Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Sanitäre Lebensmittel-Polizei. 
siedern, Wirten und Garköchen u. s: w. vorzunehmen; dieselbe ist nicht auf das 
Hornvieh zu beschränken, sondern auch auf das Borstenvieh und alles andere Stech— 
dieh auszudehnen. Bei Privatschlachtungen ist jedoch diese Beschau nicht vorge— 
schriebenh 3 
Zum Behufe der Vornahme der Fleischbeschau sind in jeder Ortsgemeinde 
eigene Fleischbeschauer aufzustellen, doch können auch dieselben Personen für 
mehrere Gemeinden als Fleischbeschauer aufgestellt werden. 
Die Zahl der Fleischbeschauer in jeder Gemeinde ist nach der Zahl der Fleisch— 
hauer und der übrigen mit der Zubereitung des Fleisches sich abgebenden Gewerbs— 
leuten zu bemessen, und es ist jedem Fleischbeschauer für den Fall der Verhinderung 
ein Stellvertreter beizugebhen. 
Die Ernennung der Fleischbeschauer hat durch die Gemeindevorsteher zu ge— 
schehen. 
Nach erfolgter Ernennung sind die gewählten Fleischbeschauer, sowie ihre 
Stellvertreter bei der Gemeindevorstehung mittelst Handschlages und Angelobung 
zu verpflichten, und mit einem Exemplare dieser Verordnung und der beiliegenden 
Belehrung zu betheilen. 
Fur den Vienst eines Fleischbeschauers sind nur solche Männer zu wählen, 
welche mit strenger Rechtlichkeit und Unbefangenheit auch die nöthigen Kenntnisse 
in diesem Geschäfte verbinden, und des Lesens und Schreibens kundig sind; auch 
sind dieselben womöglich in der Nähe des Wohnortes der Fleischhauer aufzustellen, 
und hiezu vorzüglich Wundärzte, Thierärzte, Curschmiede, und nur in deren Er— 
manglung andere Sachverständige zu bestimmen. 
II. Bestreitung der mit der Fleischbeschau verbundenen Auslagen. 
Da das Geschäft der Fleischbeschau mit manchen Unannehmlichkeiten und Zeit— 
berlusten verbunden ist, so haben die Fleischbeschauer eine ihrer Mühewaltung an— 
gemessene Entschädigung zu erhalten. 
Die Entschädigung ist von den Gemeindevorstehern im Wege eines Ueberein— 
kommens mit den Fleischbeschauern auszumittelnl. — 
Diese Entschädigung, sowie sämmtliche aus Anlaß der Fleischbeschau sich er— 
gebenden Kosten sind aus Gemeindemitteln zu bestreiten, da die Fleischbeschau eine 
Gemeindepolizei-Anstalt ist, und die Handhabung der Gesundheitspolizei in dem 
natürlichen Wirkungskreise der Gemeinde gelegen ist. — 
III. Pflichten der Fleischbeschauer. 
Saoobald eine Schlachtung angemeldet wird, hat der Fleischbeschauer, oder in 
dessen Verhinderung sein Stellvertreter sich an Ort und Stelle zu begeben, und 
zu schlachtende Vieh einer ordentlichen und gewissenhaften Beschau zu unter⸗ 
ziehen. 
Die Beschau ist nur bei Tage, und dort, wo eigene Schlachtlocale bestehen, 
nur in diesen vorzunehmennn. , 
In den Staͤdten und größeren Märkten sind eigene Orte und Stunden zur 
Vornahme der Fleischbeschau zu bestimmen. 
Die Schlachtung ist dem Fleischbeschauer bekanntzugeben.— 
) Laut Entscheidung des k.nk. obersten Gerichtshofes vom 5. Mai 1882, 8. 1794, ist 
burch F12 des Seuchengesetzes vom ˖29. Februar 1880 (R. G- Bl. Nr. 88) die in der ober— 
ssterreichischen Fleischbeschau-Ordnung ausgesprochene Befreiung der Privatschlachtung von der 
Vscauß sihe dusdeheben und die Viehe und gicischbesthan den Schlochtvieh auch fur Private 
vorgeschrieben
	        
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