Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1912 (1912)

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Kodizille, vom 1. Bogen 2 K (siehe „letztwillige 
Anordnungen"). 
Konti, Noten, Ausweise, siehe Rechnungen. 
Lebenszeugnisse 1 K, für Taglöhner und 
dergleichen 30 h. 
Legitimationen, ämtliche, frei. 
— von Privatpersonen ausgestellt 1 K 
Legitimations-Karten als Reiseurkunden 2 K. 
Für Dienstboten, Gesellen, Lehrjungen, Tag 
löhner u. dgl. 30 ä; Gesuche um derlei Legiti 
mationskarten frei. 
Legalisierungen 1. Im allgemeinen a) von Be 
hörden : für die Bestätigung einer Parteiunterschrift 
2 ÜT, — für die Bestätigung jeder weiteren Partei- 
unterschrift II; b) vom Notar: für die Be 
stätigung einer Parteiunterschrift 1 K — für die 
Bestätigung jeder weiteren Parteiunterschrift 60 h. 
2. B e i Tabular-Urkunden a) gerichtl. 
72 h, b) notar. 20 h ohne Unterschied, ob eine 
oder mehrere Unterschriften legalisiert werden. 
L ehrbriefe ä 1 üs. 
Letztwillige Anordnungen (schriftliche) 2 K. Die 
letztwillige Anordnung braucht, insoferne sie 
widerruflich (Testament oder Kodizill) ist, übrigens 
nicht schon gleich bei Ausfertigung gestempelt 
zu werden; in diesem Falle wird die Gebühr per 
2 K mit der Nachlaßgebühr eingehoben. 
Lizitationen, Lizitations-Bedingnisse 1 üs. 
— Gesuche um Kundmachung 2 K. 
Lieferungs-Verträge, wonach Sachen oder 
Arbeiten samt dem Stoffe um einen bedungenen 
Preis zu liefern sind, nach diesem Preise 
Skala III, wird jedoch bloß die Arbeit geliefert, 
nach dem bedungenen Preise Skala II. 
Löschungen aus dem Grundbuche. Gesuche hierum: 
siehe „Eingaben". 
Mahnverfahren. Zahlungsbefehle bis 50 K 50 h; 
über 50 bis 100 K 1 K, über 100 K 2 K. 
Matrikel-Scheine, b. i Auszüge ans den Re 
gistern über Geburten, Taufen, Trauungen und 
Sterbefälle oder förmliche Geburts- Tauf-, j 
Trauungs- und Totenscheine 1 K. In jenen 
Fällen, in welchen Matrikenauszüge (Tauf 
scheine re.) nach den bestehenden Vorschriften be 
dingt, d. L zu einem bestimmten Zwecke stempel 
frei ausgestellt werden dürfen iz. B. überhaupt 
für öffentliche Behörden und Gerichte zu einem 
ämtl. Gebrauche [ex offo], für Arbeiter in An 
gelegenheit der Unfall- u. Krankenversicherung), 
1 K. Vom Aussteller ist der Name der Behörde, 
bezw. der Partei, und der Zweck auf d r Ur 
kunde deutlich ersichtlich zu machm. Die sog. 
„Taufextrakte" genießen nicht schon als solche 
und ohne weiteres die Stempelfreiheit. Werden 
mehrere Tauf-, Trauungs- oder Todesfälle in 
einem Auszuge aus den Matriken bestätigt, von 
jedem einzelnen Falle 1 K. 
Matrikel-Scheine für Hörer an Universitäten, 
1 K 
Meisterrechts- Verleihungsurkunde 2 K. 
Messenstiftungcn per Bogen 1 Kund außerdem 
vom Stiftungskapital 8°/ 0 samt Zuschlag unmittel 
bar; es ist auch gestattet, diese Prozentualgebühr 
durch Anbringung der entsprechenden Stempel 
marken auf dem Stiftbriese zu entrichten. 
Militärdienst l e i st u n g. Eingaben (Reklama 
tionen) um die zeitliche Befreiung von der Stel 
lungspflicht und um die Enthebung von der 
Präsenzdienstpflicht, sowie die zu diesen Eingaben 
erforderlichen Behelfe (z. B. Matrikenauszüge) 
sind stempelfrei, insoferne mittelst dieser Ein 
gaben ein schon im Gesetze begründetes 
Recht in Anspruch genommen wird 
(z. B. wenn der einzige Sohn eines erwerbs 
unfähigen Vaters oder einer verwitweten Mutter 
reklamiert wird u. s. w., Z 34 des Wehrgesetzes vom 
11. April 1889, R.-G.-Bl. Nr. 41); hingegen 
stempelpflichtig, wenn nicht ein im Wehr 
gesetze begründeter Anspruch geltend gemacht, 
sondern wegen besonders rücksichtswürdiger Fa- 
milienverhältniffe um die vorzeitige Beurlaubung 
gebeten wird ^z.B. wenn außer dem reklamierten 
Sohne gar kerne andere Person vorhanden ist, 
welcher die Pflicht der Erhaltung des Vaters 
obliegt, als nur ein zweiter Sohn, der allerdings 
älter als 18 Jahre und auch nicht erwerbsunfähig 
ist, der aber aus gewichtigen Gründen etwa wegen 
geringen Erwerbes, verbunden mit eigenem großen 
Familienstande nicht in der Lage ist, den Vater 
zu erhalten, so daß der Sohn, um dessen Be 
urlaubung gebeten wird, tatsächlich die einzig^ 
Stütze des erwerbsunfähigen Vaters bildet u. s. w? 
Z 60 der Verordnung vom 15. April 1689, 
.R.-G.-Bl. Nr. 45) Es greift übrigens auch hier 
die unbedingte Stempelsreiheit rücksichtlich des 
vorgeschriebenen Familienansknnstsbogens dann 
Platz, wenn der Matrikenführer in demselben 
die unterstützungsbedürftigen Familienmitglie 
der namentlich bezeichnet und die Bemerkung 
beifügt, daß die Auskunft aus den Matriken 
diesen Personen zum Beweise ihrer Hilfsbedürf 
tigkeit im Sinne des § 34 des Wehrgesetzes vom 
11. April 1889, R.-G.-Bl Nr. 41, erteüt wird. 
Weiters sind stempelsrei die Gesuche oer 
Aspiranten zum Einjährig - Freiwilligendienst 
und die Gesuche derselben um eine besondere 
Prüfung zur Nachweisung der für im Frei 
willigendienst erforderlichen höheren Bildung 
und die zu diesen Gesuchen nötigen Belege. 
Stempelpflichtig sind aber die Gesuche ^ um 
bedingte Zulassung zum Einjährig-Freiwilligen- 
dienst, wenn nämlich die Erfüllung der gesetzlichen 
Bedingungen erst in Aussicht gestellt wird. R surfe, 
welche gegen Erledigungen über vorstehende Ein 
gaben eingebracht werden, sind, insoferne sie zu 
lässig sind und die erste Eingabe stempelfrei war, 
ebenfalls stempelsrei/samt allen Belegen. 
Stempelpflichtig sind Eingaben um Be 
willigung der Stellung in einem anderen Bezirke 
und um Enthebung von der Waffen Übung. ^ 
Mittellofigkeitszeugnisse, s. Armutszeugniffe. 
Offerte per Bogen 1 K, 
Pachtverträge nach dem Werte des $od^fd)illiit*g3, 
Skala II. 
Pensio nsgesuche, wenn Bet offentl.,Behörd.mittel 
barod. unmittelb. überreicht, 1K. sonst stempelsrei. 
Pfandverträge nach der Höhe /der Schuld. 
Skala II (siehe „Rechtsbefesttgungen"). 
Pfandscheine a) der Inhaber von Pfand- 
I e i h g ew e Tb e u über B o r s ch ü} f e auf • Wert-
	        
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