Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Armengesetzes. 237 
ihre Ersatzansprüche zunächst gegen die nach dem Civilrechte zur Versorgung ver— 
pflichteten Personen im Rechtswege geltend zu machen, sondern sie ist offenbar 
berechtigt, den Ersatz der gesetzlich aufgewendeten Verpflegskosten unmittelbar von 
der Heimatgemeinde in Anspruch zu nehmen. Letzterer ist es jedoch gemäß 88 
frei gelassen, den Ersatz für die an die Aufenthaltsgemeinde geleistete Vergütung 
von den hiezu nach dem Civilrechte oder nach anderen Gesetzen Verpflichteten zu 
verlangen. 
Die Aufenthaltsgemeinde eines auswärtigen Armen ist für die Unterstützung 
und Verpflegung desselben den Ersatz nur desjenigen Aufwandes von der Heimat— 
gemeinde in Anspruch zu nehmen berechtigt, welcher bei Einhaltung eines vollständig 
gefetzmäßigen Vorganges der Heimatgemeinde jedenfalls erwachsen wäre. 
Dem Ausdrucke „unverzüglich“ kann nur der Sinn beigelegt werden, daß die Ver— 
ständigung ohne unbegründeten Verzug, d. h. so schleunig zu geschehen 
hat, als dies bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange erwartet werden kann. 
(V. G. H. 24. November 1876, 3. 311.) 
Das Recht der Aufenthaltsgemeinde auf Ersatz der Kosten für die Unter— 
stützung und Verpflegung eines auswärtigen unmündigen Kindes kann 
nur geschmälert werden, wenn und insoweit durch die der Gemeinde zur Last 
fallende Verzögerung, sei es in der Anzeige von der Einleitung der Verpflegung 
oder in der Uebergabe des Kindes, der in Anspruch genommenen Heimatgemeinde 
ein Nachtheil erwächsft. (V. G. H. 12. November 1879, 3. 2216.). 
Aus dem Umstande, daß die Gemeinde bei der Uebernahme eines auswärtigen 
Armen in die Gemeindeverpflegung es unterlassen hat, der Zuständigkeits-Gemeinde 
davon die Anzeige zu machen, folgt nicht der Verlust des Ersatzanspruches für die 
aufgewendeten Kosten. In einem solchen Falle ist die verzögernde Gemeinde 
nur „verantwortlich für alle aus der Verzögerung entstehenden Nach— 
theile“, die nachgewiesen werden müssen. (Ministerial-Erlaß vom 4. Februar 1868, 
3.984, V. 3. 1868, Nr. 20.) Selbst die gänzlich unterlassene Verständigung 
der Heimatgemeinde von der Armenpflege eines in der fremden Gemeinde 
befindlichen Gemeinde-Angehörigen enthebt die erstere noch nicht von der ihr ob 
liegenden Pflicht der Armenversorgung überhaupt, sondern hat nur die Folge, daß 
die aus der Verzögerung entstehenden Nachtheile die fremde Gemeinde treffen. 
(Ministerial-Erlaß vom 23. September 1871, V. 3. 1872, Nr. 2.) 
Der Heimatgemeinde eines Armen kann der Ersatz der Kosten für dessen in 
einer anderen Gemeinde genossene Verpflegung nur in dem Falle auferlegt werden, 
wenn diese Verpflegung von der Aufenthaltsgemeinde veranlaßt und bestritten 
worden ist. (V. G. H. 4. Juli 1890, 3. 2212.) Ist die Zugehörigkeit des 
Aufenthaltsortes eines Armen zu dem Gebiete dieser oder jener Gemeinde streitig, 
ist der Landesausschuß berechtigt, in Absicht auf die Armenunterstützung im Pro— 
visorialwege eine der Gemeinden zur vorläufigen Gewährung der Armenunterstützung. 
anzuhalten. (V. G. H. 9. März 1893, 3. 897.) 
Laut Ministerial⸗Erlaß vom 17. Jänner 1875, 3. 110 (LK. G. Bl. für Tirol 
1875, Nr. 9) wird in Deutschland allgemein hilfsbedürftigen Angehörigen anderer
	        
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