Volltext: Österreichischer Volkskalender 1936 (1936)

Das Jahr 1-Zö nach Christi Geburt 
ist ein S cha >ltjahr von 366 Tagen 
Kirchlich gebotene Festtage 
I. Alle Sonntage des Jahres. 
II. Neujahr (1. Jänner), Heilige Drei Könige 
(6. Jänner), Christi Himmelfahrt (21. Mai), Fron 
leichnam (11. Juni), Peter und Paul (29. Juni), 
Mariä Himmelfahrt (15. August), Allerheiligen 
(1. November), Mariä Empfängnis (8. Dezember), 
Weihnachten (25. Dezember). 
An diesen Tagen ist jeder Katholik, wofern er 
nicht durch einen rechtmäßigen Grund entschuldigt 
ist, verpflichtet, einer ganzen heiligen Messe beizu 
wohnen und knechtliche Arbeiten zu unterlassen. 
Staatlich gebotene Festtage 
sind außer allen kirchlichen Festtagen noch folgende 
Tage: Ostermontag (13. April), Staatsfeiertag 
(1. Mai), Pfingstmontag (1. Juni), Stephanus 
(26. Dezember). An den bloß staatlichen Festtagen 
besteht keine G e w is s e n s p f l i ch t zum Besuch 
der heiligen Messe und zur Unterlassung von 
knechtlicher Arbeit. 
Vewegliche Tage 
Sonntag Septuagesima .... 9. Februar 
Aschermittwoch 26. Februar 
Ostersonntag 12. April 
Christi Himmelfahrt 21. Mai 
Pfingstsonntag 31. Mai 
Fronleichnam 11. Juni 
1. Adventsonntag 29. November 
Äiratemberrettea 
4., 6., 7. März 16., 18., 19. September 
3., 5., 6. Juni 16., 18., 19. Dezember 
Kirchliche Fastenor-nung 
In der Diözese Linz 
I. 
Das Fleischessen ist verboten an allen Frei 
tage n und am Aschermittwoch. An kirchlich 
oder staatlich gebotenen Feiertagen -ist das Fleisch 
essen erlaubt. 
Im Jahre 1936 fällt der Staatsfeiertag am 
1. Mai und das Weihnachtsfest auf einen Freitag, 
daher ist an diesen beiden Tagen das Fleischessen 
erlaubt. 
Von 11 Uhr mittags an ist das Fleisch- 
essen erlaubt an folgenden drei Tagen: Am Kar- 
samstag, am Vortage vor Weihnachten (auch wenn 
der 24. Dezember auf einen Freitag fällt) und 
wenn der Silvestertag (31. Dezember) auf einen 
Freitag füllt. 
Die nur einmalige Sättigung ist ge 
boten am Aschermittwoch und Karfreitag: am 
Karsamstag nur bis 11 Uhr mittags; sehr emp 
fahl e n wird sie an den Wochentagen der 
40tägigen Fastenzeit und an den Quatembertagen. 
In diesem Kalender ist an jenen Tagen, an 
welchen der Genuß von Fleischspeisen verboten ist, 
ein Kreuzchen (-f) vorgesetzt, an den Tagen, an 
denen außerdem nur einmalige Sättigung erlaubt 
ist, sind zwei Kreuzchen (-j-f) vorgesetzt. 
II. 
Zur Enthaltung -von Fleischspeisen an kirchlichen 
Fasttagen sind bis ans Lebensende verpflichtet alle 
Katholiken, die über 7 Jahre alt sind; zur ein 
maligen Sättigung alle jene, die über 21 und nicht 
über 59 Jahre alt sind. 
Der Genuß von Fleischsuppe (Bouillon) ist nur 
am Karfreitag verboten, die Verwendung von 
tierischem Fett und Grammeln (Grieben) -ist immer 
erlaubt. 
III. 
An allen Tagen mit Ausnahme des Karfreitages 
dürfen Fleisch essen: 
1. Reisende; 
2. alle jene, die in Gasthäusern und ähnlichen 
Wirtschaften ’ speisen; die Gastwirte und ihre 
Familien nicht ausgenommen; 
3. Arbeiter, welche sehr ermüdende körperliche 
Arbeiten verrichten, z. B. in Kohlenbergwerken, 
Steinbrüchen, Salinen und Wäldern, Bahn- und 
Fabrikarbeiter, Ernte- und Dörrarbeiter, sowie 
beim Maschindreschen; 
4. alle, die bei öffentlichen Verkehrsgesell 
schaften (Eisenbahn, Schiffahrt, Tramway, Auto 
angestellt sind, ebenso Angestellte der Polizei? 
Finanzwache und Gendarmerie; 
5. Personen, die bei Nichtkatholiken Wohnung 
und Kost zusammen haben oder in Familien 
speisen, in denen Fastenspeisen nicht verabreicht 
werden oder bereits ein Mitglied dispensiert ist, 
ebenso Familien, bei denen Militärpersonen 
speisen; 
6. Personen, die sich zur Kur oder Erholung in 
Kur- und Badeorten aufhalten, samt den begleiten 
den Angehörigen und Bediensteten; 
7. alle, die außer Haus ihre Mahlzeit einneh 
men oder in der Regel das Essen mitnehmen. 
IV. 
Arme, Kranke und Genesende dürfen an allen 
Tagen Fleisch essen und sind nicht zur einmaligen 
Sättigung verpflichtet.
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.