Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

144 Gesundheitspolizei in Bezug auf öffentliche Versammlungsorte, Wohnungen ꝛc. 
Wasser verunreinigt und ungesund werden kann, eine Uebertretung gegen die Ge— 
sundheit. 
Die Oberaussicht über die Heilbäder und Gesundbrunnen und die Be— 
willigung zux Errichtung von solchen Privatanstalten obliegt der Staatsverwaltung. 
Die Bewilligung zur Errichtung einer öffentlichen Badeanstalt bedarf, wenn 
die Anstalt gewerbsmäßig betrieben werden soll, in jedem Falle, sonst aber dann, 
wenn durch die Anlage-der Anstalt auf die Beschaffenheit des Wassers, auf den 
Lauf desselben oder auf die Höhe des Wasserstandes Einfluß genommen oder das 
Ufer gefährdet werden kann (5 16 des Wasserrechtsgesetzes vom 28. August 1870) 
der Bewilligung der politischen Behörde. In gesundheitspolizeilicher und 
sittlicher Beziehung gehört jedoch die Aufsicht über öffentliche Badeanstalten, 
dieselben mögen gewerbsmäßig betrieben werden oder nicht, zur Competenz der 
Gemeinden. Die Beschaffenheit der in den Badehäusern zum Gebrauch kommenden 
Bäder kann gesundheitsschädlich sein, den offenen Badeanstalten können aus Pfützen 
und Unrathscanälen gesundheitswidrige Stoffe zugeführt werden und es können 
Mißstände der Badeanstalt die Unsittlichkeit feördern, das Schamgefühl verletzen 
— VVV 
vorstehung theils in Handhabung der Gesundheitspolizei, theils aus sitten- und 
sicherheitspolizeilichen Rücksichten anordnend und nach Umständen strafend einzu— 
schreiten. Die Bau-Anlage einer Badeanstalt unterliegt der polizeilichen Bau— 
bewilligung, deren Zulässigkeit insbesondere vom Standpunkte der Gesundheits— 
und Sittlichkeitspolizei beurtheilt werden muß. .,. 
Aus polizeilichen Gründen kann die Gemeindvorstehung das Baden im Freien 
für gewisse Stellen verbieten oder auf bestimmte Plätze beschränken. Nachdem ein 
zweckmäßiger Badegebrauch ein wesentliches Schutzmittel gegen Krankheiten ist, so 
gebietet den Gemeinden die gesundheitspolizeiliche Obsorge für öffentliche Bade— 
anstalten nicht bloß die Beaufsichtigung, sondern auch die Förderung derselben und 
die möglichste Erleichterung ihrer Benützung. 
2. Gesundheitspolizei in Bezug auf öffentliche Versammlungsorte, Wohnungen, 
Urrathscanäle und Senkgruben. 
In Betreff öffentlicher Versammlungsorte ist es Aufgabe der Ge— 
jundheitspolizei, gesundheitsschädliche Einflüsse möglichst zu beseitigen und bei 
größerer Gefährlichkeit die Benützung der Localitäten für öffentliche Versammlungen 
zu verbieten.. — — 
Das k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht hat unterm 9. Juni 1878, 
3. 4816, ausführliche Bestimmungen über die Schulgesundheitspflege für die 
Volks- und Bürgerschulen erlassen, deren Handhabung eine Obliegenheit der Schul— 
behörden und der Ortsschulräthe st. 
Der gesundheitsschädlichen Einflüsse feuchter Wohnungen und ihrer Hintan⸗ 
haltung ist bereits bei der sanitären Wasserpolizei gedacht worden. Im übrigen 
gehört die Obsorge für gesunde Wohnungen in den Bereich der Baupolizei.
	        
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