Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Sanitäre Lebensmittel-Polizei. 149 
allg. Strafgesetzes anzuzeigen. Die übrigen Uebertretungen der Vorschriften über 
Fleischbeschau gehören zur Strafbehandlung des Gemeindevorstandes. 
Laut Entscheidung des k. k. obersten Gerichtshofes vom 5. November 1881, 
3. 5493 (V. 3. 1882, Nr. 26), steht es der Bestrafung wegen Zuwiderhandelns 
gegen 8 12 des Seuchengesetzes vom 29. Februar 1880 (R. G. Bl. Nr. 35) und 
gegen 8 399 St. G. nicht entgegen, daß die Stelle des Fleischbeschauers nicht 
„nach Vorschrift“ besetzt ist, sondern das Geschäft vom Gemeindevorsteher 
selbst besorgt wird. 
Die k. k. Finanzdirection eröffnete dem Landesausschusse über dessen Ersuchen 
vom 14. Februar 1867, 3. 1110, daß den unterstehenden Finanzinspectoren be— 
deutet wurde, daß die Finanzwachorgane nicht befugt seien, Auszüge aus den 
Schlachtungsprotokollen der von den Gemeinden bestellten Fleisch— 
beschauer zum Gebrauche bei den Verzehrungssteuer-Abfindungsverhandlungen zu 
verlangen, wenn nicht freiwillig einem diesfälligen Ansinnen entsprochen wird, und 
daß eine Controlierung des Fleischbeschauers durch Finanzorgane jedenfalls un— 
statthaft ist. — Nach der Ministerial-Entscheidung vom 11. December 1871, 
3. 16731 (V. 3. 1872, Nr. 9), kann die Gemeindevorstehung bei Handhabung 
der sanitätspolizeilichen Vorschriften in Bezug auf Lebensmittel rücksichtlich der 
Beurtheilung der Genießbarkeit von Fleisch nicht durch das diesfällige Gutachten 
einer Seuchencommission gebunden sein. Das Recht der Staatsverwaltung zur 
Erlassung sanitätspolizeilicher Vorschriften in Betreff der Vieh- und Fleischbeschau 
wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß diese Agenden zum selbständigen Wirkungs— 
kreise der Gemeinden gehören, und haben die Gemeinden solche Verordnungen zu 
befolgen. (V. G. H. 20. September 1888, 3. 2047.) 
Zur Abstellung der sanitätswidrigen Quälereien von Thieren, deren 
Fleisch zum menschlichen Genusse bestimmt ist, sowie jener Thierquälereien, 
durch welche öffentliches Aergernis gegeben wird, wurde von der Statthalterei 
unterm 29. Mai 1853, 3. 2136 (K. G. Bl. 1853, II. Abth., S. 237), folgende 
Vorschrift erlassemn.. 
Die obderennsische Landesregierung hat bereits unterm 23. Mai 1845, 
3. 9845, die politischen Behörden angewiesen, möglichst auf die Abstellung der 
borkommenden Thierquälereien, namentlich auf diejenigen einzuwirken, welche 
einen sanitätswidrigen Einfluß auf das zum menschlichen Genusse be— 
stimmte Fleisch von Thieren ausüben. — 
Leider kommen solche Thierquälereien noch immer häufig vor. 
Insbesondere ist dies rücksichtlich des Transportes der Kälber und des 
Stechviehes der Fall, indem diese Thiere gewöhnlich an den Füßen fest gebunden 
derart auf den Wagen oder Schubkarren geladen werden, daß die Köpfe vom 
Wagen, herabhängen und nicht selten an den Rädern oder an der Erde geschleift 
verden, mithin während des Transportes auf eine empörende Weise gemartert 
werden. Die gewöhnlich fest aneinander gebundenen Füße laufen den Kälbern an, 
das Fleisch ist oft bis an die Knochen eingeschnitten, den Thieren wird durch die 
gekrümmte Lage der Urin krampfhaft zurückgehalten, und die Blase und Lunge 
sind öfter von Blut unterlaufen.
	        
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