Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Einleitung. 
rathe beschlossenen Gesetze werden Reichsgesetze, die von den Landtagen be— 
schlossenen Gesetze werden Landesgesetze genannt. 
Verordnungen sind allgemein bindende Vorschriften, die innerhalb des 
Rahmens der bestehenden Reichs- und Landesgesetze von einzelnen Behörden er— 
lassen werden. * 
Die vollziehende Gewalt wird von den Staatsbehörden und von den 
autonomen Behörden ausgeübt. * I 
Die gesammte staatliche und gesellschaftliche Ordnung beruht auf gesetzlichen 
Rechten und Pflichten. 
Beide sind öffentlich und privat. 2— 
Die öffentlichen Rechte und Verpflichtungen werden durch die öffent— 
lichen Interessen, die Privatrechte und Verpflichtungen werden durch 
die Privatinteressen bestimmt. — * 
Holzerne Rauchfänge sind feuergefährlich, und es muß deren Errichtung im 
allgemeinen Interesse— auf Grund des öffentlichen Rechtes untersagt werden. — 
Die Einantwortung einer Erbschaft ist Gegenstand des Privatrechtes; denn 
ob die Erbschaft diesem oder jenem. Bewerber zufalle, betrifft kein allgemeines, 
sondern nur das Privat-Interesse der Erbschaftswerber. 
Ein Grundbesitzer wird geklagt wegen unrechtmäßiger Vergrößerung seines 
Feldes durch Zuackerung eines Theiles der Gemeindestraße und— der nachbarlichen 
Wiese. Die Klage berührt in Bezug auf die Straße das Interesse des öffent— 
lichen Verkehres und in Betreff der Wiese das Privatinteresse des Wiesenbesitzers, 
und sie ist deshalb in ersterer Beziehung nach dem öffentlichen Rechte und in 
letzterer Hinsicht nach dem Privatrechte zu entscheiden. — *5 I 
Eine Schützengesellschaft beabsichtigt die Errichtung einer Schießstätte, die 
durch die Construction⸗ des Kugelfanges und durch die Nähe eines Kirchenweges 
für die Kirchenbesucher gefaͤhrlich werden könnte. Die Errichtung der Schießstätte 
berührt demnach ein öffentliches Interesse, und es muß die Zulässigkeit der Er— 
richtung nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechtes beurtheilt werden. 
Ein Gutsherr kauft ein Pferd und begehrt die Rückgabe des Kaufpreises, 
weil das Thier an einer mitgebrachten Krankheit verendete. Hierüber entsteht ein 
Proceß, der nur das Interesse des Gutsherrn und seines Gegners, somit ein 
Privatinteresse betrifft und deshalb auch nach den gesetzlichen Bestimmungen des 
Privatrechtes auszutragen ist. — 
WVon den für die öffentlichen Rechte im Kronlande Oberösterreich be— 
stehenden Staatsbehörden haben-für die Gemeinden eine vorzugsweise Be— 
deutung: die k.ak. Statthalterei, die k. k. Bezirkshauptmannschaften, der k.k. 
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