Volltext: Oberösterreichischer Preßvereins-Kalender auf das Jahr 1910 (1910)

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Stammbäume, von Privatpersonen verfaßt, oder 
vom Matrikenführer nicht bestätiget, nur bei 
Verwendung als Beilagen 30 Ji. 
Stipendienverleihungsg esuche, mit einem 
Armuts- oder Mittellosigkeitszeugnisse belegt, 
stempelsrei; sonst 1 K. 
Tabak- und Stempelverschleiß-Lizenzen, 
Gesuche hierum 2 K\ die Lizenz selbst 2 K. 
Tanzmusik-Lizenzen, Gesuche hierum 2 K; 
die Lizenz selbst 2 L — In Oberösterreich be 
stehen diesfalls bei den meisten Gemeinden jux- 
tierte Register. 
Testamente, schriftliche, vom ersten Bogen 2 1, 
Urteile der Zivilgerichte; die Gebühr richtet sich 
nach dem Werte des Streitgegenstandes; bis 
1600 K ist eine fixe Stempelgebühr zu ent 
richten, und zwar bis 50 K : 1 K; über 50 
bis 100 K : 2 K) über 100 bis 400 K : 5 K; 
über 400 bis 1600 K: 10 K. Ueber 1600 K 
ist eine ämtlich zu bemessende Gebühr von i / 2 % 
samt 25°/o Zuschlag unmittelbar einzuzahlen. 
Verehelichungs-Bewilligungen 
a) ämtliche stempelfrei, 
b) von Privaten 1 K. 
Vereine: a) Gesuche um Bewilligung und An 
zeigen über die beabsichtigte Bildung 1 K; b) die 
diesen Ansuchen oder Anzeigen angeschlossenen 
Statutenexemplare und anderen Belegen je 30 h. 
Für das mit der Genehmigungsllausel be 
ziehungsweise mitder Bescheinigungsklausel zu ver 
sehende Exemplar der Statuten ist der Stempel 
von 2 K für den ersten Bogen und je 1 K für die 
übrigen Bögen beizubringen. (Die Anbringung 
und Entwertung der letzterwähnten Gebühr erfolgt 
von der Behörde. Im Falle der Nichtgenehmigung 
der Errichtung oder der Nichtbescheinigung des Be 
standes werden die beigelegten Stempelmarken zu 
rückgestellt); e) bei Statutenänderungen haben 
die vorstehend 8ub a und b gedachten Be 
stimmungen zu gelten; es genießen jedoch solche 
nicht politische Vereine, welche, ohne in ihrer 
Geldgebarung einen Gewinn zu bezwecken, wissen 
schaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeits 
zwecke verfolgen, sowohl für die bezüglichen Ein 
gaben als auch hinsichtlich der Beilagenstempel- 
gebühr von 30 h pr. Bogen für die Statuten 
exemplare die Stempelfreiheit. 
Verkündschein für jedes Brautpaar 1 K. 
Versprechen, zur Eingehung eines Vertrages 
bindend, 1 K. 
Vollmachten, wenn sie keine Lohnzusicherung ent 
halten, von jedem Bogen 1 K Wird die Voll 
macht von mehreren Personen ausgestellt, so ist 
die fixe Gebühr so oftmal zu entrichten, als 
Aussteller (Vollmachtgeber) unterschrieben sind, 
insoferne nicht laut des Textes der Vollmacht 
die Bevollmächtigung auf eine sämtlichen Aus 
stellern der Vollmacht gemeinsame Angelegenheit 
eingeschränkt wird. 
— welche eine Lohnzusicherung enthalten, von dem 
Betrage des zugesicherten Lohnes Skala II. 
Waffenpässe, per Stück 2 2T. Gesuche um Aus- 
folgung und Rekurse gegen die Verweigerung 
derselben stempelfrei. 
Waffenübung: Gesuche um Enthebung 1 K. 
— Gesuche um Abstellung auf einem anderen j 
Assentierungsplatz 1 K 
Wahlfähigkeits-Dekrete 2 K. 
Wanderbücher von jeder Ausfertigung 30 h. 
Wechsel, 1. inländische a) mit nicht mehr als j 
sechs Monaten Umlaufzeit (Zeit zwischen der Aus- ! 
stellung und der bedungenen Zahlung) Skala I; ! 
b) mit mehr als sechs Monaten Umlaufzeit 
Skala II. 
Wenn in einem Wechsel die Bewilligung zur ! 
Einverleibung oder Vormerkung auf eine un- ! 
bewegliche Sache enthalten ist, jederzeit, ohne j 
Rücksicht auf die Umlaufzeit Skala II. 
Wird ein nach Skala I zu stempelnder z 
Wechsel zur Einverleibung oder Vormerkung ! 
überreicht, so ist der Stempel auf Skala II. zu ! 
ergänzen. 
2. ausländische a) mit nicht mehr als 
zwölf Monaten Umlaufzeit Skala I; b) mit 
mehr als zwölf Monaten Umlaufzeit Skala II. 
3. Wechselrechtliche Erklärungen, 
a) Accepte auf Wechseln sind stempelfrei. 
b) Indossamente (Giro), 
c) Bürgschaften und 
d) Empfangsbestätig un gen auf Wechsel 
sind nur dann der Gebühr zu unterziehen, wenn 
der Wechsel, auf welchen sie gesetzt werden, der 
Gebühr nach Skala II unterliegt, oder wenn in 
dem Zeitpunkte der Beisetzung die für den 
Wechsel nach Skala I. entrichtete Gebühr bereits 
auf Skala II zu ergänzen war oder infolge der ! 
Beisetzung des Indossamentes zu ergänzen ist. 
Bei eintretender Gebührenpflicht unterliegen In 
dossamente in der Regel der Gebühr nach Skala I., 
bei grundbücherlich eingetragenen oder eine Hypo 
thekar-Erklärung enthaltenden Wechseln aber der 
Gebühr nachSkala II; Bürgschaften und Empfangs 
bestätigungen immer der Gebühr nachSkala II. 
6)HyPothekar-Versch reib un gen, durch 
welche außerhalb des Contextes des 
Wechsels die Bewilligung zur Einverleibung oder 
Vormerkung des Pfandrechtes oder Afterpfand 
rechtes auf eine unbewegliche Sache oder die 
Rechtfertigungs-Erklärung für eine bereits er 
wirkte Vormerkung beigesetzt wird, unterliegen 
einer Gebühr nach Skala II vom Werte der ver 
sicherten Verbindlichkeit. Diese Gebühr ist auch 
für das Accept dann zu entrichten, wenn der 
Aceeptant im Kontexte des Wechsels zur Pfand 
bestellung aufgefordert wurde. 
Wenn aber die Hypothekar-Verschreibung in 
einem nach Skala II stempelpflichtigen In 
dossamente oder in einer nach Skala II stempel 
pflichtigen Wechselbürgschaft enthalten ist, so ist 
hiesür keine besondere Gebühr zu entrichten. 
I) Prolongationen: jede schriftliche 
Prolongation unterliegt einerGebühr nach Skala I, 
insoferne die Fristverlängerung bei inländischen 
Wechseln 6 Monate — bei ausländischen Wechseln 
12 Monate — nicht übersteigt; außerdem aber 
nach Skala II. Die Prolongationsfrist ist zu 
rechnen vom Tage des Ablaufes des früheren 
Verfallstermines, nicht aber vom Tage der
	        
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