Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1922 (1922)

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abgeschlossen wurde auch dann, wenn über 
den Vertrag keinerlei Urkunde errichtet wurde. 
Mietvertragsurkunde, vom Mietzinse Skala!!. 
Offerte per Bogen 10 K. 
Pachtvertrags urkunden vom Pachtschillinge 
Skala II. 
Pässe als Reiseurkunden und zwar für Dienstboten 
(Hausgehilfen), Gesellen, Lehrjungen, Tag 
löhner, Arbeiter und überhaupt für Personen, 
welche von einem den gewöhnlichen Taglohn 
nicht übersteigenden Verdienste löben, von 
jeder Ausfertigung 2 K 50 h, für andere Per 
sonen von jeder Ausfertigung 15 K. 
Stempelfrei sind: a) die zu Reisen auf 
nicht länger als acht Tage erteilten Passier 
scheine; b) die für den Austritt aus bestimmten 
Orten. erforderlichen und beim Austritt ab 
zugebenden Passierscheine: e) alle nicht von Be 
hörden oder Aemtern im gebührenpflichtigen 
Jnlande ausgestellten Reiseurkunden. 
Finden diese stempelfreien Reiseurkunden 
zu anderen Zwecken als zur Ausweisung auf' 
der Reise oder beim Eintreffen im Bestimmungs 
orte eine Verwendung als Beilagen stempel 
pflichtiger Eingaben oder deren Stelle ver 
tretender Protokolle, so unterliegen sie dem 
Beilagenstempel. 
Jede Verlängerung der Dauer einer Reise 
urkunde ist — mit Ausschluß der in den 
Wanderbüchern eingetragenen — als eine neue 
Ausfertigung anzusehen. 
Quittungen /nach Skala II; unter 4 K frei. 
Rechnungen der Handels- und Gewerbe 
treibenden über Gegenstände ihres 
Handels- oder Gewerbebetriebes ohne 
Unterschied, ob saldiert oder nicht, bis ein 
schließlich 100 K 10 h, über 100 K bis 500 K 
60 h, über 600 K bis 1000 K 1 K, über 
1000 K bis 6000 K 5 K, über 6000 K 10 K, 
für jeden Bogen. 
Abschriften solcher Rechnungen unter 
liegen derselben festen Gebühr wie die Origi 
nalien. 
Werden saldierte Rechnungen über 4 K und 
darüber zu einem gerichtlichen Gebrauche 
oder anstatt der Quittung bei einer öffentlichen 
Kasse beigebracht, so ist die Gebühr per 10 b, 
50 h, 1 K, 5 K oder 10 X vorerst auf Skala II 
von dem quittierten Betrage zu ergänzen. 
Die Ergänzungsstempelmarken sind im erste 
ren Falle vom Gericht zu überstempeln, im 
letzteren Falle von der Partei mit der Sal 
dierungsklausel zu überschreiben. 
Rechnungen solcher Personen, welche keine 
Handels- und Gewerbetreibendensind, 
dann überhaupt Rechnungen über die eigene 
Vermögensgebarung sind nur dann 
stempelpflichtig, wenn sie die Bestätigung der 
Befriedigung des an eine andere Person ge 
stellten Anspruches enthalten; in diesem Falle 
nach Skala II als Quittungen. 
Nachteilige Folgen der Nichterfül 
lung der Stempelpflicht. Bei Rech 
nungen, die der fixen Gebühr von 10 h, 60 h, 
\ K, 5 K oder 10 K unterliegen, ist irrt Falle der 
Nichtentrichtung oder vorschriftswidrigen Ent 
richtung der Stempelgebühr der 5vfache Be 
trag einzuheben. Nachsicht gesetzlich unzu 
lässig. Bei Selbstanzeige, bevor noch die 
Finanzbehörde davon Kenntnis hat, halbe 
sogleich zu zahlende Steigerungsgebühr, also 
im ganzen die 25Z^fache verkürzte Gebühr. 
Reiseurkünden, siehe „Pässe". 
Schulgeld-Befreiungsgesuche, mit einem 
Armuts- oder Mittellosigkeitszeugnisse belegt, 
stempelfrei; sonst 10 K per Bogen. 
Sittenzeugnisse 10 K per Bogen. 
— für Dienstboten (Hausgehifen), Gesellen, Tag 
löhner usw. 2 R 50 h per Bogen. 
Stipendienverleihungsgesuche, mir einem 
Armuts- oder Mittellosigkeitszeugnisse belegt, 
stempelfrei; sonst, wenn an öffentliche, welt 
liche Behörden unmittelbar oder mittelbar ge 
richtet, 10 K. 
Versprechen, zur Eingehung eines Vertrages, 
bindend, 10 K per Bogen. 
Wechsel, 1. inländische a) mit nicht mehr als 
sechs Monaten Umlaufzeit (Zeit zwischen der 
Ausstellung und der bedungenen Zahlung) 
Skala I; b) mit mehr als sechs Monaten Um 
laufzeit Skala II. 
2. ausländische a) mit nicht mehr als 
zwölf Monaten Umlaufzeit Skala I; b) mit 
mehr als zwölf Monaten Umlaufzeit Skala II. 
Nachteilige Folgen der Nichter 
füllung der Stempelpflicht. Bei Nicht 
entrichtung oder vorschriftswidriger oder nicht 
rechtzeitiger Entrichtung das Zehnfache oder 
Fünfzigfache, je nachdem es sich um eine Ge 
bühr nach Skala II oder I handelt. Nachsicht 
der Strafe gesetzlich unzulässig. Bei Selbst- ? * 
anzeige, bevor noch die Finanzbehörde 
Kenntnis davon hat, der bar und sogleich zu 
zahlende Betrag an verkürzter Gebühr samt 
halber Steigerung, also im ganzen die 614-/ 
beziehungsweise 26^4fache verkürzte Gebühr. 
Zeugnisse a) von landesfürstlichen Behörden 
oder Aemtern ausgestellt, 15 K für den ersten, 
je 10 K für die folgenden Bogen; b) von an 
deren Behörden oder Aemtern oder von 
Privatpersonen ausgestellt, per Bogen 10 K; 
für Dienstboten (Hausgehilfen), Ge 
sellen, Lehrjungen, Taglöhner und 
überhaupt Personen, welche von einem den 
gewöhnlichen Taglohn nicht übersteigenden 
Verdienste leben, über ihre Dienstleistung, ihr 
Benehmen, ihre persönlichen Eigenschaften 
und Verhältnisse von jedem Bogen in den 
Fällen (a und b) 2 K 50 h. Infolgedessen unter 
liegen zum Beispiel auch Meist erprüfungs- 
'zeugnisse und Lehrbriefe, wenn sie für 
solche Personen ausgestellt werden, lediglich 
den Stempel von 2'60 K per Bogen, sonst 
aber einem Stempel von 10 K per Bogen. 
Studienzeugnisse, insoweit sie lediglich 
über den Studienerfolg in einem Semester oder 
Jahrgang an einer öffentlichen Lehranstalt 
ausgestellt sind, ferner die Frequentations - 
Zeugnisse auf den Universitäten unterliegen
	        
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