Volltext: Salzkammergut-Familien-Kalender 1918 (1918)

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Post⸗ und Telegraphen-Gebühren. 
Mit 1. Oktober 1916 trat eine neue 
Postordnung und mit ihr eine Neurege— 
lung der meisten Gebühren im Inlands— 
verkehre sowie im Verkehre mit Ungarn, 
Bosnien-Herzegowina und Deutschland in 
Krafft. Die neuen Gebühren sind im 
Reichsgesetzblatte und durch Anschlag bei 
allen Postämtern werlautbart. J 
Von den Gebührenänderungen sind fol— 
gende von größerem Belange 
1. Gewöhnliche Briefe. Die Gewichts— 
grenze für den einfachen Brief bleibt 
unverändert 20 Gramm; die Gebühr hie— 
für beträgt 15 Heller (früher 10 Heller). 
Schwerere Briefe waren bisher nur bis 
250 Gramm zulässig, künftig ist das Höchst— 
gewicht wie im internationalen Verkehre 
unbeschränkt und gelangen für je weitere 
20 Gramm 5 h mehr zur Einhebung,. Ein 
Brief bis 40 Gramm kostet sohin künftig 
W n, ein solcher bis 60 Gramm 25, bis 
80 Gramm 80 h usw. Die Gerichtsbriefe 
unterliegen denselben Gebühren wie Pri— 
vatbriefe, für Bahnavisi ist künftig die 
Gebühr von 15 ĩ zu entrichten. 
2. Postkarten, die bisher, ohne Unter— 
scheidung 5. . kosteten, unterliegen künftig 
einer Gebühr von 8 h, wenn das won der 
Postverwaltung aufgelegte amtliche For— 
mular mit eingeprägter Marke verwendet 
wird, und einer Gebühr von 10 h, wenn 
privat aufgelegte Formularien, sohin be— 
sonders Ansichtskarten u. dgl. benützt wer— 
en. 
3. Die Drucksachen, künftig bis 2 kg zu— 
lässig, werden in nichteiligen und eiligen 
unterschieden; letztere werden in gleicher 
Weise wie die Briefe und Postkarten, er— 
stere teilweise langsamer befördert; die 
Behandlung als eilige Drucksachen (z3. B. 
Zeitungen, Einladungen, Todesanzeigen 
usw.) ist vom Aufgeber zu — 
die nichteiligen Drucksachen ist bloß die 
gewöhnliche Gebühr von 3 . für je 50 
Gramm des Gesamtgewichtes zu bezahlen, 
für die eiligen außerdem ein Zuschlag von 
2h für jedes Stück; diese Zuschlaggebühr 
muß mittels der besonders dafür ausge— 
gebenen (dreieckigen) neuen Eilmarken 
zu 2 hentrichtet werden. Ausnahms— 
weise ist zur Frankierung der eiligen 
Drucksachen bis zu 50 Gramm Gewicht eine 
besondere (gleichfalls dreieckige) Eilmarke 
zu 5 h aufgelegt, welche die gewöhnliche 
Gebühr und die Eilgebühr vereinigt. Auf 
die vollständige Entrichtung der gewöhn— 
lichen Gebühr in Frankomarken und die 
richtige Verwendung der Eilmarke zu 22, 
bezw. auf die Verwendung der Eilmarke 
zu 5 h wird besonders qzu achten sein, da 
sonst kein Anspruch auf die eilige Beför— 
derung besteht. Für Blindendrucksendun— 
gen bleibt der bisherige Begünstigungs— 
tarif (im Inlande und im Verkehre mit 
Bosnien und Deutschland) unverändert. 
4. Geschäftspapiere, d. s. Akten, hand— 
schriftliche Musikalien, Schriften, die nicht 
den Charakter einer persönlichen Korre⸗ 
spondenz tragen usw., sind bis zum Ge— 
wichte von 2 Kg künftig auch im Inlands— 
verkehre sowie im Verkehre mit Ungarn, 
Bosnien und Deutschland zulässig. Die 
Gebühr beträgt 5 . für je 50 Gramm, 
mindestens aber 25 n. 
5. Warenproben und Muster unterlie— 
gen künftig der Gebühr von 5 für je 50 
Gramm, mindestens 10 p. Das Höchstge— 
wicht wurde auf 500 Gramm erhöht. 
6. Die EinschreibesRekommandations⸗) 
Gebühr für Briefpostsendungen aller Art 
P. 15 beträgt unverändert 25 h; einge⸗ 
chriebene Briefpostsendungen müssen voll 
frankiert sein (Frankozwang).— 
7. Wertbriefe (Geldbriefe). Die Gebüh— 
renberechnung ist auf eine andere Grund— 
lage gestellt als bisher. Künftig wird wie 
im internationalen Verkehre, die Ge— 
wichtsgebühr wie für einen eingeschriebe— 
nen Brief vom gleichen Gewichte und die 
Wertgebühr im Ausmaße von 5 h im In⸗ 
lanoͤsverkehre, bezw. von 10 ĩ im Verkehre 
mit Ungarn, Bosnien und Deutschland für 
je 300 X Wertangabe berechnet. Die Min— 
destgebühr beträgt 60 ; Wertbriefe müssen 
künftig bei der Aufgabe frankiert werden 
Frankozwang). Für offen aufgegebene 
Werthriefe (nur im Inlandsverkehre zu— 
lässig) ist ein Zuschlag von 10 hfür je 
1200 K des Wertinhaltes zu entrichten. 
8. Pakete. Das Höchstgewicht für die 
Postbeförderung von- Paketen ist künftig 
auf 2W Kg festgesetzt. Nach Ungarn, Bos⸗ 
nien und Deutschland müssen Pakete bei 
der Aufgabe voll frankiert werden (Fran— 
kozwang). Die Abstufung des Tarifes 
nach Entfernungszonen wurde fallen ge— 
lassen, die Abstufung nach. dem Gewichte 
vereinfacht. I 
Die Gewichtsgebühren betragen im 
allgemeinen für Pakete bis 5 Kkg 80 h, bis 
10 kKg 2 K, bis 15 Kg 83 K, bis 20 Kg 4 K. 
Im Inlandsverkehre ist eine Unterstufe 
für Pakete bis 1 Kg mit 60 h eingeschaltet 
and für den Lokalverkehr größerer Städte 
Linz und Salzburg) sowie für den Nach— 
barverkehr zwischen diesen Städten und 
den Orten bis 25 Kilometer Entfernung 
eine Exmäßigung der Gebühr für 5Kg⸗ 
Pakete auf 60 p vorgesehen. Für Deutsch⸗ 
land sind zwei Zonen aufgestellt; die nä— 
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