Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Dienstbotenordnung. 
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aber dem abziehenden Dienstboten, falls derselbe für landwirthschaftliche Arbeiten 
aufgenommen wurde, den Lohn uͤnd die bedungene Kost für sechs Wochen, sonst 
aͤber für vierzehn Tage zu vergüten. 
War dem Dienstboten bereits vom Verstorbenen der Dienst aufgekündigt, so 
gebürt demselben diese Entschädigung nur für jene geringere Zeit, als der Dienst— 
hertrag noch zu dauern gehabt hätte. 
Diese Bestimmung hat auch in dem Falle, wo die Wirtschaft durch Kauf, 
Tausch, Pachtung oder sonstige Verträge an eine andere Person übergeht, rücksichtlich 
der für die Wirtschaft bestellten Dienstboten zu gelten. 
In welchen Fällen der Dienstgeber den Dienstboten sogleich entlassen kann. 
8 24. Der Dienstherr kann den Dienstboten ohne Aufkündigung und sofort 
entlassen:— 
Wenn der Dienstbote zur Verrichtung des Dienstes, zu welchem er aufge— 
sommen wurde, aus was immer für einer Ursache völlig unbrauchbar ist; 
wenn er seine Dienstespflichten gröblich verletzt, insbesondere den Befehlen des 
Dienstherrn oder des bestellten. Aufsehers über das Dienstpersonale beharr— 
lichen Ungehorsam oder Widerspenstigkeit entgegensetzt, oder sich weigert, an 
sogenannten abgebrachten Feiertagen zu arbeiten; 
wenn er den Dienstherrn oder dessen Angehörige oder den qufgestellten Auf— 
seher über das Dienstpersonale durch Thätlichkeiten, durch Schimpf- und 
Schmähworte oder ehrenrührige Nachreden beleidigt, die Mitdienstboten gegen 
den Dienstherrn oder gegen einander aufhetzt, oder überhaupt den Hausfrieden 
hoshafterweise zu stören sucht; J 
wenn er sich des Diebstahls, des Betruges oder der Veruntreuung schuldig 
macht, oder die Mitdienstboten hiezu verleitet, oder die wahrgenommenen Be— 
trügereien, Veruntreuungen oder Entwendungen von Mitdienstboten dem 
Dienstherrn nicht anzeigt; 
wenn er ungeachtet vorausgegangener Warnung mit Feuer und Licht unvor— 
sichtig umgeht, das ihm anvertraute Vieh durch schlechte Wartung Schaden 
nehmen läßt oder mißhandelt, oder aus Bosheit, Muthwillen oder grober 
Nachlässigkeit das Eigenthum des Dienstherrn beschädigt;— 
wenn er auf Rechnung des Dienstherrn ohne dessen Vorwissen Geld oder 
Waren borgt; 
wenn er auf länger als acht Tage, sei es auf ein- oder mehreremale, gefänglich 
eingezogen wird; 
wenn er der Trunkenheit, dem Spiele oder anderen Ausschweifungen und 
Unsittlichkeiten sich ergibt, insbesondere, wenn er die Kinder oder Verwandten 
des Dienstherrn dazu zu verleiten sucht; 
wenn er ohne Erlaubnis des Dienstherrn über Nacht ausbleibt oder Fremde 
übernachten läßt, oder sonst die häusliche Ordnung gröblich verletzt; I 
10. wenn er sich durch sein Verschulden eine ansteckende oder ekelerregende Krank— 
heit zuzieht; und 
LI. wenn er ohne Verschulden des Dienstherrn über 14 Tage krank ist. 
Der Dienftbote hat in diesen Fällen nur Lohn und Kost bis zum Zeitpunkte 
seiner Entlassung zu fordern, unbeschadet der dem Dienstherrn etwa zustehenden 
Entschädigungsansprüche. — 
In welchen Füllen der Dienstbote den Dienst vor der Zeit verlassen kann. 
8 25. Der Dienstbote kann den Dienst vor der Zeit ohne Aufkündigung 
verlassen: 
1. Wenn er ohne Schaden für seine Gesundheit dem Dienste nicht weiter vor— 
zustehen vermag; 
J.
	        
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