Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1931 (1931)

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Stempelgebühren-Tarif. 
Skala I = i/ 4 % 
Skala II = 1% 
Skala III - 2% 
Berechnungsgrnndlage 
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Berechnungsgrundlage 
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Berechnungsgrundlage 
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Bis zu 40 8 . . . 
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Bis zu 10 8 . . . 
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Bis zu 6 8 . . . 
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Übersteigt die Berechnungs- 
grundlage 10 8, so ist von je 10 8 
oer Berechnungsgrundlage eine 
Gebühr von 10 g zu entrichten, 
wobei ein Restbetrag der Berech 
nungsgrundlage von weniger als 
10 8 auf den vollen Betrag von 
10 8 aufzurunden ist. 
Dieser Skala unterliegen nur: 
1. Schuldscheine, die nicht auf 
Überbringer lauten u. Schuld 
scheine, welche zwar auf den 
Überbringer, aber nicht auf 
mehr als 10 Jahre lauten; 
2. Schuldanerkennungsurkunden 
in den vorstehend unter 1 
gedachten Fällen; 
3. Bürgschafts- und Pfandbestel 
lungsurkunden, insoweit über 
haupt die Gebührenpflicht 
platz greift; 
4. Urkunden über d. eutgeltl.Ab- 
tretung von Geldforderungen. 
6. Coupons von Aktien u. Teil- 
schuldverschreibungen; 
6. Empfangsbestätigungen 
(Quittungen); 
7. Miet- und Pachtverträge; 
8. Außergerichtliche Vergleiche 
über anhängige Rechtsstreitig 
keiten; sonst Skala III); 
9. Verträge über die Errichtung 
von offenen Handelsgesell 
schaften und von Kommandit 
gesellschaften, wobei jedoch 
Kommanditgesellschaften auf 
Aktien nur dann der Gebühr 
nach Skala II unterliegen, 
wenn die Aktien auf Namen 
lauten oder wenn die Dauer 
der Gesellschaft nicht für länger 
als 10 Jahre in Aussicht 
genommen ist; 
10. Wechsel u. wechselrechtliche (Er 
klärungen- dann die gebühren- 
rechtlich gleichgestellten Ur 
künden, soweit sie nicht einer 
niedrigeren Gebühr unter 
liegen (Skala I). 
Übersteigt die Berechnung^ 
grundlage 40 8, so ist von je 40 8 
oer Berechnungsgrnndlage eine 
Gebühr von 10 g zu entrichten, 
wobei ein Restbetrag der Berech 
nungsgrundlage von weniger als 
40 8 auf den vollen Betrag von 
40 8 aufzurunden ist. 
Dieser Skala unterliegen Wech 
sel und die wie Wechsel zu behan 
delnden Anweisungen und Ver 
pflichtscheine der Kaufleute, wenn 
die Zahlung bei Ausstellung im 
Inlande nach 3, aber vor 6 
Monaten, bei Ausstellung im Aus 
lande nach 6, aber vor 12 Mona 
ten erfolgen soll. (Soll die Zah 
lung bei Inlands wechseln vor 3 
Monaten und bei Auslandswech 
seln vor 6 Monaten erfolgen, ist 
nur die halbe Gebühr der Skala I 
l /s% zu entrichten). Indossa 
mente auf den erwähnten Urkun 
den (sonst gebührenfrei), wenn 
diese Urkunden der Gebühr nach 
Skala II unterliegen;Bankmäßige 
Belehnung von Wertpapieren auf 
höchstens 3 Monate; Schuldschein 
der Mitglieder der Spar- und 
Darlehenskassen und Prolonga 
tionen solcher Schuldscheine in 
nerhalb einer Darlehensfrist von 
tm ganzen 4 Jahren, vom Tage 
der Ausstellung der ursprüng-, 
lichen Schuldurknnde an gerecht 
net; Pfandscheine der Pfandlei 
Hergewerbe über Vorschüsse von 
mehr als 10 8 bis zu 3 Monaten; 
desgleichen Prolongationen sol 
cher Vorschüsse bis zu 3 Monaten; 
Genossenschaftsverträge der Er 
werbs- und Wir'tschaftsgenossen- 
schaften (Geschäftseinlagen, Ein 
trittsgebühren, Gewinnanteile, 
Rückzahlungen, gewisse Schuld 
verschreibungen, Reservefonds- 
beiträge); Versteigerungsproto 
kolle öffentlicher Lagerhäuser(vom 
Lizitationserlöse). 
Anmerkungen: 1. Die vorstehenden Skalagebühren sind keinem weiteten Zuschlage unterworfen. 
2. Die neue Art der Skalagebührenberechnung findet auf die Coupons von Schuldverschreibungen 
dann keine Anwendung, wenn die Gebührenpflicht der Schuldverschreibung vor dem 1. September 1924 
eingetreten ist. Für diese Coupons ist die Gebühr auch weiterhin nach Maßgabe der bisherigen Vor 
schriften zu ermitteln und zu entrichten. 
Übersteigt die Berechnungs 
grundlage 6 8, so ist von je 6 8 
der Berechnungsgrundlage eine 
Gebühr von 10 g zu entrichten, 
wobei ein Restbetrag der Berech 
nungsgrundlage von weniger als 
5 8 auf den vollen Betrag von 
6 8 aufzurunden ist. 
Unter diese Skala fallen im 
allgemeinen alle nach dem Werte 
gebührenpflichtigen Urkunden, die 
keiner anderen Gebühr unter 
worfen und nicht befreit sind. 
Dieser Skala unterliegen unter 
anderem: Kauf- und Tauschver 
träge über bewegliche Sachen, 
Lieferungsverträge, die sich als 
Verkaufe beweglicher Sachen dar 
stellen, entgeltliche Zessionen über 
andere bewegliche Sachen als 
Geldfordernngen,Hoffnungskäufe 
beweglicher Sachen, worunter 
auch Kuxe ((Bergwerksanteile), 
Erwerbungen von Leibrenten ge 
gen Hingabe beweglicher Sachen, 
Schuldscheine auf den Überbrin 
ger, und zwar entweder auf un 
bestimmte Zeit oder auf mehr als 
10 Jahre, ferner Alimentations 
verträge, Servitutsverträge ge 
gen Entgelt und Verträge über 
Dienstleistungen im allgemeinen 
und insbesondere Dienstverlei 
Hungen geistlicher und weltlicher 
Ämter nach dem gesetzlich verviel 
fachten Jahresbezuge, beziehungs 
weise Jahr es werte.
	        
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