Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1916 (1916)

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Ausnahmen: a) Bei Urkun 
den, die einer skalamäßigen Stempel 
gebühr von mehr als 1 K unter 
liegen, ist es gestattet, daß nur die 
zwei ersten Exemplare mit dem skala 
mäßigen Stempel, die weiteren Exem 
plare aber mit je 1 K versehen wer 
den, jedoch auch nur dann, wenn so 
wohl die beiden ersten Exemplare als 
auch die übrigen Ausfertigungen vor 
Unterfertigung oder wenigstens binnen 
acht Tagen nach Ausstellung der ersten 
2 Exemplare dem zuständigen Steuer 
amte vorgelegt werden. 
Hiebei ist aber zu bemerken, daß 
bei Wechseln alle Ausfertigungen 
ausnahmslos dem gleichen Stempel 
unterliegen. 
d) Eingaben: wenn die Stempel 
gebühr für die erste Ausfertigung 
mehr als 1 K beträgt, so ist für 
jede weitere Ausfertigung ein Stempel 
von 1 K und bei gerichtlichen Rechts 
streiten im Werte von nicht mehr als 
100 K lediglich 24 h zu verwendend) 
e) beiNotariatsakten sind die 
für das betreffende Rechtsgeschäft ent 
fallenden Stempel, insoferne sie 1 K 
übersteigen, nur einmal, und zwar 
auf der Urschrift zu verwenden. Für 
jede notarielle Ausfertigung derselben 
ist lediglich eine Stempelgebühr von 
1 L zu entrichten. Beträgt die vor 
schriftsmäßige Gebühr für die Urkunde 
1 K oder weniger, so sind die Ur 
schrift und alle notariellen Ausferti 
gungen derselben mit dem gleichen 
Stempel zu versehen. 
Bei Ausstellung von be 
dingt befreiten Urkunden, 
d. i.' in den Fällen, in welchen eine 
Urkunde zu einem bestimmten 
Zwecke stempelfrei ausgefertigt wer 
den darf, ist auf der ersten Seite 
links oben der Zweck der Urkunde 
und die Person, welcher sie zu diesem 
Zwecke zu dienen hat, anzugeben. 
Gegenwärtig gültige Stempel-Skalen. 
Abschriften,**) amtliche, einfache, 
d.i. nichtvidimierte,im allgemeinen 
Skala I für Wechsel, für kaufmännische Geldanweisungen 
und kaufmännische Schuldurkunden auf Geld lautend in den 
im Gebührentarife näher bezeichneten Fällen. 
Bis zu dem 
Betrage von 
über 150 K bis 
300 
600 
900 
1200 
1500 
1800 
2100 
2400 
Gebühr 
150 K — K 10 h 
300 „ — 
600 „ — 
900 „ — 
1200 „ — 
1500 „ 1 
1800 „ 1 
2100 „ 1 
2400 „ 1 
2700 ,, 1 
20 
40 
60 
80 
20 , 
40 , 
60 , 
80 , 
Über 2700 K bis 
3000 „ „ 
6000 „ „ 
9000 „ „ 
12000 „ „ 
15000 „ „ 
18000 „ „ 
21000 „ „ 
24000 „ „ 
27000 
30001 
6000 , 
9000 ( 
12000 , 
15000 , 
18000 , 
21000 , 
24000 , 
27000 r 
30000 
Gebühr 
2 K — h 
4 , 
6 , 
8 , 
10 , 
12 , 
14 , 
16 , 
18 , 
20 , 
24UU „ „ aVUU „ 1 „ öu „ „ cruuu „ „ ouwuu „ „ —■ rr 
und so fort von je 3000 K um 2 K mehr, wobei ein Restbetrag unter 3000 K 
als voll anzunehmen ist. 
Skala H für Wechsel, für Quittungen und andere Rechtsurkunden, 
welche weder der Skala I oder III, noch einer fixen Stempel 
gebühr unterliegen. 
bis 
über 
40 K 
80 „ 
120 „ 
200 „ 
400 „ 
600 „ 
800 „ 
1600 , 
2400 , 
40 K — K 14 h 
80 „ — „ 26 „ 
120 ,, — „ 38 „ 
2OO , 
4O0 | 
600 
800 , 
1600 , 
2400 ( 
3200 , 
1 
1 
2 
5 
7 
10 
64 , 
26 , 
, 88 , 
50 , 
über 3200 K bis 
4000 , 
4800 , 
6400 , 
8000 , 
9600 , 
11200 , 
12800 , 
14400 , 
Gebühr 
4000 K 12 K 50 h 
4800 „ 15 „ — „ 
20 „ — „ 
25 „ — „ 
30 „ — „ 
35 „ — „ 
40 „ — „ 
45 „ — „ 
50 - „ 
6400 
8OOO 
9600 
11200 
12800 
14400 
16000 
„ ii4:UU ff ff ff J-V ff ff 
Ueber 16000 K von je 800 K um 2 K 50 h mehr, wobei ein Restbetrag unter 
800 K als voll anzunehmen ist. 
Skala m für Tausch- und Kauf-Verträge über beweg 
liche Sachen, Dienstleistungs-Verträge unter gewissen 
Voraussetzungen (wenn es sich um Besorgung dauernder oder jährlich 
wiederkehrender Geschäfte anderer Art, als wie Taglöhner-, 
Dienstboten- und Gewerbegehilfen-Arbeiten handelt), Glücks- 
Verträge, Schuldverschreibungen, welche auf Ueber- 
b ring er lauten, gewisse Gesellschafts-Verträge (Aktien-Gesell- 
schaften und Kommandit-Gesellschaften auf Aktien auf 
länger als 10 Jahre, und zwar bei den letzteren nur die Ein 
lagen der Kommanditisten), Lieferungs-Verträge- 
Bis zu dem 
Betrage von 
über " 20 K bis 
40 
60 
100 
200 
300 
400 
800 
1200 
20 K 
40 
60 „ 
100 „ 
200 „ 
300 „ 
400 „ 
800 „ 
1200 
1600 
Gebühr 
K 14 h 
„ 26 „ 
„ 38 „ 
64 „ 
„ 26 „ 
ii 68 „ 
„ 50 „ 
" 50 
über 1600 K bis 
„ 2000 , 
„ 2400 , 
„ 3200 , 
„ 4000 , 
„ 4800 „ 
„ 5600 ,] 
„ 6400 „ 
„ 7200 , 
Gebühr 
2000 K 12 K 50 h 
2400 
3200 , 
4000 
4800 , 
5600 , 
6400 , 
7200 , 
8000 , 
15 , 
20 , 
25 , 
30 , 
35 , 
40 , 
45 , 
50 , 
Ueber 8000 K von je 400 K um 2 K 50 h mehr, wobei ein Restbetrag unter 
4OO K als voll anzunehmen ist. 
*) Vom 1. Jänner 1916 angefangen unterliegen 
zufolge der kais. Vrdg. vom 15. September 1915, 
R.-G.-Bl. Nr. 279, die weiteren Ausfertigungen von 
gerichtlichen Eingaben im außerstreitigen Verfahren 
und im Strafverfahren über Privat anklagen dem 
Stempel von 1 K, sonst aber einer nach der Höhe 
des Streitgegenstandes, bezw. nach dem Betragener 
Forderungsanmeldung 
von 30 ln Big 3 K 
abgestuften Stempelgebühr 
, bezw. von 30 h bis 2 K. 
Vom 1. Jänner 1916 angefangen unterliegen 
gerichtliche Abschriften, die einer Partei auf ihr Ver 
langen erteilt werden, im allgemeinen dem Stempel 
1 K; von einem Gerichte hergestellte Abschriften 
in Rechtsstreiten, deren Gegenstand den Wert 
von 100 K nicht übersteigt, 50 ln. 
ämtliche. vidimierte, im allgemeinen 2 K von 
jedem Bogen; in Rechtsstreiten, deren Wert 
100 K nicht übersteigt, 1 K. 
von 2 K für jeden Bogen, im Zivilprozeffe oder 
Exekutionsverfahren aber bei einem Werte des Streit 
gegenstandes bis 100 K nur dem Stempel von 50 h 
für jeden Bogen (kais. Vrdg. vom 15. September 
1915, R.-G.-Bl. Nr. 279).
	        
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