Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Formularien. 
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Die autonomen Organe sind nicht ermächtigt, Wasserschutz- und Regulierungs⸗ 
bauten, deren Ausführung nach dem Wasserrechtsgesetze zunächst Angelegenheit der 
betheiligten Liegenschaften- und Anlagenbesitzer sind, insofern es sich nicht um die 
Leistung der der Gemeinde als Mitglied einer Wassergenossenschaft nach dem 
Wasserrechtsgesetze zugemessenen Beitragsquote handelt, als Gemeinde⸗Angelegen⸗ 
heit zu behandeln und die Kosten auf die in der Gemeinde vorgeschriebenen 
Steuern umzulegen, und es sind zur Heranziehung der Betheiligten im Ent— 
scheidungswege nicht die autonomen Organe berufen. (10. November 1881, 
3. 1799.) 
Sirnd im Interesse des öffentlichen Verkehres die nothwendigen Herstellungen 
bereits ausgeführt, und ist nur die Frage offen, wem der Aufwand zuzulasten sei, 
ob der Gemeinde oder dem Besitzer einer Wasseranlage kraft der Bestimmung 
des Wasserrechtsgesetzes, so fällt die Entscheidung hierüber nicht in die Competenz 
der autonomen (Wege-) Behörden, sondern in jene der politischen Behörden. 
(19. Mai 1894, 3. 1921.) Dagegen gehören Vorkehrungen zur Ableitung des 
in den Straßengräben sich ansammelnden Regenwassers in die Competenz der 
autonomen Behörden. (V. G. H. 29. November 1890, 3. 3996.) 
Der Umstand, daß eine Wasserleitung Gemeindeanstalt ist und gemeinde— 
polizeilicher Zwecken (der Feuerpolizei) dient, berechtigt nach Entscheidung des 
Ministeriums des Innern vom 11. April 1871, 3. 1136 (V. 3. 1872, Nr. 8), 
die Gemeinde im Falle der Störung der Wasseranlage zu keiner behördlichen 
Ingerenz, und es sind die politischen Behörden berufen, von amtswegen diesfalls 
einzuschreiten. n 
Die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer vertragsmäßig 
hexrzustellenden Gemeinde-Wasserleitung hat die autonome Ver— 
waltungsbehörde nach freiem Ermessen zu beurtheilen. (V. G. H. 
12. Jänner 1882, 3. 5.) Der Streit, ob eine Wasserleitung Gemeinde-Eigenthum 
(Gemeindegut oder Gemeindevermögen) sei, gehört vor den Civilrichter. Ob 
eine der Gemeindeverwaltung übergeordnete autonome Instanz die Gemeinde zur 
außergerichtlichen Anerkennung eines an dieselbe gestellten Rechtsanspruches ver— 
halten will, ist Sache ihres Ermessens. (V. G. H. 4. October 1882, 3. 1514.) 
Jormularien. 
—1. Verhaudlung in Betreff der Oeffentlichkeit eines Weges. 
Bei der Gemeindevorstehung Wiesberg wird folgende Beschwerde ein— 
gebracht; 
Löbliche Gemeindevorstehung! 
Der Gastwirt Rzu Wiesberg hat vor 14 Tagen einen öffentlichen Fahrtweg 
in der Ortschaft Stein durch einen Schranken abgesperrt. Die unterfertigten fünf 
Scheda, Commentar. 2. Aufl.
	        
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