Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1920 (1920)

maß des Bogens bis 1760 Qui.-Ztm. 50 h, 
sonst 1 K; wenn sie einem der unter h) ge 
dachten Bücher entspricht, bei einem Bogen 
ausmaße bis 2640 Qu.-Ztm. 10 h, bei einem 
Bogenausmaße von über 2640 bis 5040 Qu.- 
Ztm. 20 h, bei einem Bogenausmaße von 
über 6040 Qu.-Ztm. 30 h. 
Alle nicht ausdrücklich als stempelpflichtig 
bezeichneten Bücher sind stempelfrei, so z. B. 
die als selbständige Bücher geführten Indizes 
(Register) und insbesondere Bücher, welche 
bloß über die Manipulation und den inneren 
Geschäftsbetrieb geführt werden. 
Die Stempelgebühr für Handels- und Ge 
werbebücher kann mit finanzbehördlicher Be 
willigung auch int Absindungswege durch 
Zahlung eines jährlichen Pauschalbetrages 
entrichtet werden, was insbesondere bei sol 
chen Geschäfts aufschreib ungen praktisch ist, 
die in losen Blättern oder Karten bestehen. 
Liefernugsverträge, wonach Sachen oder 
Arbeiten samt dem Stoffe um einen be 
dungenen Preis zu liefern'sind, nach diesem 
Preise Skala III; wird jedoch bloß die Arbeit 
geliefert, nach dem bedungenen Preise 
Skala II. Bei Arbeits- und Lieferungsver 
trägen, die mit der Zivilstaatsverwaltung oder 
mit Behörden und Organen der Militärver 
waltung abgeschlossen werden, ist die Vertrags 
gebühr gelegentlich der Verdienstanszahlung 
zugleich mit und neben der Empfangs 
bestätigungsgebühr zu entrichten, und zwar 
wenn der Vertrag mit der Militärverwaltung 
abgeschlossen wurde, auch dann, wenn über 
den Vertrag keinerlei Urkunde errichtet wurde. 
M i e t v e r t r a g s u r k u n d e, v om Mi etzin se Skala 11. 
Offerte per Bogen 21. 
Pachtvertrags urkunden Nom Pachtschillinge 
Skala II. 
Quittungen nach Skala II; unter 4 K frei. , 
Rechnungen der Handels- und Gewerbe 
treibenden über Gegenstände ihres 
Handels- oder Gewerbebetriebes ohne 
Unterschied, ob saldiert oder nicht, bis ein 
schließlich 20 K 2 h; über 20 K bi§ einschließ 
lich 100 K 10 h, über mehr als 100 K bis ein 
schließlich 1000 K 20 h, über mehr alb 1000 K 
50 h für jeden Bogen. 
Abschriften solcher Rechnungen unter 
liegen derselben festen Gebühr wie die Origi 
nalien. 
Werden saldierte Rechnungen über 4 K und 
darüber zu einem gerichtlichen Gebrauche 
gder anstatt der Quittung bei einer öffentlichen 
Kasse beigebracht, so ist die Gebühr per 2 h, 
10 h, 20 h oder 60 h vorerst auf Skala II 
pon dem quittierten Betrage.zu ergänzen. 
Die Ergänzungsstempelmarken sind im erste 
ren Falle vom Gericht zu überstempeln^im 
Letzteren Falle von der Partei mit der Sal 
dierungsklausel zu überschreiben 
Rechnungen solcher Personen, welche keine 
Handels- und Gewerbetreibenden sind, 
dann überhaupt Rechnungen über die eigene 
Vermögensgebarung sind nur dann 
stempelpflichtig, wenn sie die Bestätigung den 
Befriedigung des an eine andere Person ge 
stellten Anspruches enthalten; in diesem Falle 
nach Skala II als Quittungen. 
Nachteilige Folgen der Richters ül 
ung der Stempelpflicht. Bei Rech 
nungen, die der fixen Gebühr von 2 h, 10 h . 
20 h, 60 h unterliegen, ist im Falle der Nicht 
entrichtung oder vorschriftswidrigen Ent 
richtung der Stempelgebühr der 50fache Be 
trag einzuheben. Nachsicht gesetzlich unzu 
lässig. Bei Selbstanzeige, bevor noch die 
Finanzbehörde davon Kenntnis- hat, halbe 
sogleich zu zahlende Steigerungsgebühr, ah> 
im ganzen die 26^fache verkürzte Gebühr. 
Schulgeld-Befreiungsgesuche, mit einenr 
Armuts- oder Mittellosigkeitszeugnisse belegt, 
stempelfrei; sonst 2 K per Bogen. 
Sittenzeugnisse 2 K per Bogen. 
— für Dienstboten, Gesellen, Taglöhner usw. 
60 h per Bogen. 
Stipendienverleihungsgesuche, mit emeM 
Armuts- oder Mittellosigkeitszeugnisse belegt,, 
stempelfrei; sonst, wenn an öffentliche, welt 
liche Behörden unmittelbar oder mittelbar ge 
richtet, 21. 
Versprechen, zur Eingehung eines Vertrages, 
bindend, 2 L per Bogen. 
Wechsel, 1. inländische a) mit nicht mehr als 
sechs Monaten Umlaufzeit (Zeit zwischen den 
Ausstellung und der bedungenen Zahlung) 
Skala I; b) mit mehr als sechs Monaten Um - 
laufzeit Skala II. 
2. ausländische a) mit nicht mehr als 
zwölf Monaten Umlaufzeit Skala I; b) mit 
mehr als zwölf Mynaten Umlaufzeit Skala II. 
Nachteilige Folgen der Nichter 
füllung der Stempelpflicht. Bei Nicht 
entrichtung oder vorschriftswidriger oder nicht 
rechtzeitiger Entrichtung das Zehnfache oder 
Fünfzigfache, je nachdemes sich um eine Ge 
bühr nach Skala II oder I handelt. Nachsicht 
der Strafe gesetzlich unzulässig. Bei Selbst 
anzeige, bevor noch die. Fmanzbehörde 
Kenntnis davon hat, der bar und sogleich zu 
zahlende Betrag an verkürzter Gebühr samt 
halber Steigerung, also im ganzen die 
beziehungsweise 26l4fache verkürzte Gebühr. 
Zeugnisse a) von landesfürstlichen Behörden 
oder Aemtern ausgestellt, 3 K für den ersten, 
je 2 K für die folgenden Bogen; b) von an 
deren Behörden oder Aemtern oder von 
Privatpersonen ausgestellt, per Bogen 2 K; 
für Dienstboten, Gesellen, Lehr 
jungen, Taglöhner und überhaupt Per 
sonen, welche von einem beit gewöhnlichen 
Taglohn nicht übersteigenden Verdienste le-, 
ben, über ihre Dienstleistung, ihr Benehmen, 
ihre persönlichen (feigenfc£)afteu und Ver 
hältnisse von jedem Bogen in den Fällen 
(a und b) 50 h. 
Die wichtigsten stempelfreien Zeugnisse 
sind: a) Armutszeugnisse;^ b) Zeugnisse, die 
zur Erlangung einer Armenpfründe, zur un 
entgeltlichen Aufnahme in ein Kranken-, Ge-
	        
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