Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Straßenpolizei. 
des am weitesten vorspringenden Gebäudetheiles von weniger als zwei 
Meter vom äußeren Rande des Straßengrabens, beziehungsweise, wo kein solcher 
besteht, der Straße selbst, nicht gestattet, bei Wirtshäusern. aber auf mindestens 
vier Meter erkannt werden. Die für Gebäude vorgeschriebene Entfernung von zwei 
Meter kann auch bei Gemeindestraßen, die durch Wälder führen, gefordert 
werden, so daß die Straße auf beiden Seiten in einer Breite von mindestens 
zwei Meter baum- und buschfrei zu halten ist, wenn sich nicht durch die Ver— 
hältnisse die Nothwendigkeit einer größeren Lichtungsbreite ergibt. Für Zäune 
an Grundstücken dürfte eine Entfernung von einem Meter auf jeder Seite 
der Straße genügen. Die bemerkte Lichtungsbreite in Wäldern und Entfernung 
der Zäune kann auf Gemeindewege minderer Kategorie nur ausnahmsweise Anu— 
wendung finden. — Von den bestehenden Obst- und anderen Bäumen sind 
die über die Straßen überhängenden Aeste abzustümmeln. 
Zur Sicherheit des Verkehres muß jede Beschädigung ungesäumt behoben 
und darf keine Verstellung und Verlegung der Straße mit Fuhrwerken 
oder anderen Gegenständen geduldet werden.“ Auf Gemeindestraßen müssen alle 
Fuhrwerke zur Nachtzeit mit einer brennenden Laterne und die vor Schlitten 
gespaunten Pferde mit Schellen oder Glocken versehen sein. — Die Sorg— 
samkeit der Gemeindevorstehung hat sich auch auf die Hintanhaltung von Ver— 
unreinigungen der Straßen zu erstrecken. — Das Ausweichen von Lastwägen 
darf durch, die Breite der Ladungen nicht behindert werden. Bei Straßen— 
reparaturen müssen alle Verkehrsstörungen vermieden, und bei Gefährdung der 
persönlichen Sicherheit muß die Straße oder Brücke bis zur Behebung der Gefahr 
abgesperrt werden. Zur Winterszeit liegt es in der Pflicht der Gemeinde, für 
entsprechende Schnee-Ausschauflung und Aussteckung der Straßenbahnen Sorge 
zu tragen. 
Mit Erlaß vom 16. September 1891, 3. 14784, hat der oberösterreichische 
Landesausschuß sämmtliche Gemeindevorstehungen angewiesen, alle in ihrem Ge⸗ 
biete gelegenen, im Zuge von Landes— Bezirks- und Gemeindestraßen oder Privat— 
wegen befindlichen hölzernen, steinernen, sowie jene Brücken, welche an Stelle 
hölzerner Endsbäume eiserne Träger besitzen, fortgesetzt hinsichtlich ihrer Sicherheit 
zu überwachen und dieselben je nach Bedarf, mindestens aber alljährlich einmal, 
und zwar im September, einer Revision durch einen Sachverständigen unterziehen 
zu lassen. Ueber das Ergebnis dieser Revision ist im October jeden Jahres dem 
Landesausschusse Bericht zu erstatten, wobei etwa erhobene Anstände genau zu 
bezeichnen sind und für die sofortige Behebung derselben Sorge zu tragen ist. 
Die näheren Bestimmungen über den Vorgang bei Untersuchung von Brücken 
sind in der im Jahre 1894 im Verlage des Landes-Bauamtes erschienenen Samm— 
lung von Vorschriften über Straßenpolizei, sowie über Brücken- und Landes- und 
Bezirksstraßen-Erhaltung für Oberösterreich enthalten. 
In den weiteren Rahmen der Straßenpolizei gehören auch die Verordnungen 
in Betreff der Versicherung von Hauslacken und Brunnen, und der Vorsichten 
bei Benützung von Steinhrüchen.
	        
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