Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1921 (1921)

im Ausgleichsverfahren der bezüglichen Normal 
eingabenstempelgeb nhr, im Strafverfahren auf 
Grund von Privatanklagen 4 K pro Bogen, sonst 
2 K per Bogen, c) Bei Notariatsakten sind die 
für das betreffende Rechtsgeschäft entfallenden 
Stempel, insoferne sie 2 K übersteigen, nur ein 
mal, und zwar' auf der Urschrift zu verwenden. 
Für jede notarielle Ausfertigung derselben ist ledige 
lich eine Stempelgebühr von 2 K zu entrichten. 
Beträgt die vorschriftsmäßige Gebühr für die Ur 
kunde 2 K oder weniger, so sind die Urschrift und 
alle notariellen Ausfertigungen mit dem gleichen 
Stempel zu versehen. 
Stempelumtausch. Unbrauchbar gewordene 
Stempelmarken oder SLempelrnarken auf un 
brauchbar gewordenem Papiere werden um 
getauscht. Das Ansuchen ist einzubringen münd 
lich oder schriftlich (stempelfrei) bei dem Gebühren 
bemessungsamte in Linz oder bei einem ausüben 
den Amte (für Linz "i fobi. Urfahr Finanz-Landes 
kasse in Linz, für Schärding Hauptzollamt, sonst 
Steueramt). In Ansehung des Umtauschgegen 
standes darf eine Uebertretung des Gebühren 
gesetzes nicht stattgefunden haben. Das Schrift 
stück darf im allgemeinen nicht unterschrieben sein. 
Nachteilige Folgen der Gebührengesetz 
übertretungen: Steigerungsgebühr einschließ 
lich der einfachen Gebühr: das Doppelte (un 
mittelbare Gebühren) oder dreifache (Regel bei 
Stempelgebühren) oder zehnfache (Wechsel nach 
Skala II, Bücher der Handels- und Gewerbe 
treibenden usw.) oder fünfzigfache (Fracht 
urkunden, kaufmännische Rechnungen, Wechsel 
nach Skala I usw.). 
Gegenwärtig gültige Stempelskalen 
wirksam seit 1. Oktober 1920. 
Skala I 
für Wechsel für kaufmännische Geldanweisungen 
und kaufmännische Schuldurkunden auf Geld 
lautend in den im Gebührentarife näher bezeich 
neten Fällen. 
Ueber 
lessungsgrundlage 
Bis 40 K . 
Gebührenbetrag 
. . — KlOli 
40 bis 
200 K . 
. . — K 50 h 
200 
400 K . 
. . lK-h 
400 
800 K . 
. . 2 K — h 
800 
1.200 K . 
. . 3 K — h 
1.200 
1.600 K . 
. . 4 K — h 
tm 
2.000 K . 
, . . 5 K — h 
2.000 
2.800 K . 
, . . 7K~h 
2.800 
!„ 
4.000 K . 
, . . 10 K — h 
Uebersteigt die Berechnungsgrundlage 4000 K, 
so ist von je 2000 K der Berechnungsgrundlage 
eine Gebühr von 6 K zu entrichten, wobei ein 
Restbetrag von weniger als 2000 K auf den 
vollen Betrag von 2000 L.aufzurunden ist. 
Skala II 
für Quittungen und andere Rechtsurkunden, 
welche weder der Skala I oder III, noch einer 
fixen Stempelgebühr unterliegen. 
Bemessungsgrundlage Gebührenbetrag 
Bis 20 K . . — K 20 h 
Ueber 20 bis 40 K ... — K 40 h 
. „ 40 „ 100 K . . . 1 K — h 
Ueber 100 bis 200 K . s . . 2 K - h 
„ 200 „ 300 K . . . 3 K — h 
„ 300 „ 500 K . . . 5 K— h 
„ 500 1.000 K . . . 10 K — h 
„ 1.000 „ 1.600 K . . . 15 K — h 
„ 1X00 „ 2.000 K . . . 20 K — h 
Uebersteigt die Berechnungsgrundlage 2000 X, 
so ist Don je 1000 K der Berechnungsgrundlage 
eine Gebühr von 10 K zu entrichten, wobei ein 
Restbetrag von weniger als 1000 K auf den vollen 
Betrag von 1000 K aufzurunden ist. 
Skala III 
für Tausch- und Kaufverträge über bewegliche 
Sachen, Dienstleistungsverträge unter ge 
wissen Voraussetzungen (wenn es sich um Be 
sorgung dauernder oder wiederkehrender Ge 
schäfte anderer Art, als wie Taglöhner-, 
Dienstboten- und Gewerbegehilfen-Arbeiten han 
delt), Glücksverträge, Schuldverschrei 
bungen, welche auf Ueberbringer lauten, ge 
wisse Gesellschaftsverträge (als Regel bei Aktien 
gesellschaften und Kommanditgesellschaf 
ten auf Aktien), Lieferungsverträge über 
Sachen oder Arbeiten mit Stoffzugabe. 
Bemessungsgrundlage Gebührend etrag 
Bis 
20 K . 
. . — K 30 h 
Ueber 
20 
bis 
40 K . 
. . — K 60 h 
„ 
40 
100 K . 
. . 1 K 50 h 
„ 
100 
200 K . 
. . 3 K - h 
200 
300 K . 
. . 4 K 50 h 
300 
500 K . 
. . 7 K ■ 0 h 
500 
1.000 K . 
. . 15 K — h 
1.000 
1.500 K . 
. . 22 K r O h 
„ 
1.600 
„ 
2.000 K . 
. . 30 K — h 
Uebersteigt die Berechnungsgrundlage 2000 K, 
so ist von je 1000 K der Berechnüngsgruudlage 
eine Gebühr von 15 K zu entrichten, wobei ein 
Restbetrag von weniger als 1000 K auf den 
vollen Betrag von 1000 L aufzurunden ist. 
Kurzer Auszug aus dem Stempel- und 
Gebührentarif. 
Absolutorien, siehe „Zeugnisse". 
Arbeitsverträge, siehe „Lieferungsverträge". 
Armutszeugnisse frei, und zwar auch dann, 
wenn sie als Beilagen stempelpflichtiger Ein 
gaben verwendet werden. 
— Gesuche und Protokolle um Ausfolgung oder 
Bidierung von solchen 4 K per Bogen. 
Dienstbotenzeua nifse und Reiseurkunden für 
Dienstboten 1 K Die Dienstbotenbücher und 
die in denselben eingetragenen Dienstzeugnisse 
sind stempelfrei. 
(Gilt für Orte von nicht mehr als 5000 Ein 
wohnern.) 
Dien st Verträge: a) dauernde oder wieder 
kehrende Anstellungen bei Privaten und Be 
hörden für andere Personen als Arbeiter, Ge 
hilfen, Lehrlinge, Dienstboten (Hausgehilfen) 
u. dgl., insoweit diese Bedienstungen nicht der 
Diensttaxe unterliegen, Skala III; hiebei gilt 
nicht bloß die Ausstellung von Vertrags 
urkunden und. Dekreten, sondern schon die 
Hinterlegung des bezüglichen Aktes beim Dienst-
	        
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