Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1919 (1919)

verschiedenes zum Nachschlagen. 
□ 
Stonipsl- und Gol>uhr:on-)lnzsigor. 
(Von einem Fachmanne nach den neuesten Vorschriften ergänzt und richtiggestellt.) 
Art der Stempelmarkenverwendung. 
Die Stempelmarke, welche unverletzt sein 
muß, ist in der Regel auf der ersten Seite an 
einer solchen Stelle aufzukleben und derart zu 
überschreiben, daß von der Schrift wenigstens 
Eine (die erste) Zeile, nie aber deren Ueber- 
schrift (Titel) oder Unterschrift über den unteren 
Teil der Marke in gerader Linie fortläuft. 
Ausgenommen sind Schriften, welche nicht 
schon ursprünglich bei der Ausfertigung stempel 
pflichtig sind, sondern erst später, z. B. durch 
Ueberreichung bei einer Behörde, bei einem Amte 
oder Gerichte, durch Uebertragung aus dem 
Auslande in das Inland, durch Verwendung als 
Beilagen stempelpflichtig werden; ferner Pro 
tokolle, insoferne sie der skalamäßigen Gebühr 
unterliegen; Handels- und Gewerbebücher, 
weiters durchwegs im gerichtlichen Verfahren; 
endlich beim Gebrauche von vorgedruckten Blan- 
ketten stempelpflichtiger Urkunden und Schriften. 
In allen diesen Fällen ist die Stempelmarke 
amtlich zu überstempeln. 
Bei den Protokollen im gerichtlichen Ver 
fahren kann die Stempelmarke auch durch kreuz 
weise Tintenstriche entwertet werden. Bei Rech 
nungen der Handels- und Gewerbetreibenden 
darf die Stempelmarke auch mit der Unterschrift 
(von der Marke über das Papier hinlaufend) 
überschrieben werden. 
Der Stempelaufdruck auf leere oder vor 
gedruckte (zur Ausfüllung bestimmte) Blankette 
für Urkunden und Schriften wird in Oberöster 
reich nur bei der Stempeljignatur der k. k. Finanz- 
Landeskasse (Hauptzollamtsgebäude) Linz vor 
genommen und ist sehr zu empfehlen, weil 
hiedurch die mit der Stempelmarken 
verwendung verbundenen Schwierig 
keiten vermieden werden. 
Hier kommen insbesondere kaufmännische 
Rechnungen, Frachtbriefe, Buchauszüge, Schecks 
usw. in Betracht. 
Das Abstempeln der Marke mit der Privat- 
(Namens- oder Firma) Stampiglie des Aus- 
stellers, früher allgemein unstatthaft, ist jetzt bei 
kaufmännischen Rechnungen gestattet, und zwar 
dergestalt, daß von dem Stampiglienabdruck ein 
Teil auf der Marke und ein Teil auf dem leeren 
Papiere ersichtlich wird. 
Preßvereins-Kalender 1919. 
Stempelumtausch. Unbrauchbar gewordene 
Stempelmarken oder Stempelmarken auf un 
brauchbar gewordenem Papiere werden um 
getauscht. Das Ansuchen ist einzubringen münd 
lich oder schriftlich (stemp eifrei) bei dem Gebühren 
bemessungsamte in Linz oder bei einem ausüben 
den Amte (für Linz und Urfahr Finanz-Landes 
kasse in Linz, für Schärding Hauptzollamt, sonst 
Steueramt). In Ansehung des Umtauschgegen 
standes darf eine Uebertretung des Gebühren 
gesetzes nicht stattgefunden haben. Das Schrift 
stück darf im allgemeinen nicht unterschrieben 
fein. 
Nachteilige Folgen der Gebührengesetz 
übertretungen: Steigerungsgebühr einschließ 
lich der einfachen -Gebühr: das Doppelte (un 
mittelbare Gebühren) oder dreifache (Regel bei 
Stempelgebühren) oder zehnfache (Wechsel nach 
Skala II, Bücher der Handels- und Gewerbe 
treibenden usw.) oder fünfzigfache (Fracht 
urkunden, kaufmännische Rechnungen, Wechsel 
nach Skala I usw.). 
Gegenwärtig gültige Stempelskalen 
wirksam seit 1. Dezember 1916. 
Skala I 
für Wechsel für kaufmännische Geldanweisungen 
und kaufmännische Schuldurkunden auf Geld 
lautend in den im Gebührentarife näher bezeich 
neten Fällen. 
Bemessungsgrundlage Gebührenbetrag 
Bis 
100 K . 
. . — K 10 h 
Ueber 100 bis 
150 K . 
. . — K 20 h 
„ 160 
300 K . 
. . — K 40 h 
„ 300 
600 K . 
. . — K 80 h 
„ 600 
900 K . 
. . 1 K 20 h 
900 
1.200 K . 
. . 1 K 60 h 
„ 1.200 
1.600 K . 
. . 2 K — h 
„ 1.600 
1.800 K . 
. . 2 K 40 h 
„ 1.800 
2.400 K . 
. . 3 K 20 h 
„ 2.400 
3.000 K . 
. . 4 K — h 
„ 3.000 
„ 
4.600 K . 
. . 6 K — h 
„ 4.600 
„ 
6.000 K . 
. . 8 K— h 
Uebersteigt die Berechnungsgrundlage 6.000 K. 
so ist von je 3.000 K eine Mehrgebühr von 4 K 
zu entrichten, wobei ein Restbetrag von weniger 
als 3.000 K als voll anzunehmen ist. 
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