Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Lebensmittel-Polizei. 
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der Käufer durch sorgfältige Controle hintanzuhalten. Die k. k. Gendarmerie wird 
bei diesen marktpolizeilichen Amtshandlungen den Gemeinden wirksame Unter— 
stützung leisten. 
Nach Ministerial-Entscheidung vom 5. August 1878, 3. 7538 (V. 3. Nr. 47), 
ist die Gemeinde nicht befugt, über Personen, welche wegen Uebertretung der Markt—⸗ 
ordnung wiederholt bestraft wurden, die zeitweilige oder gänzliche Aus— 
schließung vom Marktbesuche zu verhängen; es unterliegt jedoch keinem An— 
stande, in die Marktordnung die Bestimmung aufzunehmen, daß Personen, welche 
die Ordnung und Ruhe des Marktes stören, durch den Marktcommissär sofort vom 
Markte weggewiesen werden können. 
2. Lebensmittel-Polizci. 
Aufgabe der Lebensmittel-Polizei ist es, vor allgemeinem Mangel an 
Lebensmitteln, vor Uebervortheilungen bei deren Verkaufe und vor gesundheits— 
schädlichen Nahrungsartikeln zu schützen. In letzterer Beziehung ist die Lebens— 
mittel-Polizei zugleich ein Zweig der Gesundheitspolizei und wird in der Abtheilung 
für diese besprochen. 
In Bezug auf die Lebensmittel-Polizei enthält 8Z 56 der Gewerbeordnung die 
Bestimmung, daß bei Artikeln, die zu den nothwendigen Bedürfnissen des täglichen 
Unterhaltes gehören, die Behörde die Haltung von Vorräthen und im Kleinverkaufe 
auch dort, wo diese Artikel keiner Satzung unterliegen, die Ersichtlichmachung der 
Preise in den Verkaufslocalitäten, sowie bei den Gastgewerben die Auflegung von 
Preiszetteln anordnen kann. Mit Regierungserlaß vom 23. Juli 1818, 3. 13887, 
wurde zur Vermeidung von Uebervortheilungen verordnet, daß jeder Gast- und 
Einkehrwirt und jeder Pächter eines Wirtshauses an Reichs- und Commerzial⸗ 
straßen (Landes- und Bezirksstraßen) über die an die Gäste abzureichenden Ge— 
tränke und Speisen einen ordentlich verfaßten Speisezettel mit dem darauf an— 
gemerkten Preise der Speisen und Getränke in den Gastzimmern zu jedermanns 
Einsicht aufzulegen habe. Dieser Speisezettel muß von dem Wirte unterschrieben 
und auf Verlangen der Ortspolizei vorgezeigt werden. Die Dagegenhandelnden 
sind mit einer Geldstrafe zu belegen und schuldig, dem Gaste das zu viel Bezahlte 
zurückzuersetzen. — Die Verpflichtung zum Auflegen von Speisezetteln in den 
Gasthauslocalitäten wurde mit Regierungsdecret vom 26. November 1845, 
3. 31392, auch auf jene Gewerbsleute ausgedehnt, welche Speisen und Getränke 
in der Nähe der Eisenbahnstationen zu verabreichen berechtigt sind. 
Die Lebensmittel⸗Polizei umfaßt auch die Erhebung der Marktpreise der Lebens— 
mittel, die Führung der Marktbücher und die Ausstellung der Marktpreiscerti— 
ficate. Letztere sind nur nach dem neuen metrischen Maße und Gewichte aus— 
zufertigen. 
Die Einführung des Schlachthauszwanges liegt außerhalb der Competenz 
der Gemeinde. (V. G. H. 27. September 1888, 3. 2996.)
	        
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