Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1925 (1925)

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liegenden Falle die Erwerbsteuer anstatt mit 
obigen 2,250.000 K nur mit 1,996.000 K, das 
ist 45,004.000 K abzüglich 43,008.000 K vor 
zuschreiben. 
6. Vermögenssteuer von einem Reinvermögen 
per 1.120,476.000 K, rund 1.120,480.000 K. 
Die Vermögenssteuer per 1 Promille/ würde 
1,120.480 K, rund 1,120.600 K betragen; nach 
Abzug der Steuer würden vom Reinvermögen 
noch 1.119,366.600 K verbleiben. Hätte der ' 
Steuerpflichtige ein Reinvermögen von nur 
1.120,000.000 K (Höchstgrenze der nächst niedri 
geren Reinvermögensstufe), so betrüge die Steuer 
y 2 Promille, d. i. 560.000 K. An Reinvermögen 
würden 1.119,440.000 K verbleiben. Es ist daher 
an Vermögenssteuer anstatt voriger 1,120.600 K 
ein Betrag von 1,036.000 K, d. i. 1.120,476.000 K 
abzüglich 1.119,440.000 K zu entrichten. 
II. Stempel- und Gebühren-Anzeiger. 
(Von einem Fachmanne nach den neuesten Vorschriften ergänzt und richtiggestellt.) 
Art der Stempelmarkenverwendung. 
Die Stempelmarke, welche unverletzt sein 
muß, ist in der Regel auf der ersten Seite 
an einer solchen Stelle aufzukleben und derart 
zu überschreiben, daß von bei Schrift wenigstens 
eine (die erste) Zeile, nicht aber deren Ueber- 
schrift (Titel) oder Unterschrift über den unteren 
Teil der Marke in gerader Linie fortläuft. 
Ausgenommen sind Schriften, welche nicht 
schon ursprünglich bei der Ausfertigung stempel 
pflichtig sind, sondern erst später, z. B. durch 
Überreichung bei einer Behörde, bei einem Amte 
oder Gerichte, durch Uebertragung aus dem Aus 
lande in das Inland, durch Verwendung als 
Beilagen stempelpflichtig werden; ferner Pro 
tokolle, insoferne sie der skalamäßigen Gebühr 
unterliegen; durchwegs Schriftstücke im gericht 
lichen Verfahren; endlich vorgedruckte Blankette 
stempelpflichtiger Urkunden und Schriften. In 
diesen Fällen ist die Stempelmarke in der Regel 
amtlich zu überstempeln. 
Bei den Protokollen im gerichtlichen Ver 
fahren kann die Stempelmarke, wenn das Ge 
richtssiegel nicht zur Hand ist, zunächst auch durch 
kreuzweise Tintenstriche entwertet werden; es 
hat aber nachträglich die Entwertung überdies 
auch durch die Ueberstempelung mit dem Gerichts 
siegel zu erfolgen. Bezüglich der Handels- und 
Gewerbebücher, dann der Rechnungen der Han 
dels- und Gewerbebücher siehe die bezüglichen 
Schlagwörter. 
Der Stempelaufdruck auf leere oder vor 
gedruckte (zur Ausfüllung bestimmte) Blankette 
für Urkunden und Schriften wird in Oberöster 
reich nur bei der Stempelsignatur in Linz (Haupt 
zollamtsgebäude) vorgenommen und ist sehr zu 
empfehlen, weil hiedurch die mit der 
Stempelmarkenverwendung verbundenen 
Schwierigkeiten vermieden werden. 
Hier kommen insbesondere kaufmännische 
Rechnungen, Frachtbriefe, Buchauszüge, Schecks 
usw. in Betracht. 
Das Abstempeln der Marke mit der Privat- 
(Namens- oder Firma-)Stampiglie des Aus 
stellers, fricher allgemein unstatthaft, ist jetzt bei 
kaufmännischen Rechnungen, dann bei den 
Büchern der Handels- und Gewerbetreibenden 
gestattet, und zwar dergestalt, daß von dem 
Stampiglienabdruck ein Teil auf der Marke und 
ein Teil auf dem leeren Papiere ersichtlich wird. 
Ausstellung einer Urkunde in mehreren 
Eremplaren. Wird eine Urkunde oder Schrif. 
in mehreren Exemplaren ausgestellt, so untert 
liegt in der Regel jede Ausfertigung dem fü- 
die erste Ausfertigung vorgeschriebenen Stempelr 
Ausnahmen: a) Bei Urkunden, die einer 
skalamäßigen Stempelgebühr von mehr als 
10.000 K unterliegen, sind — mit Ausnahme der 
Wechsel und der ihnen gebührenrechtlich gleich 
zuhaltenden Urkunden, bei welchen alle Aus 
fertigungen der gleichen Gebühr unterliegen — 
das zweite und die folgenden Exemplare nur 
mit dem festen Stempel von 10.000 K für jeden 
Bogen zu versehen, falls sämtliche Exemplare 
untereinander gleichlautend sind und binnen acht 
Tagen nach der Ausfertigung des ersten Exem 
plares dem zur Gebührenbemessung bestimmten 
Amte (Steueramt) vorgelegt werden. 
b) Bei Eingaben ist, außer dem gericht 
lichen Verfahren, wenn die Stempelgebühr für 
den ersten Bogen der ersten Ausfertigung 
10.000 K oder mehr beträgt, für jede weitere 
Ausfertigung ein Stempel von 10.000 K per 
Bogen zu verwenden. Im gerichtlichen Ver 
fahren unterliegen die weiteren Ausfertigungen, 
und zwar: im Streit- und Exekutionsverfahren 
der dort für Normaleingaben festgesetzten ab 
gestuften Gebühr, in den übrigen gerichtlichen 
Verfahrensarten, insoferne die Gebühr für den 
ersten Bogen der ersten Ausfertigung 10.000 K 
oder mehr beträgt, einem Stempel von 10.000 K 
für jeden Bogen; sonst die Stempelgebühr der 
ersten Ausfertigung. 
c) Bei Notariatsakten sind die für das 
betreffende Rechtsgeschäft entfallenden Stempel, 
insoferne sie 6000 K übersteigen, nur einmal, 
und zwar auf der Urschrift zu verwenden. Für 
jede notarielle Ausfertigung derselben ist ledig 
lich eine Stempelgebühr von 6000 K per Bogen 
zu entrichten. Beträgt die vorschriftsmäßige Ge 
bühr für die Urkunde (erster Bogen) 6000 K 
oder weniger, so ljnd die Urschrift und alle 
notariellen Ausfertigungen mit dem gleichen 
Stempel zu versehen.
	        
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