Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Aufsicht auf Maß und Gewicht. 123 
„Mit dem Erlasse des hohen k. k. Handels-Ministeriums vom 25. August 
1880, 3. 23414, wurden kleinere, vom Sitze eines Aichamtes entfernt liegende 
Brauereien von der Beistellung eines Faß-Cubicierapparates bei Vornahme von 
Faßaichungen in dem Etablissement enthoben, und erfolgt in solchen Fällen die 
Faßaichung mittels Wägung des Füllwassers unter Benützung einer von der Partei 
beizustellenden Decimalwage von entsprechender Tragfähigkeit. 
„Schließlich sind- auch die nachstehenden Vorschriften über die Vornahme von 
Amtshandlungen außerhalb des Aichamtes den Functionären in Erinnerung zu 
bringen, und ist denselben hiebei zu bedeuten, daß es den Parteien vollkommen 
frei steht, ihre aichpflichtigen Gegenstände in ein beliebiges Aichamt der im Reichs— 
rathe vertretenen Königreiche und Länder zu senden, welches zur Vornahme der 
betreffenden Amtshandlung berechtigt ist (5 81 der Aichordnung vom 19. December 
1872, R. G. Bl. Nr. 171 6x 1872). 
„Für die Vornahme einzelner Aichungen außerhalb des Amtsortes, jedoch 
innerhalb des politischen Bezirkes, in welchem der Sitz des Aichamtes sich befindet, 
ist nach 8 14 der hohen Ministerial-Verordnung vom 3. April 1875 (R. G. Bl. 
Nr. 45) 'und nach der hohen Verordnung vom 13. December 1883 (R. G. Bl. 
Nr. 16x 1884) die Genehmigung des Aichamtsvorstehers erforderlich. 
„Für die Vornahme von Aichamtshandlungen an anderen Orten innerhalb 
des Aichaufsichtsbezirkes (Oberösterreich und Salzburg) ist nach der hohen Mini— 
sterial-Verordnung vom 13. December 1883 durch den Aichamtsvorsteher die 
Genehmigung des k. k. Aichinspectors einzuholen und gilt nach 8 14 der hohen 
Minifterial-Verordnung vom 3. April 1875 (R. G. Bl. Nr. 45) das gleiche für 
die dauernde Vornahme von Aichungen in industriellen Etablissements, 3. B. von 
Fässern in Brauereien. 
„Auf diese Bestimmungen sind die im Gemeindegebiete wohnenden Besitzer 
von aichpflichtigen Maßen, Gewichten und Meßwerkzeugen aufmerksam zu machen.“ 
Zur Hintanhaltung von Uebervortheilungen wurden infolge Reichsgesetzes vom 
19. Juni 1866 öffentliche Wäg- und Meßanstalten errichtet. Die für die Ge— 
meinden wesentlichsten Bestimmungen dieses Gesetzes sind: 
„Als öffentliche Wäg- und Meßanstalten werden solche Anstalten erklärt, 
welche zu Abwägungen und Abmessungen von Waren und zu Gradmessern ge— 
hrannter geistiger Flussigkeiten mittelst des Alkoholometers für dritte Personen von 
der Regierung besonders autorisiert und mit dem Rechte ausgerüstet sind, über die 
bon ihnen vorgenommenen Operationen des Wägens und Messens und die sich 
hiebei ergebenden Resultate Bescheinigungen mit der Beweiskraft öffentlicher Ur— 
kunden auszustellen. Die Bestellung der das Wäg- und Meßgeschäft besorgenden 
Personen bedarf der Bestätigung der Gewerbebehörde. Gemeinden und Private, 
welche sich im rechtmäßigen Besitze von Wäg- und Meßanstalten befinden, werden 
in demselben belassen. Bei einer neu zu errichtenden öffentlichen Wäg⸗ und Meß— 
anstalt hat die Gemeinde den ersten Anspruch. Die Verpachtung des Ausübungs— 
rechtes von im Besitze der Gemeinden befindlichen derlei Anftalten ist zulässig. 
Die Gemeinden haben die inihrem Bezirke bestehenden öffentlichen Wäg- und 
Meßanstalten strenge zu überwachen, und jeden wahrgenommenen Uebelstand nach 
Maßgabe ihres Wirkungskreises abzustellen oder der Behörde sogleich anzuzeigen. 
Für jede Operation des Wägens und Messens kann eine Gebür nach dem von der 
Statthalterei zu bestätigenden Tarife eingehoben werden. Durch den Bestand einer 
oöffentlichen Wäg- und Meßanstalt wird. niemand in dem Rechte beschränkt, seine 
eigenen Waren oder Waren für Dritte unentgeltlich oder entgeltlich zu messen und 
zu wägen und unter Beobachtung der gesetzlichen Bedingungen dieses Geschäft auch 
gewerbsmäßig zu betreiben.“
	        
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