Das Jahr 1-Zö nach Christi Geburt
ist ein S cha >ltjahr von 366 Tagen
Kirchlich gebotene Festtage
I. Alle Sonntage des Jahres.
II. Neujahr (1. Jänner), Heilige Drei Könige
(6. Jänner), Christi Himmelfahrt (21. Mai), Fron
leichnam (11. Juni), Peter und Paul (29. Juni),
Mariä Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen
(1. November), Mariä Empfängnis (8. Dezember),
Weihnachten (25. Dezember).
An diesen Tagen ist jeder Katholik, wofern er
nicht durch einen rechtmäßigen Grund entschuldigt
ist, verpflichtet, einer ganzen heiligen Messe beizu
wohnen und knechtliche Arbeiten zu unterlassen.
Staatlich gebotene Festtage
sind außer allen kirchlichen Festtagen noch folgende
Tage: Ostermontag (13. April), Staatsfeiertag
(1. Mai), Pfingstmontag (1. Juni), Stephanus
(26. Dezember). An den bloß staatlichen Festtagen
besteht keine G e w is s e n s p f l i ch t zum Besuch
der heiligen Messe und zur Unterlassung von
knechtlicher Arbeit.
Vewegliche Tage
Sonntag Septuagesima .... 9. Februar
Aschermittwoch 26. Februar
Ostersonntag 12. April
Christi Himmelfahrt 21. Mai
Pfingstsonntag 31. Mai
Fronleichnam 11. Juni
1. Adventsonntag 29. November
Äiratemberrettea
4., 6., 7. März 16., 18., 19. September
3., 5., 6. Juni 16., 18., 19. Dezember
Kirchliche Fastenor-nung
In der Diözese Linz
I.
Das Fleischessen ist verboten an allen Frei
tage n und am Aschermittwoch. An kirchlich
oder staatlich gebotenen Feiertagen -ist das Fleisch
essen erlaubt.
Im Jahre 1936 fällt der Staatsfeiertag am
1. Mai und das Weihnachtsfest auf einen Freitag,
daher ist an diesen beiden Tagen das Fleischessen
erlaubt.
Von 11 Uhr mittags an ist das Fleisch-
essen erlaubt an folgenden drei Tagen: Am Kar-
samstag, am Vortage vor Weihnachten (auch wenn
der 24. Dezember auf einen Freitag fällt) und
wenn der Silvestertag (31. Dezember) auf einen
Freitag füllt.
Die nur einmalige Sättigung ist ge
boten am Aschermittwoch und Karfreitag: am
Karsamstag nur bis 11 Uhr mittags; sehr emp
fahl e n wird sie an den Wochentagen der
40tägigen Fastenzeit und an den Quatembertagen.
In diesem Kalender ist an jenen Tagen, an
welchen der Genuß von Fleischspeisen verboten ist,
ein Kreuzchen (-f) vorgesetzt, an den Tagen, an
denen außerdem nur einmalige Sättigung erlaubt
ist, sind zwei Kreuzchen (-j-f) vorgesetzt.
II.
Zur Enthaltung -von Fleischspeisen an kirchlichen
Fasttagen sind bis ans Lebensende verpflichtet alle
Katholiken, die über 7 Jahre alt sind; zur ein
maligen Sättigung alle jene, die über 21 und nicht
über 59 Jahre alt sind.
Der Genuß von Fleischsuppe (Bouillon) ist nur
am Karfreitag verboten, die Verwendung von
tierischem Fett und Grammeln (Grieben) -ist immer
erlaubt.
III.
An allen Tagen mit Ausnahme des Karfreitages
dürfen Fleisch essen:
1. Reisende;
2. alle jene, die in Gasthäusern und ähnlichen
Wirtschaften ’ speisen; die Gastwirte und ihre
Familien nicht ausgenommen;
3. Arbeiter, welche sehr ermüdende körperliche
Arbeiten verrichten, z. B. in Kohlenbergwerken,
Steinbrüchen, Salinen und Wäldern, Bahn- und
Fabrikarbeiter, Ernte- und Dörrarbeiter, sowie
beim Maschindreschen;
4. alle, die bei öffentlichen Verkehrsgesell
schaften (Eisenbahn, Schiffahrt, Tramway, Auto
angestellt sind, ebenso Angestellte der Polizei?
Finanzwache und Gendarmerie;
5. Personen, die bei Nichtkatholiken Wohnung
und Kost zusammen haben oder in Familien
speisen, in denen Fastenspeisen nicht verabreicht
werden oder bereits ein Mitglied dispensiert ist,
ebenso Familien, bei denen Militärpersonen
speisen;
6. Personen, die sich zur Kur oder Erholung in
Kur- und Badeorten aufhalten, samt den begleiten
den Angehörigen und Bediensteten;
7. alle, die außer Haus ihre Mahlzeit einneh
men oder in der Regel das Essen mitnehmen.
IV.
Arme, Kranke und Genesende dürfen an allen
Tagen Fleisch essen und sind nicht zur einmaligen
Sättigung verpflichtet.