Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Aufsicht auf Maß und Gewicht. 
damit durch eine wirksame Controle Uebervortheilungen des Publicums durch un— 
richtiges Maß und Gewicht hintangehalten und die Geschäftsleute gezwungen werden, 
stets nur metrisches Maß und Gewicht im öffentlichen Verkehre zu verwenden. 
Uebex jede Revision ist ein Protokoll aufzunehmen und beim Gemeindeamte auf— 
zubewahren, und es ist bei wahrgenommenen Uebertretungen die Anzeige an die 
. k. Bezirkshauptmannschaft zu erstatten.“ 
Die Gemeindevorstehungen haben den Weisungen dieses Erlasses pflichtmäßig 
zu entsprechen und insbesondere mit aller Strenge dort einzuschreiten, wo dem 
Gesetze zuwider noch immer das alte Maß und Gewicht in öffentlicher Verwendung 
steht. Verläßliche Umrechnungstabellen und mündliche Informationen der k. k. 
Bezirkshauptmannschaften und des k. k. Aichamtes werden für jede Gemeinde un— 
entbehrlich sein.) 
Mit Erlaß des Landesausschusses vom 17. März 1885, 3. 1816, wurde 
den Gemeinden Folgendes bekanntgegeben: 
„Sämmtliche Herren k. k. Bezirkshauptmänner in Oberösterreich sind mit 
Erlaß der k. k. Statthalterei in Linz vom 6. Februar d. J., Z. 10600, von den 
beftehenden Erleichterungen und Begünstigungen bei der Nachaichung der aich— 
pflichtigen Gegenstände mit dem Auftrage in Kenntnis gesetzt worden, dieselben den 
Aichämtern der unterstehenden politischen Bezirke zur genauen Danachachtung in 
Erinnerung zu bringen. I 
„Dieser Erlaß lautet, wie folgt: 
„Die Termine für die periodische Nachaichung der im öffentlichen Verkehre 
oerweudeten Maße, Gewichte und Meßwerkzeuge wurden mit Beziehung auf die 
Art. XI, XII und XV der Maß- und Gewichtsordnung vom 33. Juͤli 1871 
(K. G. Bl. Nr. 16 ex 1872) durch die hohe Ministerial⸗Verordnung vom 
28. März 1881 (R. G. Bl. Nr. 30) festgesetzt und wurde gleichzeitig für den 
Fall als die aichpflichtigen Gegenstände vor Ablauf des Nachaichungstermines von 
zwei, beziehungsweise von drei Jahren zur neuerlichen Aichung gelangen, ein Nach— 
laß von 50 der tarifmäßigen Gebüren zugestanden. 
„Die Nachaichung von aichfähigen Wagen jeder Art in einem beliebigen 
Orte außerhalb des Sitzes eines k. k. Aichamtes wurde mit Erlaß der k.k. Normal—⸗ 
Aichungscommission vom 22. Juli 1879, 3. 3393, bewilligt und gleichzeitig betont, 
daß die gleiche Gestattung rücksichtlich anderer aichpflichtiger Objecte nicht thunlich 
sei, weil die hiezu erforderlichen Normale sich ohne Gefahr einer Beschädigung 
nicht transportieren lassen. Für die Aichung oder Nachaichung von Fässern in 
industriellen Etablissements sind durch die hohe Ministerial-Verordnung vom 5. Mai 
1876 (R. G. Bl. Nr. 67) Bestimmungen festgestellt worden. 
„Nach diesen hat der Interessent einen vorschriftsmäßig beglaubigten Faß—⸗ 
Cubicierapparat, das nöthige Feuerungsmaterial und hinreichende Arbeitshilfe 
beizustellen und wird unabhängig von der Anzahl der Fässer ein Nachlaß von 
20 5 der Aichgebür gewährt. Der gleiche Nachlaß tritt ein, wenn eine Partei 
25 oder mehr Stück Fässer gleichzeitig einem k.k. Aichamte zur Amtshandlung 
übergibt. Bei Nachaichung von Bierfässern vor Ablauf des Nachaichtermines 
von drei Jahren in der Brauerei oder in einem Aichamte tritt unabhängig von 
der Anzahl derselben ein Gebürennachlaß von 205 ein. 
*) Das Gemeindegesetz vom 17. März 1849 reihte die Aufsicht auf Maß und Gewicht 
unter die Zweige des übertragenen Wirkungskreises, und dahin sollte sie auch heute gehören.
	        
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