Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1912 (1912)

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Gegenwärtig gültige Stempel-Skalen. 
Skala I für Wechsel, für kaufmännische Geldanweisungen 
und kaufmännische Schuldurkunden auf Geld lautend in den 
im Gebührentarife näher bezeichneten Fällen. 
Bis zu dem 
Betrage von 
über 15V K bis 
300 , 
600 , 
900 , 
1200 , 
1500 , 
1800 , 
3100 , 
2400 , 
150 K 
300 , 
600 , 
900 . 
1200 , 
1500 , 
1800 . 
2100 , 
2400 , 
2700 . 
Gebühr 
Gebühr 
— K 10 h 
über 2700 K bis 
3000 K 
2K —h 
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3000 „ 
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27000 „ 
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als voll anzunehmen ist. 
Skala II für Wechsel, für Quittungen und andere Rechtsurkunden, 
welche weder der Skala I oder III, noch einer fixen Stempel 
gebühr unterliegen. 
Gebühr 
bis 
40 K 
-K 14 h 
über 
3200 K bis 
4000 K 12 K 50 h 
über 
40 K „ 
80 ff 
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14400 ,f ,f 
16000 ,, 50 ,, — ,, 
Ueber r6000 K von je 800 K um 2 K 50 h mehr, wobei 
800 K als voll anzunehmen ist. 
ein Restbetrag unter 
Skala III für Tausch- und Kauf-Verträge über beweg 
liche Sachen, Dienstleistungs-Verträge unter gewissen 
Voraussetzungen (wenn es sich um Besorgung dauernder oder jährlich 
wiederkehrender Geschäfte anderer Art, als wie Taglöhner-, 
Dienstboten- und Gewerbegehilfen-Arbeiten handelt), Glücks- 
Verträge, Schuldverschreibungen, welche auf Ueber- 
b r i n g e r lauten, gewisse Gesellschafts-Verträge (A k t i e n - G e s e l l- 
schaften und Kommandit-Gesellschaften auf Aktien auf 
länger als 10 Jahre, und zwar bei den letzteren nur die Ein 
lagen der Kommanditisten), Lieferungs-Verträge 
Bis zu dem 
Betrage von 
über 20 K bis 
40 
60 
100 
200 
300 
400 
800 
1200 
Gebühr 
20 K — K 14 h 
40 
60 , 
100 , 
200 , 
300 , 
400 , 
800 . 
1200 , 
1600 , 
26 
38 , 
64 , 
26 
88 
50 , 
50 j 
über 1600 K bis 
2000 , 
2400 , 
3200 , 
4000 , 
4800 , 
5600 , 
6100 , 
7200 , 
Gebühr 
2000 K 12 K 50 h 
2400 
3200 , 
4000 , 
4800 , 
5600 , 
6400 , 
7200 , 
8000 , 
15 , 
20 , 
25 
30 , 
35 , 
40 
45 , 
50 , 
Ueber 8000 K von je 400 Kuttt2K50h mehr, wobei ein Restbetrag unter 
4oO K als voll anzunehmen ist. 
d) Eingaben: ^wenn die Stempel 
gebühr fift die erste Ausfertigung 
mehr als 1 K beträgt, so ist für 
jede weitere Ausfertigung ein Stempel 
von 1 I p verwenden. 
c) beiNotariatsakten sind die 
für das betreffende Rechtsgeschäft ent 
sallenden Stempel, insoferne sie 1 K 
übersteigen, nur einmal, und zwar 
auf der Urschrift zu verwenden. Für 
jede notarielle Ausfertigung derselben 
ist lediglich eine Stempelgebühr von 
1 L zu entrichten. Beträgt die vor 
schriftsmäßige Gebühr für die Urkunde 
1 K oder weniger, so sind die Ur 
schrift und alle notariellen Ausferti 
gungen derselben mit dem gleichen 
Stempel zu versehen. 
Bei Ausstellung von be 
dingt befreiten Urkunden, 
d. i. in den Fällen, in welchen eine 
Urkunde zu einem bestimmten 
Zwecke stempelfrei ausgefertigt wer 
den darf, ist auf der ersten Seite 
links oben der Zweck der Urkunde 
und die Person, welcher sie zu diesem 
Zwecke zu dienen hat, anzugeben. 
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Abschriften, ämtliche, einfache, d.i. 
nickt vidimierte, im allgemeinen 
1 Is; von einem Gerichte herge 
stellte Abschriften in Rechtsstreiten, 
deren Gegenstand den Wert von 
100 K nicht übersteigt, 50 h. 
— ämtliche, vidimierte, im allge 
meinen 2 K von jeden Bogen; 
in Rechtsstreiten, deren Wert 
100 K nicht übersteigt, 1 K. 
— nicht ämtliche, gerichtlich oder 
notariell vidimierte, l K 
— nicht ämtliche einfache, unterliegen 
nur im Falle der Verwendung als 
Beilagen stempelpflichtiger Ein 
gaben und Protokolle einem Stem 
pel, u. zw. dem'Beilagenstempel. 
Anzeigen, über den Verlust von 
Sachen stempelsrei. 
Arbeitsbücher für gewerbl. Hilfs 
arbeiterstempelfrei; wenn sie aber 
mit Reisebewilligung versehen sind 30 h. 
Armutszeugnisse frei, u. zw. auch dann, wenn 
sie als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben ver 
wendet werden. 
— Gesuche und Protokolle um Ausfolgung oder 
Vidierung von solchen 1 K. 
Aufkündigung, Wohnung, Pacht re. a) Gerichtliche 
in der Regel 1 K per Bogen; bei Woh- 
nungs mieten, insofernedieKündigungs- 
frist einen Monat nicht überschreitet, 
24 h per Bogen; b) außergerichtliche 1 K per 
Bogen; Empfangsbestätigungen über außergericht 
liche Aufkündigungen, solange hievon kein gericht 
licher Gebrauch gemacht wird, stempelfrei. 
Aufgebotsnachsichten, das Gesuch, wenn es 
vor das Forum der kirchlichen Behörde gehört, 
stempelfrei, sonst 1 K. 
Aufgebotsscheine für jedes Brautpaar 1 K. 
Auszeichnungen, Gesuche um, erster Bogen 10 L. 
Hagatell-Verfahren (§§ 448 in 453 der 
Zivilprozeß - Ordnung vom 1. August 1895, R.- 
G.-Bl. Nr. 113). Dasselbe findet nunmehr bloß 
in Rechtssachen bis einschließlich 100 K Anwen 
dung. Die in demselben platzgreifenden Gebühren 
begünstigungen finden gegenwärtig in der Regel 
in den allgemeinen Vorschriften über Gerichts 
gebühren ihren Ausdruck. Nur d. Berufungsschrift 
im Bagatell-Verfahren unterliegt ohne Unterschied,
	        
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