Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Dienstbotenordnung. 
Verbot, einen entlaufenen Dienstboten in Dienst aufzunehmen. 
8 29. Wer einen Dienstboten, von dem er weiß, oder doch aus den Um— 
tänden vermuthen mußte, daß er entlaufen sei, in Dienst nimmt, ist angemessen zu 
hestrafen und zum Ersatze des dem Dienstherrn durch die Flucht des Dienstboten 
rwachsenden Schadens, sowie der durch die Aufnahme eines anderen Dienstboten 
verursachten Mehrkosten zur ungetheilten Hand mit dem entlaufenen Dienstboten 
verpflichtet. 
Ausstellung der Dienstbotenbücher. 
8 30. Jeder Dienstbote hat sich mit einem nach dem Formulare A aus— 
gestellten Diestbotenbuche zu versehen, welches von dem Gemeindevorsteher der 
Heimatgemeinde gegen Zahlung des Stempels und der Anschaffungskosten aus— 
gefolgt wird. 
Ist die Aufenthaltsgemeinde des Dienstboten nicht dessen Heimatgemeinde, so 
hat sich der Vorsteher der Aufenthaltsgemeinde auf Ansuchen des Dienstboten an 
den Vorsteher der Heimatgemeinde um die Ermächtigung zur Ausfertigung des 
Dienstbotenbuches zu wenden. 
Jenen Dienstboten, die aus Ländern kommen, wo keine Dienstbotenbücher 
bestehen, werden diese von dem Vorsteher ihres Aufenthaltsortes auf Grund der 
Reise-Legitimation ausgefertigt. IJ . 
Ueber die ausgestellten Dienstbotenbücher ist eine genaue Vormerkung zu 
ühren., 
iß Ohne Dienstbotenbuch ist der Dienstantritt nicht zu gestatten. 
8 31. Kein Dienstgeber darf einen Dienstboten, der kein Dienstbotenbuch 
besitzt, bei sofortiger Strafe, in den Dienst eintreten lassen. 
hiuterlegung der Dieustbotenbücher bei der Gemeindevorstehung und Ausstellung der 
Dienstscheine. 
8 32. Das Dienstbotenbuch ist vom Dienstherrn längstens binnen drei Tagen 
nach dem Eintritte des Dienstboten dem Gemeindevorsteher zu übergeben. 
Der Gemeindevorsteher hat nach Hinterlegung des Dienstbotenbuches dem 
Dienstboten einen Dienstschein nach Formular B auszufertigen, welcher zur Legiti— 
nation des Dienstboten und zu dessen Benützung bei einer neuen Dienstaufnahme 
zu dienen hat. 
Abgabe des Dienstbotenbuches oder Dienstscheines bei Annahme eines Darangeldes. 
8 33. Bei Annahme des Darangeldes hat der Dienstbote, welcher zu eben 
dieser Zeit in keinem Dienste steht, somit im Besitze des Dienstbotenbuches ist, letzteres 
dem Dienstgeber einzuhändigen. Steht jedoch der Dienstbote, welcher ein Darangeld 
nnimmt, zu eben dieser Zeit in einem Dienste, und ist somit dessen Dienstboten⸗ 
buch bei der Gemeindevorstehung aufbewahrt, so hat er dem neuen Dienstgeber den 
Dienstschein, den er bei Hinterlegung des Dienstbotenbuches vom Gemeindevorsteher 
erhalten hat, zu übergeben. 4444.01 
Der Dienstgeber darf zur Vermeidung eines Mißbrauches diesen Dienstschein 
dem Dienstboten nicht mehr zurückstellen, sondern er hat ihn nach dem Diensteintritte 
des aufgenommenen Dienstboten mit dem Dienstbotenbuche bei dem Gemeindevor⸗ 
steher abzugeben. 
Leszterer hat diesen Dienstschein zu vernichten und dem Dienstboten einen 
neuen Dienstschein auszufertigen. 
Dienstzengnisse. D 
834. Beim Dienstaustritte hat der Gemeindevorsteher auf Grund des 
mündlichen oder schriftlichen Zeugnisses des Dienstherrn den Inhalt desselben in 
das Dienstbotenbuch einzutragen, seine Namensfertigung beizusetzen und das Ge— 
meindesiegel beizudrücken. 
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