Volltext: Salzkammergut-Familien-Kalender 1914 (1914)

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tzür Rechtsgeschäfte. (Für Oester¬ 
reich und Ungarn.) 
tiber K 
Bis 
K 
20 
20 
40 
40 
60 
60 
100 
100 
20Q 
200 
300 
300 
400 
400 
800 
800 
1200 
1200 
1600 
1600 
„ 
2000 
K 
-14 
— 26 
— 38 
--64 
1-26 
1-88 
2-50 
5-— 
7-50 
10 — 
12-50 
über 
K 2000 bis 
„ 2400 „ 
„ 3200 „ 
„ 4000 „ 
.4800 „ 
„ 5600 „ 
. 6400 „ 
.. 7200 „ 
K 2400 
3200 
' 4000 
„ 4800 
„ 5600 
, 6400 
7200 
.. 8000 
K 15 — 
20'— 
" 25 — 
" 30 — 
;; 35- 
" S- 
50— 
Ueber 8000 K ist von je 400 K eine 
Mehrgebühr samt dem außerordentlichen 
Zuschlage von 2 TL 50 Ji jit entrichten, wo¬ 
bei ein Restbetrag von weniger als 400 K 
als voll anzunehmen ist. 
Auszug aus dem Stempel- und Cebührentarif. 
In allen jenen Fällen, für welche die 
Gebühr in dem folgenden Tarife nur vom 
1. Bogen angegeben erscheint, ist für jeden 
weiteren Bogen sowohl bei Rechtsurkun- 
den unö Verträgen als auch bei gericht¬ 
lichen Eingaben ein Stempel per 1 K, in 
Streitsachen aber, deren Gegenstand 100 Z 
im Werte nicht übersteigt, per 24 h und bei 
Eingaben an andere Behörden als die 
Gerichte per 1 K zu verwenden. Ist von 
einem Rechtsgeschäfte die Perzentualge- 
bühr unmittelbar zu entrichten, so muß 
doch die betreffende Rechtsurkunde mit 
einem Stempel per 1 K versehen Werden. 
Wenn die Gebühr von jedem Bogen ent¬ 
richtet werden muß, so darf zur Ausferti¬ 
gung der Urkunden und Schriften nur 
rin solcher Bogen verwendet werden, 
dessen Quadrat-Flächenmaß 1760 cm2 
(Stempelpapicr-Format) nicht überschrei¬ 
tet. Wird ein größeres Papierformat ver¬ 
wendet, so ist von jedem Bogen die Ge¬ 
bühr, welche auf diesen und auf einen 
ferneren Vogen zusammen entfallen 
würde, zu entrichten. 
(Abkürzungen: n. Sk., lies: nach Skala, 
v. j. B., lies: von jedem Bogen. — v.l.B., 
lies: vom ersten Bogen. — v. j. St., lies: 
von jedem Stück.) 
Abschriften: a) amtliche, nicht vidi- 
mierte: 1. wenn sie vom Gerichte ausge¬ 
stellt werden, v. j. B. 1 K; 2. in Streit¬ 
sachen unter 100 K 50 h; 3. wenn sie von 
anderen Behörden ausgestellt werden, v. j. 
B. 1 K; b) amtliche, viöimierte, v. j. B. 
2 K; in Streitsachen unter 100 K 1 K; 
c) nicht amtliche, von der Partei selbst ver¬ 
faßte, wenn sie gerichtlich oder notariell 
vidimiert werden, v. j. B. 1 L 
Aerztliche Zeugnisse, v. j. B. 1 K. 
Almosen, Gesuche um Verleihung — 
gebührenfrei. 
Anzeigen der Erwerbsteuerpflichtigen 
über Gewerberücklegung oder dauernde 
Vetriebseinstellung — stempelfrei. ~ 
Amortisierung, Gesuche um Einleitung 
des Amortisiernngsverfahrens oder um 
endgültige Amortisierung. v. 1. B. 2 K. 
Anmeldung einer Forderung im Kon¬ 
kursverfahren oö. zu einer Verlassenschaft, 
v. j. B. 1 K; bis zum Betrage von 100 K 
24 h; Beilagen hiezu 20 h, über 100 K 30 h 
Anstellungsgesuche, v. j. B. 1 K. 
Anweisungen, von Kaufleuten oder an 
Kaufleute: a) wenn die Leistung in Geld 
besteht unö die Zahlungsfrist auf höchstens 
acht Tage festgesetzt ist, v. j. St. 10 h; 
b) wenn die Leistung in Geld besteht und 
die Zahlbarkeit später als acht Tage nach 
der Ausstellungszeit ausgedrückt ist, nach 
Sk. I; c) wenn die Leistung nicht in Geld 
besteht und nach Skala II nicht eine min¬ 
dere Gebühr entfällt, v j. St. 1 K; d) wenn 
die Anweisung an Diener oder Bevoll¬ 
mächtigte des Ausstellers erfolgt wird — 
gebührenfrei: e) alle anderen Anweisun¬ 
gen n. Sk. II. 
Anzeigen in Polizei-Angelegenheiten u. 
Strafsachen, dann Anzeigen von Rechtsge¬ 
schäften zum Behufe der Gebührenbemes¬ 
sung — gebührenfrei. 
Arbeitsbücher, wenn dieselben zugleich 
als Reiseurkunden dienen, 30 h. 
Armutszeugnisse — stempelfrei. 
Appellationsanmeldungen, siehe Beru¬ 
fungsschriften. 
Anfgebots-Dispensgesuche. v. j. B. 1 K. 
Aufkündigungen, gerichtl., v. j. B. 1 K. 
Aufkündigungen, gerichtliche, von Woh¬ 
nungen, bei einen Monat nicht überstei¬ 
gender Mietsöauer, v. j. B. 24 h. 
Auswanderungspässe 2 Z. 
Auswanderungspäsfe für Personen, die 
vom Taglohn leben, 90 h. 
Anszüge, amtliche, aus dem Grund- 
buche, dem Bergbuche, dem Depositenbuche, 
dem Handelsregister usw. v. j. B. 2 Z. 
Auszüge aus den Grundbesitzbögen des 
Grundsteuerkatasters, welche durch Organe 
der Evidenzhaltung hergestellt und von 
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140 
142 
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