Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Aufsicht auf Maß und Gewicht. 
Der Ministerial-Erlaß vom 25. September 1875 (R. G. Bl. Nr. 129) ver— 
ordnet, daß alle für den Gebrauch in öffentlichen Schanklocalitäten be— 
stimmten Schankgläser, deren Inhalt 011 Liter oder mehr beträgt, mit einem 
Aichstriche, welcher die Höhe des Flüssigkeitsspiegels bei richtiger Füllung angibt, 
und mit der Bezeichnung des bis zum Aichstriche reichenden Fassungsraumes ver— 
ehen sein müssen. Die Anbringung des Aichstriches und der Bezeichnung erfolgt 
nicht durch die Aichämter, und es hat hiefür der Inhaber des Schankgewerbes 
Sorge zu tragen. Die Bezeichnung des Fassungsraumes ist über, unter oder neben 
dem Aichstriche anzubringen und so wie der Aichstrich durch Einschleifen, Gravieren 
oder Aetzen herzustellen. Für die Richtigkeit des Aichstriches ist der Inhaber des 
Schanklocales verantwortlich. 
Die Bestimmungen der vorstehenden Verordnung wurden mit Ministerial⸗ 
Verördnung vom 30. Juni 1881 (R. G. Bl. Nr. 75) auch auf die zum Aus— 
schank von Wein, Bier, Most und Obstwein in öffentlichen Schanklocalitäten 
dienenden Flaschen und Schankkrüge, und zwar ohne Rücksicht auf das Material, 
aus welchem die letzteren angefertigt sind, ausgedehnt. Bei Gefäßen aus ge— 
branntem Thon kann der Aichstrich und die Bezeichnung des Inhaltes auch ein— 
zebrannt werden. Fest verschlossene (versiegelte, verkapselte, festverkorkte) Flaschen 
unterliegen den Bestimmungen dieser Verordnung nicht. 
Mit dem Reichsgesetze vom 31. März 1875 (R. G. Bl. Nr. 62) und dem 
Landesgesetze vom 2. September 1875 (L. G. Bl. Nr. 42) wurde die Regierung 
ermächtigt, bei Durchführung der Maß- und Gewichtsordnung vom 23. Juli 1871 
R. G. Bl. 1872, Nr. 16) die Umrechnung der in den bestehenden Landes— 
gesetzen vorkommenden bisher gesetzlichen Maß- und Gewichtsangaben 
in metrisches Maß und Gewicht im Verordnungswege vorzunehmen und 
dabei jene Abrundungen zu machen, welche mit Rücksicht auf die Natur der be— 
treffenden gesetzlichen Bestimmungen und auf die Bedürfnisse des Verkehres ge— 
boten erscheinen. 
Auf Grund dieser Ermächtigung hat das k. k. Handels-Ministerium die Um— 
vandlung der früheren Maß- und Gewichtssätze in das neue Metermaß und Ge— 
wicht: 1. der Abdeckerordnung, 2. des Straßengesetzes vom 11. December 1869, 
3. des Gesetzes vom 13. März 1866 über die Eintheilung der Landes- und Be— 
zirksstraßen und 4. des Gesetzes vom 4. März 1873 über die Errichtung einer 
Maut an dem Gehstege bei der Eisenbahnbrücke zwischen Steyregg und Zizlau 
mit dem Erlasse vom 28. December 1878, 3. 405059 (L. G. Bl. 1876, Nr. 5, 
6, 7 und 8), dann 5. des Gesetzes vom 23. Jänner 1873 über die Errichtung, 
den Besuch und die Erhaltung der öffentlichen Volksschulen und 6. des Gesetzes 
vom 14. Jänner 1873 über die Bestreitung der Kosten der Abhaltung der Bezirks⸗ 
und Landesconferenzen der Volksschullehrer mit dem Erlasse vom 10. März 1876, 
3. 121 (8. G. Bl. Nr. 11 und 12), im Verordnungswege festgestellt. —Ee 
I Der Erlaß der k. k. Statthalterei vom 18. Jänner 1876, 3. 14060 (L. G. 
Bl. Nr. 4), enthält die Kundmachung des Landesausschusses über die Verrechnung 
der für Schubtransporte bestehenden Gebüren nach dem neuen Längenmaße.
	        
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