Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Begriff des Wortes „Dienstbote“. 
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Arrest kann bis zu acht Tagen verhängt und mit Beobachtung der Bestimmungen 
des Strafgesetzes durch Fasten verschärft werden. 
Aufnahme des Gesetzes in die Dienstbotenbücher. 
8 40. Die Bestimmungen dieser Dienstbotenordnung sind in das Dienst— 
hotenbuch (8 30) aufzunehmen. 
2. Begriff des Wortes „Dienstboteꝛ. 
Zur gesetzlichen Erklärung des Wortes „Dienstbote“ findet sich weder in der 
oberösterreichischen, noch — mit Ausnahme der Wiener Gesindeordnung vom 1. Mai 
1810 — in irgend einer anderen österreichischen Dienstbotenordnung eine näher 
präcisierte Bestimmung. 
Die im 8 4 der Wiener Gesindeordnung und in einigen obergerichtlichen 
Entscheidungen enthaltene Definition“) gibt für den gesetzlichen Ausdruck „Dienst— 
bote“ durchaus keinen abgeschlossenen und für alle Fälle unanfechtbaren Begriff, 
und wir sind gezwungen, den Begriff „Dienstbote“ aus einzelnen positiven Be— 
stimmungen, sowie aus der klar ausgesprochenen Absicht unserer heimatlichen Dienst— 
botenordnung herauszusuchen und für die Praxis festzustellen. 
F1Lder oberösterreichischen Dienstbotenordnung knüpft die Giltigkeit des 
Dienstvertrages an die Verabfolgung und Annahme einer Darangabe. Hienach 
bildet die Darangabe oder das Angeld ein nothwendiges und unerläßliches 
Erfordernis für ein im Sinne der Dienstbotenordnung zu beurtheilendes vertrags— 
mäßiges Dienstverhältnis. 
An dieser Auffassung hat der oberösterreichische Landesausschuß stets fest— 
gehalten. Dagegen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnisse vom 
22. September 1887, 3. 3568, ausgesprochen, daß, wenn auch die Dienstboten— 
ordnung besagt, daß der Dienstvertrag seine Giltigkeit durch die vom Dienstherrn 
gegebene und vom Dienstboten angenommene Darangabe erhält, dieser Bestimmung 
nicht die Ausdehnung gegeben werden dürfe, daß ein Dienstocrtrag ohne Daran— 
*) Nach 8 4 der Wiener Gesindeordnung begreift die Benennung „Dienstbot“, „Dienst— 
volk“, „Dienstgesinde“ jene Personen, die sich gegen bestimmten Lohn ohne oder mit noch anderen 
Bedingungen als für Kost, Kleidüng u. dgl. auf längere Zeit bei Privaten zu Dienst verdingen, 
mit Ausnahme der Haushofmeister, des Kanzleipersonales, der Wirtschafts- und Cassebeamten, 
auch überhäupt aller Bedienungen, zu deren —A enschaftliche Vorbereitung erfordert 
wird; auch sind darunter Handlungsdiener, Arbeiter bei Kunstgewerben und Fabriken und Hand—⸗ 
werksgesellen nicht begriffen. 
Im Erlasse des niederösterreichischen Oberlandesgerichtes vom 16. März 1853 an das 
Wiener k. k. Landesgericht ist nachstehende Definition des Ausdruckes „Dienstbote“ enthalten: 
„Durch gesetzliche Anordnungen wird jenes Individium als Dienstbote bezeichnet, welches un— 
mittelbar die Dienste im Haushalte und um die Person des Dienstgebers leistet, wozu keine 
keine besondere wissenschaftliche Vorbereitung erfordert wird“. 
Eine in die Gerichtszeitung aufgenommene obergerichtliche Entscheidung vom Jahre 1872 
bezeichnet als Dienstboten diejenigen. Personen, welche sich bei Privaten zu Hausgesindediensten, 
und zwar zu solchen Diensten im Hause, die keine wissenschaftliche Vorbildung voraussetzen und 
keine höhere Dienstleistung erfordern, durch einen Dienstvertrag entgeltlich verdungen haben und 
in ein regelmäßiges Dienstverhältnis getreten sind. (V. Z. 1872, Nr. 9).
	        
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