Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

236 Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen des Armengesetzes, 
dieser Kostenvergütung nur dann enthoben, wenn ein anderer Zahlungspflichtiger 
vorhanden ist, was allerdings in den Fällen der Ermittlung des Heimatrechtes 
regelmäßig dann stattfindet, wenn die betreffende Person früher einer anderen 
Gemeinde als heimatlos zugewiesen war. (V. G. H. 5. November 1879, 3. 2156.) 
Zu 8 6. Der Anspruch auf Armenversorgung nach Maß des Bedürfnisses 
begründet kein Recht auf Darlehen aus der Armencasse (C. A. 25. October 
1866, 3. 8819), und die Pflicht der Armenversorgung begreift nicht auch die 
Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages behufs Antrittes eines neuen 
Erwerbsgeschäftes. (L. A. 4. Mai 1865, 3. 3406). 
Die Gewährung eines Reisevorschusses durch die Aufenthaltsgemeinde an 
den Armen zählt zu den Unterstützungen für augenblickliche Bedürfnisse und ist 
die Aufenthaltsgemeinde, sobald ihrerseits alles erfüllt wurde, was zur Wahrung 
des Interesses vorzukehren ihr oblag, den Ersatz der Auslage anzusprechen berechtigt. 
(V. G. H. 20. Februar 1885, 3. 506.). 
Zu 8 7. Ein civilrechtliches Verhältnis gegenseitiger Verpflichtung der Er— 
haltung im Verarmungsfalle besteht zwischen Eltern und ihren Kindern. Auch 
hat der Ehegatte für den Unterhalt seiner Gattin Sorge zu tragen. 
Nach dem vomuk.k. obersten Gerichtshofe unterm 18. October 1883, 
3. 11392, bestätigten Urtheile des k. k. Oberlandesgerichtes Prag vom 18. Juli 
1883, 3. 20254 (V. 3. Nr. 10), ist durch die Bestimmungen der 88 44 und 92 
a. b. G. B. die Gattin verpflichlet, den Gatten, falls er krank wird, zu pflegen 
und ihm ärztliche Hilfe zu verschaffen; die Verbindlichkeit jedoch, die letztere auch 
aus Eigenem zu tragen, das ist den Aufwand hiefür aus Eigenem zu bestreiten, 
läßt sich aus dieser Gesetzesstelle umsoweniger deducieren, als aus 8 91 a, b. G. B. 
hervorgeht, daß bloß der- Mann verbunden ist, der Ehegattin nach seinem Ver— 
mögen den, anständigen Unterhalt zu verschaffen, ihr also auch in Krankheits— 
fällen ärztliche Hilfe aus Eigenem zu beschaffen und den Aufwand hiefür zu 
bestreiten. 
Die Unterstützungspflicht der Heimatgemeinde wird dadurch nicht aufgehoben, 
daß der Arme, d. i. wer durch eigene Kraft und Mittel sich den unentbehrlichsten 
Lebensunterhalt nicht zu verschaffen vermag, im gemeinsamen Haushalte mit zu seinem 
Unterhalte civilrechtlich verpflichteten Personen wohnt, sobald diese eben nur den 
für ihre eigene Existenz erforderlichen Unterhalt besitzen. (V. G. H. 23. Juni 
1893, 3. 2237).. F 
Zu 88 8 und 9. Ueber Ersatzansprüche, welche die Gemeinde wegen des 
Aufwandes von Armenverpflegskosten wider den' Verpflegten selbst erhebt, ist 
im politischen Wege zu entscheiden. (O. G. H. 30. December 1879, 3. 13730. 
V. Z. 1880, Nr. 39).. 
Zu 88 11 und 12. Der klare Wortlaut des 8 11 besagt, daß es in der 
Wahl der Aufenthaltsgemeinde steht, den Ersatz der von ihr auswärtigen Armen 
gewährten Armenpflege von der Heimatgemeinde in erster Reihe un dallein 
zu begehren. Die Aufenthaltsgemeinde kann daher nach Erkenntnis des k. k. 
Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 1881, 3. 299, keineswegs verhalten werden.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.