Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

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Dienstvertrag. 
die Zeit des Diensteintrittes und die Art des Dienstes — ob für land— 
wirtschaftliche Arbeiten oder für Dienstleistungen im Haushalte — muß ausdrück— 
lich bedungen sein. — 
Ein nothwendiges Erfordernis ist die Verabfolgung und Annahme einer 
Darangabe oder eines Angeldes, wodurch in Gemäßheit des 8 1 der Dienst— 
botenordnung sowohl der schriftliche als der mündliche Dienstvertrag seine Giltig— 
keit erhästt.— 
Die früher bestandene einjährige Dienstzeit eignet sich nicht mehr zu den 
gegenwärtigen Verhältnissen, die nach jeder Richtung eine möglichst freie und un— 
gehemmte Bewegung erfordern. Nach 89 der Dienstbotenordnung vom Jahre 1874 
kann deshalb, wenn kein anderes Uebereinkommen getroffen wurde, der Dienst— 
vertrag bei Dienstboten für landwirtschaftliche Arbeiten nach sechswöchentlicher und 
bei den übrigen Dienstboten nach vierzehntägiger Aufkündigung zu jeder Zeit gelöst 
werden. Da jedoch hiedurch viele Dienstboten zu häufigem Dienstwechsel verleitet 
würden, wenn ihnen nebst der Darangabe der Lohn unverkürzt verbliebe, so be— 
stimmt 81 Dienstbotenordnung, daß bei dem Mangel eines anderen Ueberein— 
kommens die Darangabe in den Lohn eingerechnet werden müsse.“ 
Die Annahme eines Darangeldes von mehreren Dienstherren ist bei Strafe 
verboten und es ist der Dienstbote bei jenem Dienstherrn einzutreten verpflichtet, 
dem er das Dienstbotenbuch oder. den Dienstschein übergeben, oder bei dem 
Mangel einer solchen Uebergabe, von welchem er das Darangeld zuerst angenommen 
hat. (8 4.) * n — 
Die näheren Bestimmungen bezüglich der Diensthotenbücher und Dienstscheine 
sind in den 88 30 bis 36 Dienstbotenordnung enthalten. 
Im Berichte des Landesausschusses an den Landtag vom Jahre 1872, womit 
eine revidierte Dienstbotenordnung vorgelegt wurde, ist bei den häufigen Fällen, 
daß Dienstboten von mehreren Dienstherren Darangelder erschwindeln, auf die 
Nothwendigkeit einer Maßregel zum Schutze der Dienstherren hingewiesen. Bei 
jenen Dienstboten, die zur Zeit des Abschlusses eines Dienstvertrages in keinem 
Dienstverhältnisse stehen, kann wohl an die Verabfolgung des Darangeldes die 
Bedingung der Uebergabe des Dienstbotenbuches geknüpft werden. Anders gestaltet 
sich jedoch die Sache bei jenen Dienstboten, die zur Zeit, wo sie einen neuen 
Dienstvertrag eingehen wollen, nöch in einein Dienstverhältnisse stehen, da zu dieser 
Zeit das Dienstbotenbuch bei der Gemeindevorstehung hinterlegt ist und es nicht 
räthlich erscheint, daß dem Dienstboten das Dienstbotenbuch vor Beendigung des 
Dienstverhältnisses ausgefolgt und hiedurch dem Dienstherrn das Pfand genommen 
werde, das den Dienstboten an sein Verbleiben im Dienste bis zum Ablaufe seiner 
Dienstzeit bindet. Die Deponierung des Dienstbotenbuches bei dem neuen Dienst— 
geber vor Beendigung des früheren Dienstverhältnisses zeigt— sich auch deshalb als 
unthunlich, weil die Qualifications-Rubriken des Dienstbotenbuches erst bei dem 
Austritte aus dem Dienste ausgefüllt werden können. Es wurden deshalb die 
Dienstscheine in die Dienstbotenordnung aufgenommen. Der Dienstschein hat 
dem Dienstboten zur Legitimation und Benützung bei einer neuen Dienstaufnahme
	        
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