Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1911 (1911)

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müssen innerhalb der Frist von einem Monate bei 
dem Abgabepostamte (der Postkasse) behoben Werden- 
Telegraphisch angewiesene Beträge, welche binnen 
sieben Tagen, resp. einem Monate, nicht behoben 
wurden, unterliegen derselben Behandlung wie nt 
dem gleichen Falle die gewöhnlichen Geldanweisungen. 
Sollte sich bei der Zustellung zeigen, daß bei der 
Aufgabe anstatt des Botenlohnes nur die Expreß 
bestellgebühr oder der Botenlohn mit einem zu ge 
ringen Betrage eingehoben wurde, so ist der fehlende 
Betrag vom Adressaten zu entrichten. Weigert sich 
der letztere, diesen Nachtrag zu zahlen, so ist ihm 
das Telegramm, beziehungsweise der angewiesene 
Betrag nicht auszufolgen. 
Wenn ein Anweisungstelegramm wegen Wechsel 
des Aufenthaltsortes nachzusenden ist, so erfolgt die 
Nachsendung mittels der Briefpost, und wird das 
Telegramm an dem neuen Bestimmungsorte nur in 
dem Falle mittels Expreß bestellt, wenn die Nach 
sendung stattfand, ohne daß an dem ursprüng 
lichen Bestimmungsorte die Expreßbestellung versucht 
wurde. 
Bestellung der Postsendungen. 
Bestellt werden bei allen Postämtern im Post 
orte dem Adressaten ins Haus: 
Alle Bciessendungen gewöhnliche und rekom 
mandierte, Briefe mit Wertangabe bis 1000 K r 
Pakete bis zum Gewichte von 2 hg und bis zum 
Werte von 1000 K, die Postanweisungen samt den 
Geldbeträgen, die Zahlungsanweisungen der Post 
sparkasse bis 1000 K samt den Geldbeträgen, die 
Forderungsdokumente zu Postaufträgen. 
Zustellgebühren. Für einen Brief mit 
Wertangabe bis 1000 K 10 h, für ein Paket 
ohne oder mit Wertangabe bis 1000 K ohne wei 
tere Unterscheidung bis 5 hg 10 h, über 5 hg 
20 k. In Orten ohne obligate Paketbestellung sind 
die Sendungen bis 2 hg ins Haus zu bestellen 
gegen eine Zustellgebühr von 10 /r. Für die Be 
stellung einer Postanweisung oder einer Zahlungs 
anweisung samt dem Geldbeträge bis 1000 K 
durchwegs 6 k. 
Wenn mehrere Fahrpostsendungen zu einer 
Begleitadresse gehören, so werden die Zustellgebüh 
ren für jede dieser Sendungen selbständig nach dem 
vorstehenden Taxsatze berechnet. 
Bei jenen Postämtern, bei denen infolge einer 
Aufnahmsveifügung Sendungen von höherem Werte 
als 1000 K ins Haus bestellt werden, wird für 
Briefe mit Wertangabe und für samt dem Gel^e 
bestellte Zihlungsanweisungen die Gebühr von 20 k 
für je 5000 K oder einen Teil hievon berechnet, 
während bei Paketen 20 k für je 5000 K zur 
gewöhnlichen Bestellgebühr zugeschlagen werden. 
Avisogebühren. Für die Avisierung eines 
Briefes mit Wertangabe oder eines Paketes 4 h; 
für die Avisierung einer Begleitadresse, zu der 
mehrere Sendungen gehören, wird für jede Sen 
dung die Gebühr von 4 h eingehoben. 
Fachgebühren. Für den Vorbehalt der Ab 
holung seitens der Empfänger in Orten, für welche 
ein regelmäßiger Zustelldienft durch Boten der Post 
eingerichtet ist, nur 2 K t wenn sich der Vorbehalt 
bloß auf Briefpostsendungen (gewöhnliche und 
rekommandierte) bezieht, sonst 3 K monatlich. 
Wird die Abholung der Zeitungen allein vorbe 
halten, dann keine Fachgebühr. 
Adressaten im Außenbezirke, die sich die Ab 
holung nur an jenen Tagen vorbehalten, an denen 
kein Zustelldienst eingerichtet ist, haben keine Fach 
gebühr zu zahlen. Der ausnahmsweise Abholungs 
vorbehalt ist gebührenfrei. 
Magazinsgebühr (nur für Orte, in denen 
durch besondere Verfügung die obligate Paketbe 
stellung ohne Rücksicht aut das Gewicht eingeführt 
ist) bei ärarischen Postämtern 6 K, bei Klassen 
postämtern 4 K monatlich. 
Lagerzins, jetzt bei allen Postämtern 
eingeführt. Für jedes Paket, das mehr als drei 
Tage unbehoben lagert, werden 5 h pro Stück und 
Tag auf der Begleitadresse vorgeschrieben und ein 
gehoben. 
Lagerünsfrei sind also der Tag des Einlan- 
gens und die beiden folgenden Tage, bei xosto 
reLtunte-Sendungen und bei Sendungen nach 
solchen Orten, für die ein regelmäß'ger Bestelldienst 
durch Boten der Post nicht eingerichtet ist, dagegen 
der Tag des Einlangens und die sieben folgenden 
Tage. Der Lagerzins wird bei Nach- und Rück 
sendung nicht gestrichen. 
Landbriefträgergebühren. 
1. Für die Einsammlung: Für rekommandierte 
Briefsendungen 6 h, für alle übrigen Sen 
dungen die gleichen Gebühren wie für die 
Zustellung, also für Wertbriefe bis 1000 K 
10 h, für Pakete 10 k, beziehungsweise 20 k, 
für Postanweisungen und Sparkasseeinlagen 
(auf Büchel oder im Scheckverkehre) 6 k. 
2. Für Me Zustellung: Die gleichen Gebühren 
wie für die Einsammlung (die Zustellung der 
rekommandierten Briefe unentgeltlich), also 
für Wertbriefe 10 k, für Pakete 10 k, bezw. 
20 k, für Post- und Zahlungsanweisungen 
(bis 1000 K) 6 k. 
Die geringste Gebühr für ein Telegramm in 
Oesterreich-Ungarn, nach Deutschland, Bosnien und 
der Herzegowina beträgt 60 k. Ein solches Tele 
gramm kann 10 Worte enthalten. Ueber 10 Worte ist 
für jedes einzelne Wort um 6 k mehr zu entrichten. 
Das Maximum der Länge eines Wortes ist 
im europäischen und außereuropäischen Verkehre auf 
15 Buchstaben oder 5 Ziffern festgesetzt; der Ueber- 
schuß, immer bis zu weiteren 15 Schriftzeichen, gilt 
ebenfalls für ein Wort. Die Interpunktionszeichen, 
Bindestriche und das Zeichen für den neuen Absatz 
(Alinea) werden nicht gezählt.
	        
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