Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Formularien. 
Das allgemeine Strafgesetz vom 27. Mai 1852 kennt zwei Grade des 
Arrestes. Die Arreststrafe ersten Grades besteht nach 8244 St. G. in Ver— 
schließung in einem Gefangenhause, wobei dem Verurtheilten, wenn er sich den 
Unterhalt aus eigenen Mitteln oder durch Unterstützung der Seinigen zu— ver⸗ 
schaffen fähig ist, die Wahl seiner Beschäftigung überlassen. bleibt. Die Arrest— 
strafe zweiten Grades wird nach: 8 245 St. G. durch den Zufsatz „strenger 
Arrest“ bezeichnet, und es wird in diesem der Verurtheilte in Beziehung auf Ver⸗ 
pflegung und Arbeit so gehalten, wie es die Einrichtung der für solche Sträflinge 
bestimmten Strafanstalten nach den darüber bestehenden Vorschriften mit sich bringt. 
Wird die Verschärfung durch Fasten dem Arreste des ersten Grades ange— 
hängt, so wird gemäß 8 254 St. G. der Sträfling auf die Kost beschränkt, welche 
bei dem Arreste zweiten Grades vorgeschrieben ist. — Bei Ausübung des Straf— 
rechtes in Handhabung der Dienstbotenordnung kann nur Arrest des ersten Grades, 
d. i. einfacher Arrest verhängt und bei Verschärfung des Arrestes durch Fasten 
der die Strafe abbüßende nur auf die Sträflingskost, nicht aber auf Wasser 
und Brot beschränkt werden. 
Das strafrichterliche Verfahren der Gemeindevorstehung in Handhabung der 
Dienstbotenordnung und diejenigen Fälle, in welchen die Gemeindevorstehung nach 
der Dienstbotenordnung strafend einzuschreiten hat, sind in der Abhandlung über 
das Strafrecht der Gemeinden näher besprochen. — 
Eingaben an die Gemeindevorstehung zum Zwecke der Strafamtshandlung 
gegen einen Dienstboten sind, wenn auch die Eingabe die Geltendmachung eines 
Ersatzanspruches mitenthält, näch T. P. 44 1 stempelfrei. Dagegen unterliegen 
Recurse des Dienstgebers dem Stempel von 1fl. vom ersten Bogen und von je 
50 kr. von jedem weiteren Bogen (T. P. 43 k-.). Eingaben der Dienstboten in 
Strafsachen sind durchaus stempelfrei. (T. P. 44 1.) Eingaben, welche lediglich 
das privatrechtliche Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstboten zum Gegen⸗ 
stande haben, unterliegen für beide Theile dem gewöhnlichen Eingabenstempel. 
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Jormularien. 
———— — 
1. Dieustvertrag. 
Abgeschlossen zwischen Hermann Götze, Gutsverwalter in Bergau und Anton 
Bachinger, derzeit Pferdeknecht in Bergau Nr.7. 
Hermann Götze erklärt, den Anton Bachinger von Lichtmeß' l. J. an mit 
einem Jahreslohne von 100 fl. und einer in den Lohn nicht einzurechnenden 
Darangabe von 3 fl. gegen vierteljährige Aufkündigung als Pferdeknecht für land— 
wirtschaftliche Arbeiten in den Dienst der Gutsinhabung Bergau aufzunehmen, und 
Anton Bachinger erklärt, zu Lichtmeß l. J. unter den von Hermann Götze 
gestellten Bedingungen in dessen Dienst als Pferdeknecht einzutreten. 
Bergau, am 1. Jänner 18 —WV 
Hermann Götze. Anton Bachinger.
	        
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