Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

III. Marklpolizei. 
Die Marktpolizei faßt in ihren Rahmen: 1. Ueberwachung des Markt— 
verkehres; 2. Lebensmittel-Polizei; 3. Standgelder und Marktgebüren; 
4. Aufsicht auf Maß und Gewicht. 
1. Ueberwachung des Marktverkehres. 
In Ueberwachung des Marktverkehres ist Sorge zu tragen, daß die Markt— 
ordnungen allseitig befolgt und daß alle Störungen der Ruhe und Ordnung, sowie 
die Gefahren der Sicherheit des Eigenthumes durch Feuer, Diebstähle und Be— 
trügereien ferngehalten werden. 
Für den Marktverkehr enthält das fünfte Hauptstück der Gewerbeordnung 
vom 20. December 1859 nachstehende, von den Gemeinden wohl zu beachtende 
Bestimmungen:— 
8 62. Marktbesuch. Jedermann ist berechtigt, die Märkte mit allen im 
Verkehre gestatteten Waren zu beziehen, soweit selbe nach der Gattung des Marktes 
zum Verkehre auf demselben zugelassen sind. 
Waren, deren Verkauf an eine Concession gebunden ist, können jedoch auch 
auf Märkten nur von den mit der bezüglichen Concession versehenen Gewerbsleuten 
feilgeboten werden.. 
863. Fieranten. Wer aus dem Beziehen von Märkten ein selbständiges 
Gewerbe macht (Fierant, Marktfahrer), hat dieses nach 8 13 anzumelden. 
8 64. Ausländer. Ausländer werden rücksichtlich des Rechtes zum Markt— 
besuche wie Inländer behandelt, soweit nicht eine Abweichung hievon in Anwen— 
dung der Reciprocität verfügt wird. 
8 65. Gegenstände des Marktverkehres: a) Auf Hauptmärkten. 
Gegenstände des Marktverkehres auf Messen, Jahrmärkten und den ihnen durch 
specielle Verordnungen für die Curzeit gleichgestellten Badeorten, dann auf Kirch— 
tagsmärkten, sind alle im freien Verkehre gestatteten Waren, insofern nicht die 
bezüglichen Marktberechtigungen ausdrücklich auf einzelne Gattungen von Gegen— 
ständen, wie z. B. Vieh, Wolle, Getreide, Kinderspielwaren ꝛec. beschränkt sind. 
866. b) Auf Wochenmärkten. Gegenstände des Wochenmarktverkehres 
sind: Lebensmittel und rohe Naturproducte, Wirtschafts- und Ackergeräthe, Erzeug— 
nisse, welche zu den landesüblichen Nebenbeschaͤftigungen der Landleute der Umgegend 
gehören, und gemeine Artikel des täglichen Verbrauches. 
8 67. Andere als diese Artikel auf Wochenmärkten in Buden und Ständen 
feilzuhalten, ist in der Regel nur den in der Gemeinde selbst wohnhaften Gewerbe— 
treibenden rücksichtlich der Gegenstände ihres Gewerbes gestattet, es wäre denn, daß 
bereits in einzelnen Orten bisher für die betreffenden Erzeugnisse auch auswärtige 
Gewerbsleute zugelassen sind.
	        
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