Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Civilrichteramt in Handhabung der Dienstbotenordnung. 197 
zu handhaben. Es sind diesfalls in jüngster Zeit Beschwerden eingelaufen, daß 
viele Dienstgeber sich gar nicht kümmern, ob der von ihnen aufgeuommene Dienst— 
hoͤte ein Dienstbotenbuch oder einen Dienstschein besitzt oder nicht und wo dieselben 
sich befinden, und sollen sogar Fälle vorkommen, daß im Dienste stehende Leute 
gar kein Dienstbotenbuch befitzen, sondern im strengsten Falle mit einem Heimat— 
scheine versehen sind. 
Es soll ferners wenig Rücksicht darauf genommen werden, ob das Dienst— 
hotenbuch überhaupt und rechtzeitig bei der Gemeinde hinterlegt wird und sollen 
auch nicht selten Fälle vorkommen, daß die Ausstellung eines Dienstscheines seitens 
der' Gemeinde trotz Erlag des Dienstbotenbuches unterbleitbt. — 
Der 830 schreibt vor, daß jeder Dienstbote mit einem nach dem angegebenen 
Formulare auszustellenden Dienstbotenbuche sich versehen muß. 5 
Das Dienstbotenbuch ist in der Regel von dem Gemeindevorsteher der Heimat— 
gemeinde des Dienstboten gegen Zahlung des Stempels und der Anschaffungskosten 
auszufolgen. 
Nur wenn die Aufenthaltsgemeinde des Dienstboten nicht zugleich auch dessen 
Heimatgemeinde ist, so hat sich der Vorsteher der ersteren über Ansuchen des Dienst⸗ 
hoten an den Vorfteher der letzteren um die Ermächtigung zur Ausfertigung des 
Dienstbotenbuches zu wenden, und für Dienstboten, welche aus Ländern kommen, 
wo keine Dienstbotenbücher bestehen, sind dieselben von dem Vorsteher ihres Aufent— 
haltsortes auf Grund der Reise-Legitimation auszufertigen. 9* 
Der 8 31 der Dienstbotenordnung enthält das ausdrückliche Verbot der Auf— 
nahme eines Dienstboten, der kein Dienstbotenbuch besitzt, und— die Anordnung der 
Bestrafung eines dagegen handelnden Dienstgebers. 
der 8 32 der Dienstbotenordnung enthält zwei Bestimmungen, nämlich 
erstens, daß der Dienstherr das Dienstbotenbuch seines aufgenommenen Dienstboten 
läugstens binnen drei Tagen nach dem Eintritte des Dieustboten dem Gemeinde— 
vorfteher zu übergeben hat, und zweitens, daß der Gemeindevorsteher nach Hinter— 
legung des Dienstbotenbuches dem Dienstherrn einen Dienstschein nach dem vor— 
geschriebenen Formulare auszufertigen hat, welcher Schein zur Legitimation des 
Dienstboten und zu dessen Benützung bei iner neuen Dienstaufnahme zu dienen hat. 
Die strenge Handhabung dieser Vorschriften ist nicht bloß im Interesse eines 
geordneten Dienstbotenwesens, sondern auch deshalb geboten, weil hiedurch die 
Möglichkeit gegeben wird, dem öfters vorkommenden Unfuge eines gleichzeitigen 
Verdingens eines Dienstboten bei mehreren Dienstherren nach Kräften Schranken 
setzen zu können. Schließlich muß der Landesausschuß die Gemeindevorstehungen 
aufforderuͤ, überhaupt beiallen Uebertretungen der Vorschriften der Dienstboten⸗ 
ordnung die Vorschrift des 8,39 der Dieuͤstbotenordnung auf das strengste zu 
handhaben, da nur in in, diesem Falle die Möglichkeit geboten erscheint, dem 
bestehenden Gesetze die im Interesse eines geordneten Dienstbotenwesens gelegene 
Achtung und möglichst genaue Erfüllung der Anordnungen desselben zu verschaffen.“ 
Im einer vestimmten Dieustlohnstreitsache hatte sich ergeben, daß, nachdem 
die Streitsache bereits bei der Gemeindevorstehung anhängig gemacht und von 
derselben entschieden worden war, die eine Partei dieselbe Streitsache beim k. k. 
Bezirksgerichte anhängig machte und von diesem gleichfalls mit einer Entscheidung 
vorgegangen wurde, welche auch in Rechtskraft erwachsen ist. J 
Diese Unzukömmlichkeit konnte sich nur dadurch ergeben, daß von der Ge⸗ 
meindevorstehung über die von derselben getroffene Enischeidung den Parteien keine 
solche Ausfertigung hinausgegeben wurde, aus welcher unzweifelhaft zu entnehmen 
war, daß thatsächlich bereits mit einer Entscheidung vorgegangen worden war, 
und daß nicht etwa bloß eine Ausrechnung des Lohnes durch den Gemeindebeamten 
stattgefunden hat.
	        
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