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Post⸗ und Telegraphen-Gebühren.
Mit 1. Oktober 1916 trat eine neue
Postordnung und mit ihr eine Neurege—
lung der meisten Gebühren im Inlands—
verkehre sowie im Verkehre mit Ungarn,
Bosnien-Herzegowina und Deutschland in
Krafft. Die neuen Gebühren sind im
Reichsgesetzblatte und durch Anschlag bei
allen Postämtern werlautbart. J
Von den Gebührenänderungen sind fol—
gende von größerem Belange
1. Gewöhnliche Briefe. Die Gewichts—
grenze für den einfachen Brief bleibt
unverändert 20 Gramm; die Gebühr hie—
für beträgt 15 Heller (früher 10 Heller).
Schwerere Briefe waren bisher nur bis
250 Gramm zulässig, künftig ist das Höchst—
gewicht wie im internationalen Verkehre
unbeschränkt und gelangen für je weitere
20 Gramm 5 h mehr zur Einhebung,. Ein
Brief bis 40 Gramm kostet sohin künftig
W n, ein solcher bis 60 Gramm 25, bis
80 Gramm 80 h usw. Die Gerichtsbriefe
unterliegen denselben Gebühren wie Pri—
vatbriefe, für Bahnavisi ist künftig die
Gebühr von 15 ĩ zu entrichten.
2. Postkarten, die bisher, ohne Unter—
scheidung 5. . kosteten, unterliegen künftig
einer Gebühr von 8 h, wenn das won der
Postverwaltung aufgelegte amtliche For—
mular mit eingeprägter Marke verwendet
wird, und einer Gebühr von 10 h, wenn
privat aufgelegte Formularien, sohin be—
sonders Ansichtskarten u. dgl. benützt wer—
en.
3. Die Drucksachen, künftig bis 2 kg zu—
lässig, werden in nichteiligen und eiligen
unterschieden; letztere werden in gleicher
Weise wie die Briefe und Postkarten, er—
stere teilweise langsamer befördert; die
Behandlung als eilige Drucksachen (z3. B.
Zeitungen, Einladungen, Todesanzeigen
usw.) ist vom Aufgeber zu —
die nichteiligen Drucksachen ist bloß die
gewöhnliche Gebühr von 3 . für je 50
Gramm des Gesamtgewichtes zu bezahlen,
für die eiligen außerdem ein Zuschlag von
2h für jedes Stück; diese Zuschlaggebühr
muß mittels der besonders dafür ausge—
gebenen (dreieckigen) neuen Eilmarken
zu 2 hentrichtet werden. Ausnahms—
weise ist zur Frankierung der eiligen
Drucksachen bis zu 50 Gramm Gewicht eine
besondere (gleichfalls dreieckige) Eilmarke
zu 5 h aufgelegt, welche die gewöhnliche
Gebühr und die Eilgebühr vereinigt. Auf
die vollständige Entrichtung der gewöhn—
lichen Gebühr in Frankomarken und die
richtige Verwendung der Eilmarke zu 22,
bezw. auf die Verwendung der Eilmarke
zu 5 h wird besonders qzu achten sein, da
sonst kein Anspruch auf die eilige Beför—
derung besteht. Für Blindendrucksendun—
gen bleibt der bisherige Begünstigungs—
tarif (im Inlande und im Verkehre mit
Bosnien und Deutschland) unverändert.
4. Geschäftspapiere, d. s. Akten, hand—
schriftliche Musikalien, Schriften, die nicht
den Charakter einer persönlichen Korre⸗
spondenz tragen usw., sind bis zum Ge—
wichte von 2 Kg künftig auch im Inlands—
verkehre sowie im Verkehre mit Ungarn,
Bosnien und Deutschland zulässig. Die
Gebühr beträgt 5 . für je 50 Gramm,
mindestens aber 25 n.
5. Warenproben und Muster unterlie—
gen künftig der Gebühr von 5 für je 50
Gramm, mindestens 10 p. Das Höchstge—
wicht wurde auf 500 Gramm erhöht.
6. Die EinschreibesRekommandations⸗)
Gebühr für Briefpostsendungen aller Art
P. 15 beträgt unverändert 25 h; einge⸗
chriebene Briefpostsendungen müssen voll
frankiert sein (Frankozwang).—
7. Wertbriefe (Geldbriefe). Die Gebüh—
renberechnung ist auf eine andere Grund—
lage gestellt als bisher. Künftig wird wie
im internationalen Verkehre, die Ge—
wichtsgebühr wie für einen eingeschriebe—
nen Brief vom gleichen Gewichte und die
Wertgebühr im Ausmaße von 5 h im In⸗
lanoͤsverkehre, bezw. von 10 ĩ im Verkehre
mit Ungarn, Bosnien und Deutschland für
je 300 X Wertangabe berechnet. Die Min—
destgebühr beträgt 60 ; Wertbriefe müssen
künftig bei der Aufgabe frankiert werden
Frankozwang). Für offen aufgegebene
Werthriefe (nur im Inlandsverkehre zu—
lässig) ist ein Zuschlag von 10 hfür je
1200 K des Wertinhaltes zu entrichten.
8. Pakete. Das Höchstgewicht für die
Postbeförderung von- Paketen ist künftig
auf 2W Kg festgesetzt. Nach Ungarn, Bos⸗
nien und Deutschland müssen Pakete bei
der Aufgabe voll frankiert werden (Fran—
kozwang). Die Abstufung des Tarifes
nach Entfernungszonen wurde fallen ge—
lassen, die Abstufung nach. dem Gewichte
vereinfacht. I
Die Gewichtsgebühren betragen im
allgemeinen für Pakete bis 5 Kkg 80 h, bis
10 kKg 2 K, bis 15 Kg 83 K, bis 20 Kg 4 K.
Im Inlandsverkehre ist eine Unterstufe
für Pakete bis 1 Kg mit 60 h eingeschaltet
and für den Lokalverkehr größerer Städte
Linz und Salzburg) sowie für den Nach—
barverkehr zwischen diesen Städten und
den Orten bis 25 Kilometer Entfernung
eine Exmäßigung der Gebühr für 5Kg⸗
Pakete auf 60 p vorgesehen. Für Deutsch⸗
land sind zwei Zonen aufgestellt; die nä—
Nn