Volltext: Erläuterungen zur Gemeindeordnung

Straßenpolizei. 
Hiebei muß auf 8 32 G. O. hingewiesen werden, nach welchem der Gemeinde— 
Ausschuß berechtigt ist, innerhalb der bestehenden Gesetze straßenpolizeiliche, für den 
Umfang der Gemeinde giltige Vorschriften selbst zu erlassen. Die verschiedenartigen 
Verhältnisse der Gemeindestraßen und ⸗Wege können durch die umfangreichste 
Straßenpolizei-Ordnung nicht ausreichend berücksichtigt werden. Hier muß das 
Verordnungsrecht der Gemeinden ergänzend eintreten, und dies umsomehr in einem 
Lande, in dem für Gemeindestraßen eine Straßenpolizei-Ordnung noch gar nicht 
besteht. I 
Zur Handhabung der Straßenpolizei auf Gemeindestraßen und-Wegen haben 
demnach giltige Kraft: 1. Die auf Gemeindestraßen und Wege bezugnehmenden 
straßenpolizeilichen positiven Vorschriften; 2. die vom Gemeinde-Ausschusse erlassenen 
straßenpolizeilichen Verordnungen und 3. die aus dem Wesen und gesetzlichen Be— 
griffe der Straßenpolizei nothwendig von selbst sich ergebenden natürlichen Be— 
stimmungen. Nachstehend wird versucht, letztere Bestimmungen in Verbindung mit 
den positiven straßenpolizeilichen Vorschriften, insbesondere mit Beachtung jener 
Vorschriften der straßenpolizeilichen Verordnung vom Jahre 1851, die auch auf 
Gemeindestraßen anwendbar sind, für den praktischen Gebrauch der Gemeinden in 
kurzen Umrissen zusammenzufassen. 
Sorge für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehres mit In— 
begriff der Verhütung von' Beschädigungen ist im wesentlichen die Aufgabe 
der Straßenpolizei. Hieraus folgt, daß Beschädigungen von Gemeindestraßen und 
Wegen möglichst hintanzuyalten und daß alle mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit 
derübten Beschädigungen, wenn dieselben nicht nach dem Strafgesetzbuche strafbar 
erscheinen, als straßenpolizeiliche Uebertretungen zu behandeln sind. Zu diesen Ueber— 
tretungen gehört nach Regierungsverordnung vom 3. Februar 1837, 3. 3430, auch 
die Beschädigung der an denöffentlichen Wegen jeder Art gepflanzten 
Bäume und Alleen, sie möge aus böser Absicht, Muthwillen, Unachtsamkeit oder 
bei Viehtreiben und anderen Gelegenheiten aus vernachlässigter Absicht entspringen, 
insofern sich dieselbe nicht zur Ahndung nach dem Strafgesetzbuche eignen sollte. 
Die bis zu 5 fl. für jeden beschädigten Baum zu bemessende Geldstrafe ist dem Er— 
greifer des Thäters oder dem Angeber, wenn dessen Anzeige zur Entdeckung und 
Ergreifung der Thäters führt, zu erfolgen. — Schnelles Fahren über Holz— 
brücken ist eine sichere Schädigung dieser kostspieligen Straßenobjecte. — Der 
Gemeinde-Ausschuß hat zu beschließen, auf welchen Gemeindestraßen und Wegen 
alle Fuhrleute verpflichtet sein sollen, fich über Berge der Radschuhe zu bedienen 
und das Einlegen von Reißketten, außer bei Glatteis, zu vermeiden. — Straßen 
und Wege können nicht bloß von Menschen und Thieren, sondern auch durch Ele— 
mente beschädigt werden. Aufgabe der Gemeinde ist es daher, die Gemeindestraßen 
und -Wege vor elementaren Beschädigungen thunlichst zu schützen und zu— 
gleich frr Trockenheit der Straße durch ungehinderten Einfall von Licht und 
Luft Sorge zu tragen.— 
Nach 8 13 der Landes-Bauordnung vom Jahre 1875 soll nicht bloß bei 
Landes- und Bezirksstraßen, sondern auch bei Gemeindestraßen eine Entfernung 
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