Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Polizeiliche Amtsgewalt in Handhabung der Dienstbotenordnung. 191 
Gefahr des Lebens oder einer Beschädigung ausgenommen, ohne Bewilligung des 
Gemeindevorstehers den Dienst nicht verlassen darf. Die gesetzwidrige Entweichung 
ist somit durch das Verlassen des Dienstortes ohne frühere Einholung der Be— 
willigung des Gemeindevorstehers und Behebung des Dienstbotenbuches bereits 
constatiert und es hat die Gemeindevorstehung in solchem Falle erst nach Ueber— 
stellung des Dienstboten in den Dienstort zu erheben und zu erkennen, ob der 
Dienstbote gemäß 8 25 zum Dienstaustritte vor Ablauf der Aufkündigungsfrist 
berechtigt sei oder nicht. 91F 
Zur zwangsweisen Ueberstellung ist der Gemeinde-Polizeidiener 
mittelst schriftlichen Auftrages abzuordnen. Wird dieser an dem Vollzuge 
des Auftrages durch Widersetzlichkeit gehindert, — 
schaft um Gendarmerie-Assistenz zu ersuchen und zugleich nach Umständen die 
Strafanzeige an das k. k. Bezirksgericht zu erstatten. Befindet sich der den Dienst— 
eintritt verweigernde oder entwichene Dienstbote in einer anderen Gemeinde, so ist 
der Vorsteher derselben mittelst Ersuchschreiben um zwangweise Ueberstellung des 
Dienstboten anzugehen. 
Beazuͤglich der Zwangstransportkosten hat das k. k. Ministerium des 
Innern mit Erlaß vom 19. October 1875, 3. 1858, den k. k. Landesbehörden 
Nachstehendes eröffnet:: 
Das Verhäͤltnis zwischen. dem Dienstherrn und dem Dienstboten ist ein 
privatrechtliches. Der widerrechtliche Bruch dieses Verhältnisses von Seite des 
Dienstboten begründet zwar eine nach der Dienstbotenordnung zu ahndende Ueber— 
tretung; allein die zwangsweise Verhaltung des Vertragsbrüchigen zur Erfüllung 
seiner Pflicht bildet keinen Bestandtheil der Strafe und erfolgt jederzeit nur über 
Verlangen des Dienstherrn, dessen Privatinteresse allein die Fortsetzung des ab— 
gebrochenen Dienstverhältnisses oder den Antritt des Dienstes erheischt. Es liegt 
daher in der Natur der Sache, daß der Dienstherr, welcher die zwangsweise 
Stellung des den Dienst Verweigernden beansprucht, die Kosten dies es Zwangs— 
transportes zu bestreiten hat, unbeschadet des ihm zustehenden Rechtes, sich 
an dem Schuldtragenden, es sei dies der Entwichene selbst oder ein anderer, der 
den Entwichenen vorschriftswidrig in Arbeit oder Unterstand genommen hat, dies— 
falls zu regressieren.“ 
Die Gemeindevorstehung hat vermöge ihrer polizeilichen Amtsgewalt nicht 
bloß den Dienstherrn gegen Pflichtverletzungen des Dienstboten, sondern auch letz— 
teren in seinen Rechten gegen den Dienstherrn zu schützen. Dieser polizeiliche 
Schutz des Dienstboten bezieht sich auf die ämtliche Einflußnahme der Gemeinde— 
vorstehung, daß durch das Dienstverhältnis dem Schulbesuche kein Abbruch geschehe 
und daß der Dienstbote nicht überbürdet, human behandelt, im Erkrankungsfalle 
angemessen verpflegt und beim Dienstaustritte nicht durch ein wahrheitswidriges 
Zeugnis nnverdient bemakelt werde. Insbesondere. hat sich die polizeiliche Fürsorge 
der Gemeindevorstehung auf die erkrankten Dienstboten zu erstrecken. 
Nach 8 20 der Dienstbotenordnung ist der Dienstherr verpflichtet, dem er— 
krankten Dienstboten die nothwendige Pflege, ärztliche Behandlung und Medicamenten— 
Betheilung solange zukommen. zu lassen, als fich der Dienstbote in dem Dienste
	        
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