Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Vereinigung von Ortsgemeinden. 
durch ein Landesgesetz zu einer einzigen Ortsgemeinde vereinigt werden. Bei 
einer solchen Vereinigung darf jedoch das Vermögen und Gut der einzelnen Ge— 
meinden wider ihren Willen nicht zusammengezogen werden.“ 
Letztere Bestimmung hat jedoch auf das Vermögen der aufgehobenen Pfarr— 
armeninstitute keine Anwendung, indem dieses bei einer imperativen Zusammen⸗ 
legung auch gegen den Willen der Gemeinden zusammengezogen werden muß. 
Das Landesgesetz vom 3. März 1873 (L. G. Bl. Nr. 33) lautet hierüber: 
„Wenn zwei oder mehrere Ortsgemeinden sich freiwillig zu einer Orts— 
gemeinde vereinigen oder durch ein Landesgesetz zu einer Ortsgemeinde zusammen— 
gelegt werden, muß das auf Grund des Gesetzes vom 20. December 1869 von 
diesen Gemeinden zur Verwaltung im selbständigen Wirkungskreise übernommene 
Vermögen der aufgehobenen Pfarrarmeninstitute mit Ausschluß des auf Stiftungen 
beruhenden Armenvermögens in einen Armenfond zusammengezogen und nebst den 
gesetzlichen Zuflüssen dieses Vermögens der durch die Vereinigung gebildeten neuen 
Ortsgemeinde zur ungetheilten Verwaltung und zur Verwendung für die ganze 
Ortsgemeinde übergeben werden.“ 
Nachdem die imperative Zusammenlegung von Gemeinden im Gesetzgebungs— 
wege als zulässig erklärt war, beschäftigte sich der oberösterreichische Landtag und 
Landesausschuß einige Jahre hindurch sehr eingehend mit der Frage, welche Ge— 
meinden zu größeren Gemeindekörpern zu vereinigen seien. 
Es wurden Grundsätze aufgestellt und verschiedenartige Beschlüsse gefaßt. 
Endlich erhielt mit Landtagsbeschluß vom 2. December 1872 der Landesausschuß 
den Auftrag, die Pflichterfüllung der als zu wenig leistungsfähig bezeichneten 
Gemeinden genau und eindringlich zu überwachen und bei den kommenden Land— 
tagen von Fall zu Fall die imperative Vereinigung jener Gemeinden zu be— 
antragen, deren Lebensunfähigkeit zu einer durch die Erfahrung erwiesenen That— 
sache geworden ist. 
Bei diesem Beschlusse hatte es sein Verbleiben, und es stellte auf Grund 
desselben der Landesausschuß in den späteren Landtagen bezügliche Anträge, infolge 
welcher durch Landesgesetze eine Reihe kleiner und lebensunfähiger Gemeinden zu 
größeren Ortsgemeinden. zusammengelegt und die Zahl der oberösterreichischen 
Ortsgemeinden wesentlich verringert wurde. 
Bei den Verhandlungen hierüber bekämpften sich zwei principiell verschiedene 
Ansichten. Hier fand die kleine, dort die große Gemeinde ihre Vertretung, 
und noch heute sind diesfalls die allgemeinen Anschauungen getheilt. 
Die Freunde der kleinen Gemeinde weisen auf mancherlei Vortheile der⸗ 
selben durch den besseren Ueberblick des räumlich beschränkten Gebietes, durch die 
beweglichere, einfachere Verwaltung, durch die billigere Gebarung, durch den er— 
leichterten Verkehr mit dem Gemeindeamte und durch die in der Regel friedlicheren 
Verhältnisse.“ — J e 
Diesem treten die Anhänger der großen Gemeinde mit nachstehenden 
Gründen entgegen: 
Die große Gemeinde hat viel mehr Entwicklungs- und Leistungskraft als die 
kleine Gemeinde, die meist mit aller Anstrengung das nicht zu leisten vermag, was
	        
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