Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

136 Gesundheitspolizei. 
der Gemeindearzt von denselben Grundsätzen des ärztlichen Pflichtgefühles und der 
Verantwortlichkeit leiten lassen wie bei zahlenden Parteien.. 
Jedoch hatner bei Verschreibung der Medicamente sich strenge an die je— 
weilige Ordinationsnorm hinsichtlich der öffentlichen Armen- und Humanitätspflege 
zu halten, und sind die von ihm, beziehungsweise von den öffentlichen Apotheken 
vorgelegten, mit den Recepten zu belegenden Medicamenten-Rechnungen über Er— 
suchen der Gemeinden stets vom k. k. Bezirksarzte, im Recurswege vom Landes— 
Sanitätsrathe in linea medica et quoad taxam zu prüfen. 
Kranke, deren ärztliche Behandlung im Hause mit Unzukömmlichkeiten für 
sie selbst oder für ihre Umgebung oder mit erheblichen Kosten (bei auswärtigen 
Armen, bei voraussichtlich in der Privatbehandlung länger dauernder kostspieliger 
Wundbehandlung, größeren Operationen u. dgl.) verbunden wäre, sind ehethunlichst 
in eine Krankenanstalt abzugeben. “ 
77 Bezüglich der übrigen ihm obliegenden Verpflichtungen auf hygienischem 
ind sanitätspolizeilichem Gebiete hat der Gemeindearzt insbesondere: 
M auf die Beseitigung aller das Leben und die Gesundheit und körperliche Sicher— 
heit gefährdenden Uebelstände auf Straßen, Wegen und Plätzen, auf zweck— 
entsprechende Beseitigung von Verunreinigung und die Hintanhaltung der 
Ansammlung von zersetzungsfähigen oder anderweits gesundheitsschädlichen 
Abfällen oder Abflüssen, sowie des Eindringens der letzteren in den Boden, 
daher auf die Verhinderung einer möglichen Verunreinigung der Brunnen 
und Wasserleitungen durch dieselben seine Aufmerksamkeit zuzuwenden; 
auf den in gesundheitlicher Beziehung möglichst entsprechenden Zustand der 
menschlichen Wohnungen in Auswahl der Baustelle, Ausführung des Baues, 
Anbringung von hygienischen Einrichtungen durch seinen persönlichen Einfluß 
und durch Belehrung, sowie durch amtliche Begutachtung gelegentlich der Er— 
theilung des Benützungsconsenses hinzuwirken; — 
die Lebens- und Geuͤußmittel, insbesondere die Milch, das Mehl, die Schwämme 
und das, Obst, die Gewürze und Conditoreiwaren, die Getränke, sowohl was 
ihre eigene Beschaffenheit als auch die zu ihrer Aufbewahrung benützten Ge— 
fäße anbelangt, einer steten Ueberwachung zu unterziehezzz 
die Beschau des Fleisches und der Fleischwaren, sofern er nicht selbst dieselbe 
auszuüben hat, strenge zu überwachen; 
mit den für die ärztliche Hilfe bei plötzlich Erkrankten und in Lebensgefahr 
Gerathenen nöthigen Behelfen, also den erforderlichen Instrumenten und, 
wenn er nicht selbst Besitzer einer Hausapotheke ist, einer Nothapotheke sich 
zu versehen, auch das Vorhandensein eines solchen Rettungsapparates an etwäa 
hesonders bedrohten Stellen zu veranlassen; 
bei Ausübung seiner geburtshilflichen Praͤxis das Gebaren der Hebammen, 
insbesondere rücksichtlich des Vorhandenseins der vorgeschriebenen“ Geräth— 
schaften, deren Reinhaltung, der genauestens einzuhaltenden Aseptik während 
der ganzen Dauer ihrer Thätigkeit, endlich der correcten Führung des Tage— 
puches und der Geburtstabellen strenge zu, überwachen; 2—— 
der Unterbringung und Pflege der Findlinge, Taubstummen, Irrsinnigen 
nd Cretins sein Augenmerk zuzuwenden und dieselben in steter Evidenz zu 
halten; — 
dem Zustande der Friedhöfe und Leichenkammern in Ansehung der durch die— 
selben etwa zu besorgenden Gesundheitsschädigungen der Umgebung, bei letzteren 
zuch mit Bezug auf ihre Einrichtung und Instandhaltung zur Erfüllung ihres 
Zweckes, seine Aufmerkfamkeit zu schenkkennn 
bei der Durchführung der örtlichen Vorkehrungen zur Verhütung ansteckender 
Krankheiten und ihrer Weiterverbreitung sowoöhl selbst thätig und mit ener— 
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