Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1917 (1917)

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lich dem Stempel von 50 h per Bogen, sonst 
aber einem Stempel von 2 K per Bogen. 
Studien-, insoweit sie lediglich über den 
Studienersolg in einem Semester oder Jahrgang 
an einer öffentlichen Lehranstalt ausgestellt sind, 
ferner die Frequentationszeugnisse auf den k. k. 
Universitäten 50 h. Wird der Erfolg mehrerer 
Semester oder Jahrgänge gleichzeitig bestätigt, 
ohne daß es Absolutorien sind, für jedes 
Semester oder jeden Jahrgang 50 h. Hingegen sind 
Volksschulzeugnisse (Schulnachrichten), Schul 
entlassungszeugnisse und Christenlehrzeugnisse 
stempelfrei. — Absolutorien über Studien, 
u. zw. an Staatslehranstalten 3 K t an Landes-, 
Gemeinde- oder Privatlehranstalten 2 K. 
3. Die wichtigsten stempelfreien Zeugnisse: 
a) Armuts - Zeugnisse; d) Zeugnisse, die zur 
Erlangung einer Armenpfründe, zur unentgelt 
lichen Aufnahme in ein Kranken-, Gebär-, Findel-, 
Siechen-, Waisen-, Erziehungshaus u. dgl. bei 
gebracht werden müssen, solange hievon kein 
anderer Gebrauch gemacht wird; c) Christenlehr 
zeugnisse; ä) Religionszeugnisse für Brautleute; 
e) Zeugnisse über die Anmeldung des Uebertrittes 
von einem christlichen Glaubensbekenntnisse zu 
einem anderen; 1) Jmpfzeugnisse; g) Zeug 
nisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung 
von Messen behufs Erhalt des hiefür gewidmeten 
Betrages (Stipendium oder Rente); h) die in 
die Wander- oder Dienstbücher eingetragenen 
Dienst- und Verhaltungszeugnisse; i) ärztliche 
Zeugnisse, welche bestimmt sind, das Ausbleiben 
der Schüler aus dem Unterrichte der Volks 
und Bürgerschulen zu rechtfertigen, insoweit zu 
deren Besuch eine gesetzliche Verpflichtung be 
steht; k) Zeugnisse in Angelegenheit derKranken- 
und Unfallversicherung der Arbeiter. 
Zollverfahren, Eingaben, u. zw: a) wenn eine 
gesetzliche Begünstigung als Recht in Anspruch 
genommen wird, stempelfrei; b) wenn es sich 
um eine Ausnahme handelt oder um etwas, 
wozu eine besondere Bewilligung erforderlich 
ist, 2 K; c) Rekurse bis 100 K — 50 Ä, — 
über 100 K — 1 K. 
Berbrauchsstempel für Spielkarten. 
Für ein Kartenspiel bis zu 36 Blätter 30 h, 
über 36 Blätter 60 h; lackierte oder waschbare 
Karten das Doppelte, d. i. bis 36 Blätter 60 h, 
über 36 Blätter 1 K 20 h. 
Dost- und Uotogruphonwoson. 
Durch den Weltkrieg und seine Folgen blieb 
auch der Postverkehr nicht ohne sehr wesentlicher 
Beeinflussung. Es mußten neue Verordnungen ge 
schaffen werden, mit denen auch eine bedeutende Er 
höhung der Postgebühren verbunden wurde. Die 
Regierung hofft durch diese Erhöhung eine Mehr 
einnahme von 90 Millionen Kronen zu erzielen. 
Sollten die mit 1. Oktober 1916 in Kraft getretenen 
postalischen Bestimmungen in der folgenden Zeit 
periode abermals abgeändert, oder teilweise durch 
neue ersetzt werden, dann raten wir unseren Lesern, 
im Laufe dieses Kalenderjahres sich an das nächste 
in Betracht kommende Postamt wenden zu wollen, 
wo ihnen jederzeit bereitwilligst Auskunft zuteil wird. 
Wir stellen im nachfolgenden die wichtigsten Be 
stimmungen der neuen Verordnung kurz zusammen. 
Nene Post- und Telegraphengebühren 
fftt? den Berkehr int Anlande, mit Ungarn, Bosnien - Herzegowina und Deutschland. 
Gültig vom 1. 
A. Gebühren bei der Aufgabe. 
1. Gewöhnliche Briefe (Gewicht unbe 
grenzt): Bis 20 Gramm 15 h, bis 40 Gramm 20 h 
usw. für je weitere 20 Gramm um 5 h mehr. 
Gerichtsbriefe unterliegen der gleichen Gebühr; 
Bahnavisi 15 Ji. 
2. Postkarten: Amtliches Formular 8 h, 
andere Postkarten 10 h. 
3. Drucksachen (Höchstgewicht 2000 Gramm, 
die Ausdehnung der Drucksachen ist auf 45 cm in 
jeder Richtung, oder, wenn sie in Rollform sind, 
auf 75 cm Länge und 10 cm Durchmesser beschränkt), 
Frankozwang): a) Nichteilige: Bls 50 Gramm 3 h, 
bis 100 Gramm 6 h usw. für je 50 Gramm 3 h; 
b) Eilige: Bis 50 Gramm 5 h Eilmarke, bis 
100 Gramm 6 h und 2 h Eilmarke usw. für je 
50 Gramm 3 h und dazu die Eilgebühr von 2 h 
für das Stück (dreieckige Eilmarke); Sondertarif für 
Blindendrucksendungen (bloß Inland, Bosnien-Her- 
Oktober 1916. 
zegowina und Deutschland) wie bisher. Die Ein 
schreibung nur bei den eiligen Drucksachen zulässig. 
Drucksachen in Rollenform können eilig nicht be 
fördert, daher auch nicht eingeschrieben werden. 
Brief und schriftliche Mitteilung verboten. Gedruckte 
Visitkarten, welche mit Glückwünschen oder anderen 
Höflichkeitsformeln mit höchstens fünf Worten oder 
herkömmlichen Abkürzungen (p. f. etc.) beschrieben 
sind, können als Drucksachen verwendet werden. 
4. Geschäftspapiere (H öchstgewrcht 2000Gr.): 
Bis 250Gramm 25 h (Mindestgeb.), bis 300 Gramm 
30 Ti, bis 350 Gramm 35 h usw. für je 50 Gramm 
5 h. Einschreibung zulässig. 
5. Warenproben (Höchstgewicht 500 Gramm, 
Frankozwang): Bis 100 Gramm 10 h (Mindest 
gebühr), bis 150 Gramm 15 h, bis 200 Gramm 
20 h usw. für je 50 Gramm 5 h. Außer Mustern 
und Proben von Waren sind kleine Mengen von Waren 
selbst und kleine Gegenstände überhaupt zugelassen, 
auch wenn sie einen Kauf- oder Handelswert haben.
	        
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