kundmachung der k. k. oberösterreichischen Statt— 
halterei vom 6. März 1889, L. G. u. V. Bl. Nr. 7, wurden in Oberösterreich die Natural-Ver— 
pflegsstationen eingeführt. . *, 
Zu 8 17. Die Gemeinden sind gemäß 8 17 nicht bloß berechtigt, sondern 
nach Zulässigkeit der Umstände auch verpflichtet, die ihnen zuständigen Vagabunden 
und arbeitsscheuen Personen nöthigenfalls zwangsweise zur Arbeit anzuhalten. Der 
Landesausschuß hat mittelst Erlasses vom 24. August 1880, 3. 7991, die Ge— 
meinden auf diesen wichtigen Zweig ihrer polizeilichen Amtsgewalt mit folgenden 
Worten aufmerksam gemacht: 
Zuunächst werden sich die Gemeinden ihrer diesfälligen Aufgabe dadurch ent— 
ledigen, indem sie bezüglich jener arbeitsscheuen Individuen, die sich zur An—
	        
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