Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Leichenkammern und Friedhöfe. 159 
malen überhaupt nicht Anwendung finden können, weil die im 8 5 in Aussicht 
genommenen Ausführungsgesetze durch die Landesgesetzgebung noch nicht erlassen 
worden sind, mit folgendem Bemerken entgegengetreten: „Der Wortlaut der Be— 
stimmungen des 8 3, lit. d, und 8 5, sowie der Umstand, daß die Wirksamkeit 
des Reichsgesetzes vom 30. April 1870 von der Erlassung besonderer Landesgesetze 
nicht abhängig gemacht wurde, und daß es zur Ausführung der Anordnung des 
83, lit. d, besonderer Gesetze gar nicht bedarf, da die Bestimmungen der Gemeinde— 
ordnung diesfalls vollkommen ausreichen und deren Anwendbarkeit im Hinblicke 
auf die Gemeindeordnung (8 25, Punkt 5) nicht zweifelhaft sein kann, läßt diese 
Anschauung als eine irrige erkennen“ 
Das letztere Erkenntnis vom 14. November 1878, 3. 1781, vertritt den 
Grundsatz, daß ein confessioneller Friedhof als ein Theil der Kirchengebäude 
dem für letztere geltenden Concurrenzrechte unterliegt. Aus den Entscheidungs— 
gründen dieses Erkenntnisses— entnehmen wir die bemerkenswerte Stelle, „daß die 
Behauptung, der Annahme des Fortbestandes der confessionellen Friedhöfe stehe der 
Z3, lit. d, des Gesetzes vom 30. April 1870 entgegen, weil durch diese Anordnung 
die Errichtung, Instandhaltung und Ueberwachung der Friedhöfe dem selbständigen 
Wirkungskreise der Gemeinden überwiesen. worden ist, kaum der Widerlegung be— 
dürfe, indem das eitierte Gesetz keineswegs über die bestehenden Anstalten und Ein— 
richtungen der einzelnen Confessionen verfügen, sondern vielmehr nur normieren 
wollte, wem von gesetzeswegen die Verpflichtung obliege, dem da und dort zutage 
tretenden Bedürfnisse nach den in Frage stehenden Anstalten der öffentlichen Sanitäts— 
pflege genügezuleisten.“ 
Beide Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes besagen, daß zwar die Er— 
richtung und Erweiterung von Friedhöfen, wenn solche aus sanitätspolizeilichen 
Gründen nothwendig erscheint, Sache der Ortsgemeinden sei und sonach auch die 
Kosten hiefür aus Gemeindemiiteln bestritten werden müßten, daß dagegen rück— 
sichtlich der— schon bestehenden confessionellen Friedhöfe die bisherigen 
Concurrenznormen aufrecht verblieben seien. 
Die Entscheidung der V. G. H. vom 17. December 1883, 3. 2824, spricht 
Folgendes aus: Die Errichtung, Instandhaltung und Ueberwachung der Begräbnis— 
plätze, unter welche Begriffe auch die Schließung— derselben subsummiert werden 
muß, fällt in den selbständigen Wirkungskreis der Gemeinden und nicht in jenen 
der politischen Behörden. Es haben daher über die Frage, ob ein Friedhof ge— 
schlossen werden, soll oder nicht, die autonomen Verwaltüngsbehörden unter Beob— 
achtung der Gesetze nach Erhebimg der thatsächlichen Voraussetzungen selbständig 
zu entscheiden. Dagegen spricht, die Entscheidung des V. G. H. vom 4. Juli 1884, 
3.1380, aus, daß die politischen Behoͤrden berechtigt und verpflichtet sind, die 
Schließung. eines den sanitären. Auforderungen nicht. entsprechenden (confessionellen) 
Friedhofes zu verfügen. J — 
Zaur Oberösterreich- besteht noch die nachfolgende Verordnung (Hofk— Deeret 
Detoher 1829. 3. 22099, Prov. Ges. S. 639):
	        
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