Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1916 (1916)

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2 K. Gesuche in Fideikommiß - Angelegenheiten 
vom 1. Bogen 2 K. 
— Berufungsschrift und Revisionsschrift 
gegen ein gerichtliches Erkenntnis. Dieselbe unter 
liegt bezüglich des ersten Bogens folgenden 
Stempel: bis 50 K 1 K; über 50 K bis 
100 K 2 K ; übtr 100 K bis 400 K 5 K ; 
überiOOKBig 1600ÜT10 ÜT; über 1600K 20K; 
im Bagatellverfahren: siehe „Bagatellverfahren". 
— Rekurse gegen derlei Urteile die Hälfte des 
für die Berufungs- oder Revisionsschrift vor 
geschriebenen Stempels, jedoch nicht weniger 
als 1 K. — Alle anderen Rekurse, insoweit die 
selben nicht gesetzlich stempelfrei oder begünstigt 
find, 2 K vom ersten Bogen, und zwar in und 
außer dem Streitversahren.*) 
— um Befreiungen und Begünstigungen rücksichtlich 
der Militärdienstleistung. (Siehe Militärdienst 
leistung. ) Rekurse in Gebühren angelegenheiten; 
der Rekurs gegen den Zahlungs-Auftrag 
stempelsrei; gegen eine Entscheidung hierüber 30 h 
oder 72 h, je nachdem die Gebühr bis 1OOL oder 
mehr als lOOüs ausmacht. Rekurse und andere Ein 
gaben, welche lediglich eine Steigerungsgebühr 
zum Gegenstände haben, sind in allen Instanzen 
stempelfrei. 
— Berufungen und Rekurse in Ansehung des 
Ausmaßes der Personal-Einkommensteuer und 
der Besoldungssteuer stempelfrei. 
— Rekurse betreffs anderer öffentl. Abgaben, also 
z.B. gegen die Erwerbs-, Hauszins-, Rentensteuer 
rc., u. zw. sowohl die Rekurse gegen den Zahlungs- 
A uftrag als auch die allfälligen weiteren Rekurse bis 
100 is 30 h, über 100 K 72 h von jedem Bogen. 
— Eingabenum Bekanntgabe der Grundlagen der 
Bemessung von Steuern und anderen öffentlichen 
Abgaben sind in Bezug auf Stempelpflicht oder 
Stempelfreiheit so zu behandeln, wie ein im 
Gegenstände eingebrachter Rekurs zu behandeln 
wäre. 
3. Eingaben in Form von Telegrammen sind, 
wenn sie ein stempelpflichtiges Begehren enthalten, 
ebenso wie andere Eingaben stempelpflichtig. Die 
Stempelgebühr kann hier in der Weise ent 
richtet werden, daß die Partei binnen 8 Tagen 
eine den Inhalt des Telegrammes vollständig 
oder auszugsweise wiedergebende gewöhnliche 
Eingabe, welche mit den entfallenden Stempel- 
marken zu versehen und mit der Aufschrift „Er- 
fülluugsstempel für das Telegramm nachstehenden 
Inhaltes" zu bezeichnen ist, bei der Behörde, an 
welche das Telegramm gerichtet war, einbringt. 
4. Befreit sind Eingaben zur Zustandebringung 
der Gebührenbemesfung oder Vorschreibungen 
oder um Ermäßigungen, Rückvergütungen oderZu- 
fristungen von öffentl.Abgaben überhaupt,insofern 
hiemit ein gesetzt. Recht in Anspruch genommen 
*) Für die Zeit vom 1. Jänner 1916 ange 
fangen bestehen für die Eingaben im gerichtl. Rechts- 
mittelversahren vervielfachte (Strafverfahren) oder 
erhöhte (Konkurs- und Ausgleichsverfahren, außer 
streitiges Verfahren, Strafverfahren auf Grund von 
Privatanklagen) Gebühren (kais. Vrdg. vom 15. Sep 
tember 1915, R.-G.-Bl. Nr. 279). 
wird, wenn also das Parteibegehren entweder be 
willigt oder abgewiesen werden muß (nicht kann). 
Weiters sind befreit Gesuche im Strafverfahren 
wegen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen, 
dann im Gefällsstrasverfahren mit Ausnahme 
des einem Stempel von 2 K unterliegenden außer- 
ordentl. Gnadengesuches im Gefällsstrasverfahren. 
Ferner sind befreit die Anzeigen der Bereinsvor- 
flehungen über seine Mitglieder, dann über abzu 
haltende Vereinsversammlungen und die Ein gaben, 
womit die Vereinsvorstehung der polit. Behörde die 
Rechenschafts- oder Geschäftsberichte rc. vorlegt. 
Befreit find weiters Petitionen an den Landes 
fürsten, an den Reichsrat, den Landtag oder an 
Gemeindevertretungen, insofern es sich hiebei 
nicht um das Interesse einer Einzelperson, sondern 
ganzer Kategorien oder Klassen von Staats 
bürgern, des Staates selbst, der Kronländer oder 
Gemeinden handelt; ferner Eingaben um die 
Befreiung vom Schul- oder Unrerrichtsgelde oder 
um Verleihung eines Stipendiums, wenn die 
gedachten Eingaben mit einem Armuts-, Mittel- 
losigkeits- oder Dürftigkeits-Zeugnisse belegt sind 
(sonst 1 K per Bogen); weiters sind befreit 
Eingaben um Ausfolgung von Reiseurkunden, 
Heimatscheinen und Waffenpässen, Eingaben um 
Beeidigung des Forstschutzpersonales, ferner die 
Korrespondenz der nicht politischen Vereine, welche, 
ohne in ihrer Geldgebarung einen Gewinn zu 
bezwecken, wissenschaftliche, Humanitäts- oder 
Wohltätigkeits zwecke verfolgen, mit den Be 
hörden und Aemtern (auch Statuteneingaben) 
gußer dem gerichtlichen Verfahren, weiters Ein 
gaben der Kirchenvorsteher, welche lediglich die 
Seelsorge, die Kirchenzucht, den Bau der Kirchen 
oder die Kirche in ihrer Gesamtheit betreffen, 
sind befreit; ferner Eingaben um Entschädigung 
für die bei der Desinfizierung beschädigten oder 
vernichteten Gegenstände oder um Vergütung 
für den Verdienstentgang, dann um Ruhe- und 
Versorgungsgenüsse für Aerzte bezw. Pflege 
personen und deren Hinterbliebenen. (Gesetz 
vom 14. April 1913, R.-G.-Bl. Nr. 67.) 
Außer den schon gedachten ftempelfreien Ein 
gaben gibt es noch eine größere Anzahl gesetzlich 
stempelfreier Gesuche, welche in der T.-P. 44 
des Gebührengesetzes aufgezählt sind. 
5. Siehe auch die unter zahlreichen Schlag 
worten dieses „Stempel- und Gebühren-An- 
zeigers" zerstreut enthaltenen Bestimmungen über 
Gesuche (Eingaben). 
Eintragungen in die öffentlichen Bücher: 
A. Zur Erwerbung des Eigentumes einer un 
beweglichen Sache: a) wenn das Rechtsgeschäft oder 
der Erwerbstitel, infolge dessen die Eintragung 
zu erfolgen hat, der Vermögensübertragungs 
gebühr unterliegt, gebührenfrei; d) sonst lV2Vo 
ll. Zur Erwerbung anderer dringlicher Rechte: 
a) wenn der Gegenstand schätzbar ist und dessen 
Wert 2OO K übersteigt: 1 I 2 °U und hiezu 25% 
Zuschlag; b) wenn der Gegenstand nicht schätzbar 
ist oder 200-nicht übersteigt — gebührenfrei. 
O. Die in der Exekutionsordnung vorgesehenen 
Anmerkungen a) der Zwangsverwaltung, b) 
der Einleitung des Versteigerungsverfahrens
	        
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