Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1910 (1910)

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Prolongations-Erklärung an, d. i. von dem Tage an, 
mit welchem der Wechsel fällig wäre, wenn nicht 
die Prolongation stattgefunden hätte. 
4. Art der Entrichtung der Gebühr 
vonWechseln: A.Für den Wechsel selbst a) durch 
Verwendung gestempelter amtlicher Blankette oder 
b) durch Aufklebung der entsprechenden 
Stempelmarke auf der Rückseite des Wechsels 
noch vor Ausfertigung desselben und sohin Ueber- 
stempelung durch ein hiezu befugtes Amt (Steuer 
amt oder Zollamt; in Linz Stempelsignatur des 
Hauptzollamtes; auch mehrere Postämter). Die 
Aufklebung und Ueberstempelung der Marken hat 
aus jeden Fall zu erfolgen, noch bevor auf den 
Wechsel eine Parteien-Fertigung gesetzt wird. 
Es ist bei Wechseln auch erlaubt, die Gebühr 
teilweise durch Verwendung eines gestempelten 
amtlichen Blankettes und teilweise durch An 
bringung von Stempelmarken, insoweit nämlich 
das gestempelte Blankett den vorgeschriebenen 
Stempelbetrag nicht deckt, zu entrichten. 
e) Durch amtlichen Aufdruck des bezüglichen 
Stempelzeichens bei einem hiezu bestimmten 
Amte (in Oberösterreich bei dem k. k. Hauptzoll 
amte in Linz), dies jedoch nur in beschränktem 
Maße, da in Oberösterreich dermalen nur Stem 
pelzeichen zu 2 K und 10 h aufgedruckt werden. 
d) Bei ausländischen Wechseln durch An 
bringung der entfallenden Stempelmarke auf 
die 8ub b) besprochene Weise, und zwar bevor 
der Wechsel im Anlande in Umlauf gesetzt wird, 
d. h. bevor hievon im Anlande ein wechselrecht 
licher oder amtlicher Gebrauch gemacht wird. 
(Das Nähere im § 10 des Wechselstempelgesetzes 
vom 8. März 1876, R.-G.-Bl. Nr. 26.) 
e) Wenn es sich um die Ergänzung der Gebühr 
von Skala I auf Skala II handelt, durch Ver 
wendung der betreffenden Stempelmarke auf die 
sub b) besprochene Art und zwar noch vor dem 
Eintritte desdieGebührenergänzung begründenden 
Umstandes oder Zeitpunktes. 
I) Sollte die Gebühr samt Zuschlag mehr 
als 50 K betragen, so könnte dieselbe auch durch 
bare Einzahlung bei dem betreffenden k. k. 
Steueramte entrichtet werden. 
B. Für wechselrechtlicheErklärungen 
a) auf die vorstehend 8iib A. b) oder c) be 
sprochene Art oder b) durch Uebertreibung der 
entsprechenden Stempelmarke, wie es bei den 
Urkunden als Regel vorgeschrieben ist; e) wenn 
die Gebühr samt Zuschlag mehr als 50 K beträgt, 
kann dieselbe auch bar eingezahlt werden (siehe 
vorstehend A. e). 
5. Nachteilige Folgen der Nichter- 
erfüllung der Stempelpflicht. Bei Nicht- 
entrichtung oder vorschriftswidriger oder nicht 
rechtzeitiger Entrichtung das lOfache oder 50fache, 
je nachdem es sich um eine Gebühr nach Skala II 
oder I handelt. Nachsicht der Strafe gesetzlich un 
zulässig. Bei Selbstanzeige, bevor noch die Finanz 
behörde Kenntnis davon hat, die bar und sogleich 
zu zahlende halbe Strafe, das ist im Ganzen 5^, 
beziehungsweise 25 Vs fache verkürzte Gebühr. 
. Preßvereins-Kalender 1910. 
Würden, Gesuche um Verleihung derselben vom 
1. Bogen 10 K. 
Zeitungs-Verschleiß-Lizenzen. Gesuch 2 K. 
Zessionen, unentgeltliche, wie Schenkungen. 
Zessionen, entgeltliche, aber über keine 
Schuldforderung, sondern über andere Rechte 
z. B. über auf Ueberbringer lautende Aktien, 
gleich den Kauf- und Verkaufsverträgen nach 
dem Werte des Entgeltes, Skala III. 
Zessionen, entgeltliches bezüglichSchuldforderungen 
(auch Zessionen von auf Namen lautenden Aktien) 
nach dem Werte, nicht der Forderung, sondern des 
Entgeltes, Skala II. 
— auf Ladescheinen, Lagerscheinen, kaufmännische 
Anweisungen von jeder Abtretung 10 h. 
Zeugnisse, 1. im allgemeinen u. zw. a) von 
landesfürstl. Behörden oder Aemtern ausgestellt, 
v. l. Bg. 2 K; b) von andern Behörden oder 
Aemtern, oder von Privatpersonen ausgestellt per 
Bogen 1 K. 2. Die wichtigsten stempelpflichtigen 
Zeugnisse im Einzelnen: 
für Dienstboten, Gesellen, Lehr 
jungen, Taglöhner und überhaupt Personen, 
welche von einem den gewöhnlichen Taglohn nicht 
übersteigenden Verdienste leben, über ihre Dienst 
leistung, ihr Benehmen, ihre persönlichen Eigen 
schaften und Verhältnisse (daher z. B. auch 
Heimatscheine und Sittenzeugnisse für 
solche Personen) von jedem Bogen 30 h. 
Studien-, insoweit sie lediglich über den 
Studienerfolg in einem Semester oder Jahrgang 
an einer öffentlichen Lehranstalt ausgestellt sind, 
ferner die Frequentationszeugniffe auf den k. k. 
Universitäten 30 h. Wird der Erfolg mehrerer 
Semester oder Jahrgänge gleichzeitig bestätigt, 
ohne daß esAbsolutorien sind, für jedes 
Semester oder Jahrgang 30 h. Hingegen sind 
Volksschulzeugnisse (Schulnachrichten) u. Christen 
lehrzeugnisse stempelfrei. — Abfolutorien über 
Studien u. zw. an Staatslehranstalten 2 K, an 
Landes-, Gemeinde- o. Privatlehranstalten 1 K. 
3. Die wichtigsten stempelfreien Zeugnisse: 
а) Armuts-Zeugnisse; b) Zeugnisse, die zur 
Erlangung einer Armenpsründe, zur unentgelt 
lichen Aufnahme in ein Kranken-, Gebär-, Findel-- 
Siechen-, Waisen-, Erziehungshaus u. dgl. bei 
gebracht werden müssen, solange hievon kein 
anderer Gebrauch gemacht wird; c) Christenlehr 
zeugnisse ; d) Religionszeugnisse für Brautleute; 
б) Zeugnisse über die Anmeldung des Uebertrittes 
von einem christlichen Glaubensbekenntnisse zu 
einem anderen; I) Schulnachrichten, dann Ent- 
lassungs- und Abgangszeugnisse für die allge 
meinen Volksschulen; g) Jmpfzeugnisse; h) Zeug 
nisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung 
von Messen behufs Erhalt des hiefür gewidmeten 
Betrages (Stipendium oder Rente); 1) die in 
die Wander- oder Dienstbücher amtlich ein 
getragenen Dienst- und Berhaltungszeugnisse; 
k) ärztliche Zeugnisse, welche bestimmt sind, das 
Ausbleiben der Schüler aus dem Unterrichte 
der Volks- und Bürgerschulen zu rechtfertigen, 
insoweit zu deren Besuche eine gesetzliche Ver 
pflichtung besteht; 1) Zeugnisse in Angelegenheit 
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