Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1911 (1911)

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angewiesene Betrag an den Aufgabeort zurückgemeldet 
und dem Absender, wenn derselbe zu ermitteln ist, 
zurückbezahlt. Kann der letztere nicht ermittelt werden, 
so sind derlei Postanweisungen gleich den unanbring- 
lichen Fahrpostsendungen zu behandeln, d. h. der ein 
gezahlte Betrag wird vom Aufgabepostamte an die 
vorgesetzte Postdirektion eingesendet, und kann derselbe 
auch fernerhin vom Aufgeber noch dortselbst reklamiert 
werden. Eine Rückerstattung der für die postmäßige 
Beförderung der Anweisungen bezahlten Gebühren 
findet nicht statt. 
Die Zurücknahme einer Postanweisung durch den 
Aufgeber kann unter denselben Bedingungen erfolgen, 
wie die Zurücknahme einer Fahrpostsendung. 
Die Haftung der Postanstalt erlischt mit der 
erfolgten Zustellung der Anweisung an den darauf 
bezeichneten Empfänger. 
Wenn eine dem Adressaten bereits zugestellte 
Postanweisung demselben vor erfolgter Erhebung des 
Geldbetrages in Verlust geraten ist, so muß zur 
Verhütung eines Mißbrauches der abhanden ge 
kommenen Postanweisung der Adressat den Fall 
rechtzeitig bei der Postanstalt des Bestimmungsortes 
anzeigen, welch letztere über diese Anmeldung eine 
amtliche Bestätigung auszustellen und die Auszahlung 
der Anweisung bis auf weiteres zu unterlassen hat. 
Wegen der Ausfertigung einer Auszahlungs-Ermäch 
tigung hat der Adressat sich unter Einsendung der 
oben erwähnten amtlichen Bestätigung an den Ab 
sender zu wenden, und dieser unter Vorweisung des 
Original-Aufgabsscheines, dann der vom Adressaten 
erhaltenen amtlichen Bestätigung der Abgabepost 
anstalt über die Anmeldung des Verlustes der Post 
anweisung mittels eines mit 1 K gestempelten 
Gesuches bei der betreffenden k. k. Postdirektion um 
die Bewilligung zur Absendung einer Auszahlungs 
Ermächtigung anzusuchen. Die von der Postdirektion 
bewilligte Absendung der Auszahlungs-Ermächtigung 
nach dem Bestimmungsorte erfolgt von Seite des 
Aufgabepostamtes unentgeltlich; die Auszahlungs 
Ermächtigung wird vom Aufgabepostamt ausgestellt. 
Die mit poste restante bezeichneten An 
weisungen müssen längstens binnen einem Monate 
abgeholt werden, widrigenfalls dieselben an das Auf 
gabsamt zurückgesendet werden. Die mit poste restante 
bezeichneten Anweisungen werden dem Adressaten über 
Anmelden nur gegen vollständig zureichende Nach 
weisung über die Identität seiner Person und gegen 
eigenhändige Abquittierung auf der einzuziehenden 
Anweisung ausbezahlt. 
Ist die Abgabepostanstalt mit den erforderlichen 
Geldmitteln zur sofortigen Auszahlung des ange 
wiesenen Betrages augenblicklich nicht versehen, so 
kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem 
die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. Vor allen 
sind die telegraphischen Geldanweisungen zu realisieren. 
Telegraphische UostartWeisaage«. 
Die auf Postanweisungen einbezahlten Beträge 
können auf Verlangen des Absenders auch auf tele 
graphischem Wege bei der Postanstalt des Bestimmungs 
ortes zur Auszahlung angewiesen werden. Sämtliche 
k k. Postämter mit Telegraphenberrieb und jene 
k. k. Postämter ohne Telegraphenbetrieb, in deren 
Standort sich ein Staatstelegraphenamt befindet, 
sind zur Annahme, und sämtliche Postämter mit 
Bestelldienst zur Auszahlung von telegraphischen 
Postanweisungen ermächtigt. Im Verkehre nach 
Ungarn sind telegraphische Postanweisungen nach 
allen Orten, im Verkehre mit dem Okkupationsgebiete 
nur nach Orten mit Staatstelegraphenämtern zulässig. 
— Telegraphische Postanweisungen mit Lotterie- 
Nummern, welche von Parteien zum Zwecke des Lotto 
spieles zur Aufgabe gebracht werden, und an ein 
k. k. Lottoamt oder an einen k. k. Lottokollektanten 
gerichtet sind, sind von der Beförderung ausgeschlossen. 
Für telegraphische Postanweisungen sind im öster 
reichischen Postgebiete besondere Blankette auf weißem 
Papier v\it blauem Vordruck (ohne eingeprägte Marken) 
aufgelegt, welche den Absendern unentgeltlich verab 
folgt werden. 
Die Anweisung (Bedeckungsanweisung genannt) 
ist vom Absender in der gewöhnlichen Weise auszu 
fertigen. Bei den nach Wien lautenden Postanweisungs 
Telegrammen ist insbesondere der Bezirk anzugeben, 
in welchem der Adressat domiziliert. 
Wünscht der Aufgeber telegraphisch weitere Mit 
teilungen zu machen, so muß er diese zugleich mit der 
Anweisung der Postanstalt am Aufgabeorte schriftlich 
übergeben, welche dieselben in das Telegramm auf 
nimmt. 
Die Zufammenziehung mehrerer, von einem 
Absender für denselben Adressaten bei einem Post 
amte aufgegebenen telegraphischen Geldanweisungen 
in Ein Telegramm ist unstatthaft, es sind daher immer 
ebeusoviele Telegramme als Anweisungen aufgegeben 
wurden, auszufertigen und die hiefür entfallenden 
Gebühren zu entrichten. 
Die Postanweisungs-Gebühren sind wie für ge 
wöhnliche Anweisungen durch Aufkleben der ent 
sprechenden Marken zu entrichten. Nebstdem ist die 
entfallende Telegraphengebühr, dann die Expreßgebühr 
von 30 h in barem zu entrichten. 
Der Betrag der Allweisung wird von dem Post 
amte (der Postkasse), wo die Einzahlung geleistet wurde, 
an das Postamt (die Postkaffe) des Bestimmungs 
ortes telegraphisch angewiesen und vom letzteren dem 
Adressaten, wenn er sich im Standorte des Post 
amtes (der Postkaffe) befindet, nach Einlangen des be 
treffenden Telegramms gegen eigenhändige Empfangs 
bestätigung auf demselben zugestellt. Wohnt der Adressat 
außerhalb des Standortes des Postamtes (der Post 
kasse), so wird ihm nur das Anweisungstelegramm 
durch expressen Boten gegen Abgabeschein zugestellt, 
in welchem Falle es Sache des Adressaten ist, den 
Betrag gegen eigenhändige Quittierung aus dem zu 
rückzustellenden Telegramme bei dem Postamte (der 
Postkaffe) binnen der festgesetzten Frist von sieben 
Tagen abzuholen oder auf feine Gefahr durch ver 
läßliche Personen abholen zu lassen. Wenn das 
Anweisungstelegramm bei dem Abgabspostamte (der 
Postkasse) nach dem Schluffe der nachmittägigen 
Amtsstunden anlangt, so erfolgt die Bestellung des 
Telegrammes, beziehungsweise des Geldbetrages erst 
am nächsten Morgen, jedoch wird der Adressat sofort 
mittels eines dienstlichen Aviso von dem Einlangen 
der Postanweisung benachrichtigt. Anweisungstele 
gramme, welche mit poste restante bezeichnet sind.
	        
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