Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1917 (1917)

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Stsmpol- und Gobühvsn-Ilnzorgov. 
(Von einem Fachmanne nach den neuesten Vorschriften ergänzt und richtiggestellt.) 
Assgemeine Hiegek. 
In wichtigeren oder wie immer zweifelhaften 
Fällen ist es notwendig, einen Gesetzkundigen oder 
Rechtsfreund zu Rate zu ziehen, weil die einschlägigen 
gesetzlichen Bestimmungen, ebenso mannigfach wie die 
Fälle des täglichen Lebens, oft schwer verständlich sind. 
Um möglichst sicher zu gehen, ersuche man bei 
Ueberreichung der Eingaben und deren Beilagen 
an die betreffende Behörde, wenn dies persönlich und 
nicht durch die Post geschieht, um Auskunft, ob die 
Stempel entsprechend sind. 
Das Papier, welches zu stempel 
pflichtigen Schriften gebraucht wird, 
darf die festgesetzte Größe von 1750 
Quadrat-Zentimetern nicht überschrei 
ten, was in der Weise ermittelt wird, 
daß die nach Zentimetern gemessene 
Höhe des ausgebreiteten ganzen Bo 
gens mit seiner ebenso gemessenen 
Breite zu multiplizieren ist. Wird 
dieses Ausmaß überschritten, so ist in 
diesem Falle außer der bei der nor 
malen Größe entfallenden Stempel 
gebühr noch ein Stempel von 2 K 
zu verwenden. Beträgt jedoch die bei 
der normalen Größe entfallende Stem 
pelgebühr weniger als 2 K, so ist in 
dem gegebenen Falle dieser geringere Stempel doppelt 
zu nehmen. Insoweit Eingaben, Protokolle und andere 
ämtliche Ausfertigungen im gerichtlichen Verfahren 
in Frage kommen, gilt an Stelle des vorstehenden 
Stempelgrenzsatzes von 2 K ein solcher von 1 K. 
Art der StempekmarKen-Werwendrmgl 
Die verwendeten Stempelmarken müssen ganz 
unversehrt, ohne Spur eines bereits ge 
machten Gebrauches sein. Jede stempelpflichtige 
Urkunde oder Schrift soll auf schon mit der 
gesetzmäßigen Marke versehenem Papier 
geschrieben werden. 
Die Stempelmarke ist daher auf dem zur 
Ausfertigung bestimmten Papiere auf der ersten 
Seite an einer solchen Stelle aufzukleben, daß von 
der Schrift wenigstens Eine (die erste) Zeile, nie 
aber deren Ueberschrift (Titel) oder Unter 
schrift über den unteren Teil der Marke in ge 
rader Linie fortläuft und hiedurch die Marke über 
schrieben wird, wie es im obigen Bilde dargestellt ist. 
Diese Art der Stempel-Verwendung durch Ueber- 
schreibung ist Grundsatz und Regel. Es gibt aber 
auch Ausnahmen; nämlich Eingaben, deren Dupli 
kate, Triplikate usw., die Beilagen derselben, dann 
überhaupt Schriften, welche nicht schon ursprünglich 
bei der Ausfertigung stempelpflichtig sind, sondern 
erst später, z. B. durch Ueberreichung bei einer Be 
hörde, bei einem Amte oder Gerichte, durch Ueber- 
tragung aus dem Auslande in das Inland, durch 
Verwendung als Beilagen stempelvflichtig werden; 
ferner Protokolle, insoferne sie der skalamäßigen Ge 
bühr unterliegen; Handels-und Gewerbebücher, weiters 
durchwegs im gerichtlichen Verfahren; endlich beim 
Gebrauche von vorgedruckten, zur Ausfüllung be 
stimmten Blanketten stempelpflichtiger Urkunden 
und Schriften. In allen diesen Fällen ist die ent 
fallende Stempelmarke ämtlich zu überstempeln. 
Bei den Protokollen im gerichtlichen Verfahren 
kann die Stempelmarke auch durch kreuzweise Tinten 
striche entwertet werden. Bei Rechnungen der Han 
dels- und Gewerbetreibenden ist es gestattet, die 
Stempelmarke auch mit der Unterschrift zu über 
schreiben, u. zw. in der Weise, daß 
die Unterschrift von der Marke über 
das Papier hinläuft. 
Stempelaufdruck auf leere oder 
vorgedruckte (zur Ausfüllung be 
stimmte) Blankette für Urkunden und 
Schriften. Derselbe wird in Ober 
österreich nur bei der Stempelsignatur 
der k. k. Finanz-Landeskasse (Haupt 
zollamtsgebäude) Linz vorgenommen. 
Diese Art der Stempel 
entrichtung emp 
fiehlt sich sehr, 
weil hiedurch die 
mit der Stempel 
markenverwen 
dung verbundenen Schwierigkeiten ver 
mieden werden. 
Hier kommen insbesondere kaufmännische Rech 
nungen, Frachtbriefe, Buchauszüge, Schecks usw. 
in Betracht. 
Das Abstempeln der Marke mit der 
Privat- (Namens- oder Firma-) Stampiglie 
des Ausstellers war früher allgemein unstatthaft. 
Nanmehr ist diese Art der Stempelmarkenentwertung 
bei kaufmännischen Rechnungen gestattet, u. zw. der 
gestalt, daß von dem Stampiglienabdruck ein Teil 
auf der Marke und ein Teil auf dem leeren Pa 
piere ersichtlich wird. 
Stempelpflicht der weiteren Bogen. In 
soweit nicht, wie z. B. bei der Normaleingaben 
gebühr im gerichtlichen Streit- und Exekutions- 
Verfahren die Stempelgebühr für jeden Bogen fest 
gesetzt ist (siehe „Emgaben" I. 1), gelten folgende 
Grundsätze: I. 1. Unterliegt der erste Bogen einem 
Stempel von 2 K oder weniger, so ist für 
jeden weiteren Bogen derselbe Stempel zu verwenden. 
2. Beträgt der Stempel für den ersten Bogen mehr 
als 2 K, so ist in der Regel für jeden weiteren 
Bogen ein Stempel von 2 K anzubringen. 
II. Bei Eingaben und den ihre Stelle vertreten 
den Protokollen im gerichtlichen Verfahren unter 
liegt , wenn die Gebühr des ersten Bogens mehr als 
1 K beträgt, jeder weitere Bogen im allgemeinen 
dem Stempel von 1 K; im gerichtlichen Streit- 
und Exekutionsverfahren ist jedoch hier, wenn die 
Gebühr des ersten Bogens höher ist als die Nor 
maleingabenstempelgebühr (siehe. „Eingaben" I. 1),
	        
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