Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Gesundheitspolizei. 
„(R. G. Bl. Nr. 68) zugewiesenen Obliegenheiten, und werden dessen specielle Ver⸗ 
oflichtungen und Amtsgeschäfte durch die im Anhange beigeschlossene Dienstes— 
instruction näher bestimmt. 
Der Gemeindearzt hat insbesondere auch die Behandlung der in der Sanitäts— 
gemeinde wohnhaften Armen vorzunehmen, ohne hiefür außer für die Medicamenten— 
Abgabe eine besondere Vergütung ansprechen zu können. Eine solche, und zwar 
nach dem geltenden Armentarife, findet nur bei Armen statt, welche zu Gemeinden 
in anderen Kronländern zuständig sind. Gegen die normalmäßige Vergütung hat 
der Gemeindearzt auch die öffentliche Impfung vorzunehmen. J 
8 14. Der von der Gemeinde, Sanitätsgemeinde oder vom Landesausschusse 
ernannte Gemeindearzt kann mit Ausnahme des Falles der Kündigung nur wegen 
thatsächlicher Unfähigkeit, unehrenhafter Handlungen oder gröblicher Verletzung 
einer Amtspflichten und nur mit Zustimmung des Landesausschusses und der 
k. k. Statthalterei, welche in rein fachlichen Fragen stets das Gutachten des durch 
die Delegierten der Aerztekammer verstärkten Sanitätsrathes einzuholen hat, von 
seinem Posten entlassen werden. 
8 15. Im Falle der Vacanz der Stelle eines Gemeindearztes ist für die 
sübstitütionsweise zu erfolgende Versehung des Gemeinde-Sanitätsdienstes bis zur 
Wiederbesetzung der Stelle von Seite der betreffenden Orts- oder Sanitätsgemeinde 
oorzusorgen. WW 
Der Substitut erhält die für die Zeit seiner Dienstleistung entfallenden Be— 
züge des Gemeindearztes. J 
8 16. Die politischen Behörden haben kraft der der Staatsverwaltung 
obliegenden Oberaufsicht über das gesammte Sanitätswesen darüber zu wachen, 
daß —— die ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen genau 
erfüllen. 
Bei Versäumung dieser Verpflichtungen hat die Statthalterei nach Ein— 
dernehmung des Landesausschusses nöthigenfalls auf Gefahr und Kosten der 
säumigen Gemeinde, jedoch mit möglichster Schonung der Gemeindemittel, die er— 
forderliche Abhilfe zu treffen. (3 92 der Gemeindeordnung vom 28. April 1864, 
L. G. Bl. Nr. 6.) 
Eidesformel. 
Nachdem Sie mit dem öffentlichen Amte eines Gemeindearztes betraut 
worden sind, werden Sie einen Eid zu Gott, dem Allmächtigen, schwören und bei 
Ihrer Ehre und Treue geloben, die Ihnen in dieser Eigenschaft obliegenden Pflichten 
im Sinne Ihrer Instruction mit Eifer und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen, sich 
hiebei weder durch Eigennutz, noch durch andere Nebenrücksichten leiten zu lassen, 
das Dienstgeheimnis treu zu bewahren und überhaupt stets das Beste des öffent⸗ 
lichen Sanilätsdienstes in dem Ihnen zugewiesenen Wirkungskreise anzustreben und 
zu fördern., 
Was mir soeben vorgelesen wurde, habe ich wohl und deutlich verstanden 
und gelobe es zu halten. J 
So wahr mir Gott helfe! J 
Dieustesiustruckin 
für die Gemeindeürzte in Oesterreich ob der Euns. 
1. Der Gemeindearzt hat unbeschadet seines Rechtes zur freien Ausübung 
der ärztlichen Praxis die Verpflichtung, die gesammte Todtenbeschau und ärztliche 
Armenbehandlung innerhalb des Gebietes der ihm zugewiesenen Gemeinden aus—
	        
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